W204 1431167-1•BVwG W204 1431167-1
W204 1431167-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2014
Ausweisung dauernd unzulässig, familiäre Situation,<br/>Familienverfahren, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerden
alle: StA. Kirgisistan,
gegen die Spruchteile II. und III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.11.2012,
Zlen. 1.) 11 06.949-BAT 2.) 12 08.147-BAE und 3.) 12 08.148-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2013 zu Recht erkannt:
zu 1.)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 2.)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 3.)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Ausweisung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin zu 1.) (BF1) reiste nach eigenen Angaben am 08.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Sie gab an, kirgisische Staatsbürgerin zu sein und der Volksgruppe der Usbeken anzugehören. Sie habe von 1964 bis 1974 die Grundschule und von 1980-1984 die technische Hochschule besucht.
Im Rahmen der Erstbefragung am 08.07.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST brachte die BF1 vor, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin zu 2.) (BF2), und ihrem Enkelsohn, dem Beschwerdeführer zu 3.) (BF3), am 01.07.2011 einen Linienbus nach Moskau genommen habe, um ihr Heimatland Kirgisistan zu verlassen. In Moskau musste sie jedoch in einen anderen Bus steigen als die BF2 und der BF3. Man habe ihnen versprochen, sie gemeinsam nach Deutschland zu bringen. In weiterer Folge habe die BF1 den Bus, in welchem die BF2 und der BF3 waren, nicht mehr gesehen. Irgendwann habe man sie dann aufgefordert, den Bus zu verlassen, und habe ihr den Weg zu einem Lager erklärt, wohin sie zu Fuß gegangen sei. So sei sie dann nach Traiskirchen gekommen. Über die genaue Reiseroute könne sie keinerlei Angaben machen.
Als Fluchtgrund brachte die BF1 vor, dass ihre Tochter 2008 vergewaltigt worden sei und der Kindesvater, ein Kirgise, drohe, ihnen das Kind wegzunehmen, weil sie keine richtige Religion hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF1, dass man sie umbringen und ihnen das Kind wegnehmen werde. Über den aktuellen Aufenthaltsort der BF2 und des BF3 wisse sie nicht Bescheid.
Die BF1 wurde in der Folge am 27.09.2011 operiert, weshalb der Einvernahmetermin vor dem Bundesasylamt am 28.10.2011 von ihr nicht wahrgenommen werden konnte. Am 11.11.2011 wurde die BF1 aus der Grundversorgung abgemeldet, da sie unbekannt verzogen war.
Sie stellte am 02.07.2012 einen Antrag auf Fortsetzung ihres Asylverfahrens.
I.2. Ebenfalls am 02.07.2012 reiste die BF2 in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren mj. Sohn, den BF3, jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 04.07.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab die BF2 an, dass sie im Alter von 15 Jahren vergewaltigt worden und in diesem Zusammenhang schwanger geworden sei. Der Kindesvater habe sie nach der Geburt des Kindes, des BF3, verfolgt und gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Die BF2 gab an, Usbekin zu sein und vor dem Kindesvater, der Kirgise sei, Angst zu haben. Deswegen habe sie das Land verlassen. Die BF2 befürchte, dass man ihr im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan ihren Sohn wegnehme und sie und ihre Mutter, die BF1, getötet würden.
Als gesetzliche Vertreterin für den mj. BF3 brachte sie vor, dass dieser seit seiner Geburt bei ihr lebe und für ihn die gleichen Fluchtgründe gelten würden wir für sie selbst.
I.3. Ebenfalls am 04.07.2012 wurde die BF1 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab an, dass eine Bekannte sie informiert habe, dass die BF2 und der BF3 sich in Kasachstan befänden, weshalb sie dorthin gereist und dann gemeinsam mit den beiden wieder nach Österreich gekommen sei. In Kasachstan hätten sie gemeinsam bei einer alten Frau gelebt - die BF1 für sechs Monate, die BF2 und der BF3 für sieben Monate. Die Inlandspässe der Beschwerdeführer (BF) seien beim Schlepper verblieben, die Geburtsurkunden im Heimatland.
Die BF1 gab in weiterer Befragung an, in Kirgisistan in der Stadt XXXX mit ihrer Tochter gelebt und als Händlerin und Verkäuferin in selbständiger Tätigkeit gearbeitet zu haben, wobei sie damit besser verdient habe, als wenn sie eine "normale" Anstellung gehabt hätte. Sie habe dabei am Markt in zwei angemieteten Containern ein Geschäft betrieben, wobei sie einen Container nunmehr untervermietet habe. Je Container habe sie einen Verkäufer bzw. eine Verkäuferin beschäftigt. Sie selbst habe sich um die Waren gekümmert, sei früher viel auf Geschäftsreisen nach China, Russland oder die Türkei gefahren, die letzten Jahre habe sie jedoch im Internet bestellt. Sie habe ihre Tochter, die BF2 alleine großgezogen. Da diese noch sehr jung und gerade selbst Mutter geworden sei, benötigte diese nun die Unterstützung der BF1.
Die BF1 habe in Kirgisistan noch zwei Brüder und zwei Schwestern, aufgrund von Glaubensproblemen habe sie zu den Geschwistern jedoch außer zu einer Schwester keinen Kontakt. Sie sei Christin und habe eine evangelische Kirche besucht. Sie habe auch einen Sohn gehabt, dieser sei jedoch verstorben, ebenso ihre dritte Schwester.
Hinsichtlich der Fluchtgründe schilderte die BF1, dass man die BF2 2008 in XXXX vergewaltigt habe und diese dabei schwanger geworden sei. Obwohl ein Gutachten, das sie jedoch nicht vorlegen könne, die Vergewaltigung bestätige und der Täter auch bekannt sei, sei in XXXX kein Strafverfahren eingeleitet worden. Die BF1 habe auch die Polizei informiert, jedoch sei von dieser nichts unternommen worden und habe der Untersuchungsführer kein Strafverfahren eröffnet. Aufgrund ihres Glaubens hätten sie keine Abtreibung durchgeführt. Zu dieser Zeit habe sie auch einen Konflikt mit ihrem älteren Bruder aufgrund des Glaubens gehabt, dieser habe sie zudem geschlagen. Ihr Bruder sei ein wenig seltsam, sie sei auch deswegen nicht zur Polizei gegangen. In XXXX sei das Religionsbekenntnis zudem kein Problem und man könne problemlos in die Kirche gehen. Im Dorf, wo der Bruder jedoch lebe, seien die Menschen nicht so liberal und es gebe eine Tendenz zur Islamisierung. Zuerst habe sie nur Bücher gelesen, dann habe sie vermehrt die "Jesus-Christus-Kirche" besucht. Da es diese in Österreich nicht gebe, sei sie zu den Zeugen Jehovas gegangen. Ihren Bruder habe sie im Jahr 2007 zuletzt gesehen. Es hätten sie auch zwei oder drei Frauen gemieden, als diese erfahren hätten, dass sie zur Kirche gehe. Sie sei jedoch nicht getauft worden.
Im Jänner 2009 habe die BF2 dann den BF3 komplikationslos zur Welt gebracht. Als der Vater des Enkelkindes, des BF3, Kenntnis von der Geburt seines Sohnes erlangt habe, habe dieser die BF1 und BF2 verfolgt und von ihnen verlangt, ihm den BF3 zu übergeben. Am 12.06.2010 habe es in XXXX eine konkrete Auseinandersetzung zwischen der BF1 und dem Vater des BF3 gegeben, wobei dieser die BF1 auch geschlagen habe. Zusätzlich habe sich zu dieser Zeit ein gewaltsamer Konflikt zwischen Kirgisen und Usbeken entwickelt, wobei Usbeken systematisch umgebracht worden seien. Die BF1 sei deshalb mit der BF2 und dem BF3 für kurze Zeit nach XXXX gezogen, später wieder zurück in die Wohnung nach XXXX.
Am 03.09.2010 sei der Vater des BF3 dann in XXXX in die Wohnung der BF1 und deren Tochter gekommen und habe den BF3 mitnehmen wollen. Die BF1 habe die Situation beruhigen und den Vater des BF3 überzeugen können, erst am nächsten Tag wieder zu kommen. Zuvor habe die BF1 gemeinsam mit der BF2 und dem BF3 XXXX jedoch verlassen und sich bis Ende Juni 2011 bei Verwandten versteckt. Am 01.07.2011 wären sie dann ausgereist. Die BF1 befürchte im Falle einer Rückkehr, dass man sie und die BF2 umbringen und ihnen das Kind wegnehmen werde.
I.4. Am 06.11.2012 wurde auch die BF2 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Rahmen der Befragungen zu den Fluchtgründen aus Kirgisistan, schilderte sie die Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrer Vergewaltigung im Jahre 2008. Sie sei damals schwanger geworden. Der Vater des im Februar 2009 geborenen mj. BF3 habe mehrmals von ihr verlangt, ihm das Kind zu übergeben und habe sie und ihre Mutter, die BF1, bedroht, sie umzubringen. Da sie und ihre Mutter Christen seien, habe man sie auch aus religiösen Gründen verfolgt. Am 10.06.2010 habe es in ihrer Heimat eine Revolution gegeben. Ein paar Tage nach dieser Revolution habe der Kindesvater mit zwei Freunden ihre Mutter verprügelt. Nach diesem Vorfall hätten sie XXXX verlassen, um gemeinsam wieder nach XXXX zu fahren, das sie wegen der dort aufkommenden Unruhen kurzzeitig verlassen hätten. Der Kindesvater habe sie weiterhin ständig angerufen und bedroht. Im September 2010 sei der Kindesvater in die Wohnung der BF1 und BF2 in XXXX gekommen, habe ihre Mutter geschlagen, gefordert ihm seinen Sohn zu übergeben und sie abermals bedroht, sie umzubringen. Nach diesem Vorfall hätten sie sich entschlossen, gemeinsam das Land zu verlassen, weil sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt hätten. Sie seien für ein halbes Jahr nach XXXX zu einer Freundin der Mutter gefahren und hätten von dort dann die Reise nach Moskau angetreten.
Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme war die BF2 schwanger und gab an, den Vater des Kindes drei Monate zuvor in Wien kennengelernt zu haben.
I.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 28.11.2012, Zlen. 11 06.949-BAT, 12 08.147-BAE und 12 08.148-BAE, die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF, mangels Dokumenten jedoch nicht ihre Identität fest. Das Bundesasylamt schenkte dem Vorbringen der BF2 um die Vergewaltigung und der daraus abgeleiteten Bedrängnis der BF durch den Kindesvater jedoch aufgrund zahlreicher Widersprüche, divergierender zeitlicher Angaben und diverser im Bescheid näher angeführter Ungereimtheiten in den Vorbringen der BF1 und BF2 keinen Glauben. Somit konnte es auch für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung der BF nach Kirgisistan feststellen. Die BF1 sei zudem in ihrem Heimatland als alleinerziehende Frau im Handel tätig gewesen und habe dadurch ein Einkommen und den Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen sichern können, was sie auch bei einer Rückkehr wieder tun könne. Auch adäquate medizinische Behandlung stehe in Kirgisistan bei Bedarf zur Verfügung. Das Bundesasylamt hielt zudem fest, dass die BF in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben und Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Eine gemeinsame Ausweisung der BF, für die die Familieneigenschaft festgestellt worden war, wurde für zulässig befunden.
Auch in den Stellungnahmen vom 15.02.2013 und 26.03.2013 wurde auf die Situation von Frauen in Kirgisistan hingewiesen. Zusätzlich wurden für die BF2 Kopien ihres Führerscheines sowie weiterer Dokumente aus dem Heimatland mitsamt Übersetzung übermittelt.
I.6. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht gemeinsam Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, wobei sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.03.2013 wieder zurückgezogen haben.
In der Beschwerde gegen Spruchpunkte II und III wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF hätten in Kirgisistan unmenschliche Lebensbedingungen mit Verfolgung, Drohungen und Misshandlungen zu erwarten. Die aktuelle Situation in Kirgisistan lasse auch nicht den Schluss zu, dass keine Abschiebungshindernisse bestünden. Zum einen herrsche eine schlechte Sicherheitslage und könne das Ausbleiben von gezielter Verfolgung sowie der Schutz vor derartigen konkreten Gefahren für Leib und Leben nicht garantiert werden. Die Justiz sei korrupt und die Täter seien bisher immer unbestraft davon gekommen. Auch die Beamten seien korrupt und aus religiösen Gründen nicht gewillt, gegen die Täter vorzugehen.
Zum anderen sei davon auszugehen, dass aufgrund der speziellen Situation ein Leben ohne Verfolgung und Angst in Kirgisistan nicht möglich sei. Die Ausgrenzung und Diskriminierung der Frauen im Land müsse bekämpft werden, damit die Frauen in Zukunft ihre Rechte wahrnehmen könnten. Das Bundesasylamt stütze sich nur auf Quellen, die die positiven Seiten und Entwicklungen des Landes hervorheben und die tatsächlichen Missstände sowie Menschenrechtsverletzungen, besonders gegenüber Frauen und Mädchen, nicht näher erläutern würden.
Da in Kirgisistan eine reale Lebensgefahr bestehe, das Leben der BF in Gefahr sei, nur weil sie ein Leben entgegen der islamischen Tradition führen wollten, und da aufgrund der Untätigkeit der kirgisischen Polizei auch ein staatlicher Schutz nicht gegeben sei, solle von einer Abschiebung nach Kirgisistan Abstand genommen werden.
Es wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, subsidiären Schutz zu gewähren sowie festzustellen, dass eine Abschiebung auf Dauer unzulässig wäre.
I.7. Am 14.03.2013 führte der damals zuständige Richtersenat unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1, deren Tochter sowie deren Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
I.7.1. Die BF1 gab auf Befragung an, sie gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und habe in Kirgisistan als alleinstehende Frau ihre beiden Kinder, eine Tochter und einen Sohn, großgezogen. Mit dem ersten Mann habe sie lediglich für ein Jahr in XXXX in einem Dorf zusammengelebt, dann habe dieser sie zur Scheidung gezwungen. Mit dem zweiten Mann sei sie nicht verheiratet gewesen, diesen habe sie in einem Erholungsheim kennengelernt. Nun habe ihre Tochter selbst einen kleinen Sohn und sie wolle ihr das gleiche schwierige Schicksal ersparen und sei deshalb nach Österreich gekommen.
Der BF1 wurde von der vorsitzenden Richterin vorgehalten, sie habe in einer Großstadt gelebt, erfolgreich Handel mit Waren betrieben, eine Verkäuferin angestellt, zwei Kinder alleine großgezogen und habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. So habe sie sich eine große Wohnung leisten können, sei auch wiederholt auf Geschäftsreise gewesen und verfüge über einige Verwandte im Heimatland, wobei die BF1 zur Schwester noch Kontakt habe. Darauf gab die BF1 zu Protokoll, dass sie ihr ganzes Leben dort gelebt habe und immer hin und her gefahren sei. Aber sie sei immer unterdrückt gewesen, seitens ihrer Brüder und anderer Menschen. Sie hätte kein "süßes Leben" geführt und immer ohne Ehemann gelebt. Bei ihrer Tochter wiederhole sich nun ihr Schicksal. Die Frauen seien in Kirgisistan keine Respektpersonen und ihren Kindern könne alles geschehen.
Die BF1 führte weiter aus, sie hätte mit ihren Kindern in den letzten 10 Jahren in XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Sie habe auf dem Markt in Containern ein Geschäft betrieben, wobei sie die Container nur gemietet habe, die Waren hätte sie bei der Ausreise einfach dort gelassen. Allenfalls habe sich auch die Schwester darum gekümmert.
Die BF1 spreche die Sprachen Kirgisisch, Kasachisch, Usbekisch und Russisch. Sie sei als eines von 7 Kindern in Kirgisistan aufgewachsen, wobei noch alle Geschwister dort leben würden. Die BF1 gab als ausschlaggebendes Ereignis für den Entschluss, das Land zu verlassen, den Besuch des Vaters des Enkelkindes in ihrer Wohnung an, bei dem dieser sie zusammengeschlagen habe. Sie sei selbst nicht verheiratet und auch ihre Tochter habe ein Kind bekommen, ohne verheiratet zu sein. Sie sei nicht gewillt, ein Leben nach der Tradition des Landes zu führen und habe auch die ganze Zeit dagegen gekämpft. Ihr Wunsch sei es, als freie Frau in einem freien Land leben zu können. Die Lage der Frauen in Kirgisistan sei schlimm und man werde als alleinstehende Frau auch nicht respektiert.
Konkret zur Unterdrückung befragt, gab sie an, es habe mehrere Vorfälle in ihrem ganzen Leben gegeben. Ihre verheirateten Bekannten hätten über sie gelacht und sie sei auch an den Haaren gezerrt worden, als sie bei einigen Anlässen, ua bei Hochzeiten, zusammengekommen seien. Als ein Installateur in ihrer Wohnung gewesen sei, als sie noch jung gewesen sei, habe dieser beinahe versucht, sie zu vergewaltigen, weil sie alleinstehend gewesen sei. Vor allem jene, die Informationen über ihren Familienstand hatten, hätten sie schlecht behandelt und als ihre Tochter deren Sohn zur Welt brachte, habe man überhaupt nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Auf die Frage, ob sie als Usbekin in Kirgisistan Probleme hatte, gab sie auf konkrete erneute Befragung an, dass sie keine Probleme gehabt habe.
Sie habe aber "gravierende Probleme" mit ihrem Bruder bekommen, als dieser bei einem Besuch die Literatur über die christliche Religion bei ihnen gesehen habe, die sie seit 15 Jahren lese. Näher zu diesen Problemen befragt, gab sie an, ihr Bruder habe sie zwei bis drei Male deshalb geschlagen, zuletzt jedenfalls noch vor dem Jahr 2003.
Die BF1 habe Angst nach Kirgisistan zurückzukehren. Sie habe Angst vor dem Vater des Enkels und dass dieser sie wahrscheinlich umbringen lassen werde. Weiters habe sie Angst vor ihren Brüdern und es sei ihr Wunsch, nicht in einem moslemischen Land leben zu müssen, in welchem Frauen kein Respekt entgegengebracht werde. Ihre Kinder sollten frei leben können und deren Leben solle nicht gefährdet sein. Bei einer Rückkehr werde man sie umbringen und ihnen das Kind wegnehmen.
Die BF1 gab zur persönlichen Situation in Österreich an, dass sie einmal pro Woche in ihrer Unterkunft durch einen Deutschlehrer Deutschunterricht bekämen. Sie würden von der Grundversorgung leben, hätten keine freundschaftlichen Kontakte in Österreich und würden sich auch nicht gemeinnützig betätigen.
I.7.2. Die BF2 gab an, vorwiegend Russisch, wenige Kirgisisch und praktisch kein Usbekisch zu sprechen. Sie sei ohne Religionsbekenntnis, ebenso wie die BF1 und der BF3. Im Heimatland hätten sie christliche Literatur gelesen, jedoch keine Kirchen besucht und in Österreich würden sie den christlichen Glauben nicht ausüben. Auch die Mutter übe keine Religion aus. Sie habe im Heimatland die Schule besucht, ihre Mutter habe gearbeitet, ihr Bruder sei 2007 gestorben. In Kirgisistan habe sie hinsichtlich der Legitimation ihres Kindes nichts unternommen, weil sie gewusst habe, dass dies nichts gebracht oder geändert hätte. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass der Kindesvater ihr ihren Sohn wegnehmen und man sie schlecht behandeln werde. Kirgisistan sei ein kleines Land und der Kindesvater werde im Falle einer Rückkehr, von dieser erfahren, sobald sie wieder dort seien.
I.7.3. Zum Gesundheitszustand gab die BF2 an, nicht mehr schwanger zu sein, weil sie in der 7. oder. 8. Woche eine Fehlgeburt erlitten habe, sie stehe auch nicht in medizinischer Behandlung. Der BF3 leide an Magenproblemen, Verdauungsproblemen und habe Probleme mit den Augen. Alle drei Monate müsse er zur Kontrolle, weil seine Gesamtentwicklung verzögert sei.
Die BF1 gab an, dass sie gesundheitliche Probleme habe. Aufgrund einer gynäkologischen Operation 2011 besuche sie halbjährlich einen Gynäkologen, nehme Vitamine und habe Rückenprobleme. Sie befinde sich in ständiger Therapie wegen ihres Rückens und der Knie, nehme Medikamente gegen die Schmerzen und gehe halbjährlich zur Physiotherapie. Auch mit dem Gehörgang habe sie Probleme und hätte 2011 operiert werden sollen. Sie habe diese Beschwerden bereits im Heimatland gehabt und sei dort auch in Behandlung gewesen.
I.7.4. Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass sich die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu 80% in den übermittelten Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes wiederfinde. Darin zeige sich die prekäre Situation der Frauen in Kirgisistan. Auf dieser Grundlage sei die Situation für alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern in dieser männerdominierten islamischen Gesellschaft besonders schwierig und er ersuche, unabhängig von den von den Beschwerdeführern dargelegten Gründen allein auf Grundlage der Situation der Frau subsidiären Schutz zu gewähren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I werde deshalb zurückgezogen, weil die BF dazu nicht mehr befragt werden wollten, sondern sich darauf beschränken wollten, weshalb sie wirklich die Heimat verlassen hätten. Auch wenn es einige Widersprüche in der ersten Einvernahme und der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gegeben habe, habe sich an der allgemeinen Situation der Frau nichts geändert und berufe man sich auf die Schutzbedürftigkeit der BF. Da sich der Vertreter seit 2005 mit diesen Ländern beschäftige, wisse er wie die tatsächliche Lage der Frauen dort sei. Die Religion selbst sei kein Problem der Familie im Heimatland gewesen. Es gehe um die Tradition innerhalb der Gesellschaft, insbesondere die Stellung als Frau mit einem unehelichen Kind.
I.8. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden den BF durch den Asylgerichtshof folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und diese eingeladen, dazu Stellung zu nehmen:
Länderinformation Kirgisistan von März 2012 zur Erörterung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan von Februar 2013
Anfragebeantwortung von ACCORD, a-8270, vom 29.01.2013 zu
Kirgisistan: Aktuelle Lage von ChristInnen
Anfragebeantwortung von ACCORD, XXXX, vom XXXX zu Kirgisistan: 1) Lage von alleinerziehenden Müttern in XXXX; 2) wem werden Kinder zugesprochen, wenn in der Geburtsurkunde kein Vater vermerkt ist; 3) Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates für eine usbekische Frau, die vom Kindsvater bedroht wird
Anfragebeantwortung von ACCORD, a-8424, vom 12.06.2013 zu Kirgisistan: Lage der usbekischen Minderheit auch im Norden und insbesondere in XXXX
Anfragebeantwortung von ACCORD, a-8341, vom 06.05.2013 zu Kirgisistan: Sicherheitslage seit Oktober 2011 (Unterschied zwischen Norden und Süden, Sicherheitslage der Minderheiten)
Bericht zur Heimatlandrecherche vom 05.07.2013, woraus hervorgeht, dass die BF tatsächlich an der angegebenen Adresse in XXXX über einige Jahre eine Wohnung gemietet hatten, wobei diese von der Vermieterin als ruhig, ordentlich und zurückhaltend beschrieben wurden, die Miete sei pünktlich bezahlt worden, und es habe nie Beschwerden seitens der Nachbarn gegeben.
Sie habe die BF2 nie schwanger gesehen.
Eine russische Nachbarin gab an, selbst kaum Kontakt zur Familie gehabt zu haben, es seien aber ab und zu Frauen bei den BF zu Besuch gewesen. Es sei laut Nachbarin während dieser Zeit auch nie zu Lärm oder Streitereien in der Wohnung gekommen, wie es nun öfter der Fall sei. Den Umzug hätte sie als selbstverständlich betrachtet, da die Wohnung immer wieder an andere Personen vermietet worden sei. Die Vermieterin gab an, dass die BF an einem Abend angerufen hätten, dass sie wegfahren müssten und keine Zeit für die Schlüsselübergabe hätten.
Über das Religionsbekenntnis konnten weder Vermieterin, Hausmeisterin noch Nachbarin berichten.
Die Skizze der Beschwerdeführerin führte zu einer russisch-orthodoxen Kirche.
Eine Nachschau an der auf dem Führerschein der BF2 angeführten Adresse in einem ca. 300 km von XXXX entfernten Dorf habe ergeben, dass die BF dort nicht bekannt seien und keine Verwandtschaft zu den Bewohnern des Einfamilienhauses bestehe. Aufgrund der großen Entfernung von XXXX und Abgelegenheit konnte keine Recherche im Geburtsdorf der BF1 durchgeführt werden, in dem nach wie vor Verwandte von ihr wohnen.
I.9. Für die BF1 wurden folgende medizinischen Diagnosen übermittelt:
Befundbericht des Facharztes für HNO-Erkrankungen vom 22. April 2013: Tinnitus re, Ot.med.chron.sin.
Befund über Verdacht auf Kniegelenksarthrose vom 08.04.2013, Ergebnis: unauffälliger Befund
Befund des Facharztes für Lungenerkrankungen vom 09.07.2013 mit Verdacht auf incipientes Asthma bronchiale.
I.10. Mit Stellungnahme vom 28.08.2013 bestätigten die BF die übermittelten Informationen zu Kirgisistan und wurde erneut auf die Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan hingewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass die BF1 und BF2 Deutschkurse besuchen und die BF2 erneut schwanger sei, der errechnete Geburtstermin sei der 04.11.2013.
Mit Schreiben vom 05.10.2013 wurde mitgeteilt, dass der Vater des zweiten Kindes und Lebensgefährte der BF2 deutscher Staatsbürger sei. Dieser beabsichtige nach Österreich zu übersiedeln, um ein gemeinsames Leben zu gestalten. Gleichzeitig wurde eine Kopie seines Personalausweises vorgelegt.
I.11. Mit Einführung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 verblieb die gegenständliche Rechtssache aufgrund der Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes in der Zuständigkeit der bisherigen Senatsvorsitzenden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen
II.1.1. Zur Person der BF:
Die BF sind kirgisische Staatsbürger und Angehörige der usbekischen Volksgruppe. Sie führen die im Spruch angegebene Identität.
Die BF1 reiste am 08.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Eigentliches Zielland war jedoch Deutschland. Sie hat sich im Bundesgebiet medizinisch behandeln lassen, sich insbesondere zwei gynäkologischen Operationen unterzogen und das Bundesgebiet bereits im November 2011 wieder verlassen, noch bevor sie eine erste Einvernahme vor dem Bundesasylamt hatte, weshalb ihr Verfahren eingestellt werden musste.
Die BF1 holte die BF2 und den BF3 aus Kasachstan nach Österreich und stellte am 02.07.2012 einen Fortsetzungsantrag, während die beiden letztgenannten einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Seither leben die BF wie bereits zuvor in Kirgisistan wieder im gemeinsamen Haushalt. Es besteht Familieneigenschaft zwischen den BF.
Die BF1 war im Heimatland lediglich kurz verheiratet, hat sich bereits nach einem Jahr wieder scheiden lassen und hat in der Folge zwei Kinder als alleinerziehende Mutter im Heimatland groß gezogen. Der Sohn kam 2007 ums Leben, mit der Tochter, der BF 2, und dem Enkelsohn, dem BF3, ist die BF1 nunmehr in Österreich aufhältig.
Die BF haben in ihrem Heimatland Kirgisistan die letzten zehn Jahre primär in einer Mietwohnung in XXXX, aber immer wieder über einige Monate, insbesondere während der Unruhen in XXXX, auch in XXXX gelebt.
Als eines von 7 Kindern (1 Schwester sei jedoch verstorben) verfügt die BF1 im Heimatland über mehrere Brüder und Schwestern, wobei sie insbesondere zur einer ebenfalls in XXXX lebenden Schwester engen Kontakt hat. Ein Bruder lebt ebenfalls in XXXX. Jedenfalls 2 Geschwister und weitere Verwandte leben in einem kleinen abgelegenen Dorf im Heimatland. Die BF verfügen im Heimatland auch über weitere Freunde und Kontakte, wodurch unter anderem die BF1 auch die beiden anderen BF in Kasachstan ausfindig machen konnte. Die BF1 gab zudem an, auch zu Familienfesten und Hochzeiten eingeladen worden zu sein. Die behauptete Diskriminierung durch die Familie kann folglich nicht festgestellt werden.
Die BF1 hat ihren Angaben zufolge nach 10 Jahren Grundschule eine Veterinärfachschule absolviert. Die BF2 hat 11 Schulklassen absolviert und 2010 die mittlere Reise abgeschlossen, danach hat sie sich um den BF3 gekümmert. Die BF1 konnte durch Handel insbesondere mit Bekleidung, die sie selbst teilweise auch aus China, der Türkei und Russland importierte bzw. weiterverkauft hat und durch Betreiben eines Geschäftes in Form von 2 Containern am Markt, wobei sie auch Verkäufer angestellt hatte, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder gut bestreiten und eine Dreizimmerwohnung anmieten. Sie gibt selbst an, besser verdient zu haben, als in einem Anstellungsverhältnis möglich gewesen wäre. Die BF1 gibt auch an, dass nach wie vor reger Handel betrieben wird. Es wird den BF deshalb auch bei einer Rückkehr möglich sein, erneut den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die BF1 hat sich in Österreich im Jahr 2011 mehreren Operationen unterzogen. Es besteht zudem der Verdacht, dass sie an incipientes Asthma bronchiales leidet, sie klagt weiter über einen Tinnitus (diagnostiziert), Rücken- und Knieprobleme (unauffälliger Befund) und erhält halbjährlich Physiotherapie. Zudem gibt sie an, im Heimatland aufgrund des Todes des Sohnes auch an Depressionen gelitten zu haben. Ihre Probleme bestanden schon im Heimatland und wurden dort bereits behandelt. Die BF1 und die BF2 hatten in Kirgisistan Zugang zu den Ärzten und haben bezüglich Behandlungsmöglichkeiten auf direkte Befragung nichts Negatives vorgebracht. Die BF2 ist nicht in medizinischer Behandlung, der BF3 muss vierteljährlich wegen Entwicklungsverzögerungen zur ärztlichen Kontrolle.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF verfügen in Österreich über wenig Anbindung, leben von der Grundversorgung und verfügen über geringe Deutschkenntnisse. Es besteht ein besonders enges Familienleben, das von gegenseitiger Unterstützung geprägt ist. Die BF2 hat im November 2013 ein weiteres Kind zur Welt gebracht (Verfahren nicht beim BVwG anhängig). Dessen Vater ist deutscher Staatsbürger, geboren in XXXX / russische Föderation, und führt ein Familienleben mit der BF2 und seinem Kind. Diesbezüglich plant der Vater des Kindes auch, nach Österreich zu übersiedeln.
Die BF haben in Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der auftretenden eklatanten Widersprüche und Steigerung des Vorbringens ihre Beschwerde eingeschränkt. Durch das teilweise Zurückziehen der Beschwerde wurde die ablehnende Entscheidung des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zlen. 11 06.949-BAT, 12 08.147-BAE und 12 08.148-BAE, hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl rechtskräftig. Die BF hielten zudem entgegen dem im Laufe des Verfahrens Vorgebrachten fest, dass sie nicht aus Gründen der Religionsausübung und der Diskriminierung als usbekische Minderheit das Land verlassen mussten und räumten ein, dass sich im ursprünglichen Fluchtvorbringen, für das sie auch keine Beweismittel vorlegen konnten, zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zeigen würden. Sie schränkten ihr Vorbringen darauf ein, weshalb sie wirklich das Land verlassen hätten, nämlich dass die BF1 bereits ihre Kinder alleine großziehen musste und der BF2 nun das gleiche schwierige Schicksal als alleinerziehende Mutter ersparen wolle. Eine besondere Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan kann für die BF bei einer gemeinsamen Rückkehr in die Großstadt XXXX jedoch nicht festgestellt werden.
II.1.2. Zur relevanten Situation in Kirgisistan:
Das Bundesverwaltungsgericht hat für seine Feststellungen eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen herangezogen, die dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Zusätzlich wurden konkrete Anfragen an die Staatendokumentation bzw. Accord getätigt, wobei auch diese Anfragebeantwortungen von den BF ebenso wie die allgemeinen Länderinformationen bestätigt worden sind. Somit stellen auch die BF deren Unbedenklichkeit nicht in Frage. Somit kann folgendes für den Fall der BF Relevantes festgehalten werden:
Feststellungen des Asylgerichtshofes von Februar 2013 und März 2012
Nach der sogenannten April-Revolution vom 7. April 2010 mit dem Sturz der Regierung. Bakijew wurde von der vereinigten Opposition, bestehend aus Vertretern der Sozialdemokratischen Partei und den nicht im Parlament vertretenen Parteien Ata-Meken und Ak-Shumkar eine Interimsregierung eingesetzt, der als Übergangspräsidentin Rosa Otunbajewa vorstand.
Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung starben nach offiziellen Angaben 470 Menschen, mehr als 2.500 überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.
Am 27. Juni 2010 fand ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Rosa Otunbajewa als Präsidentin bis Ende 2011 statt; bei den am 10.10.2010 durchgeführten Parlamentswahlen gelang fünf Parteien der Einzug in das Parlament.
Am 20.12.2010 übernahm eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Jurt unter Premierminister Almazbek Atambajew die Regierung.
Dieser wurde in den Präsidentenwahlen am 30. Oktober 2011 zum Präsidenten gewählt. Am 1. Dezember 2011 übernahm er das Amt von Rosa Otunbajewa. Am 16.12.11 kam es zur Neubildung einer Regierungskoalition aus SDPK, Ata Meken, Ar Namys und Respublika unter dem Premierminister Omurbek Babanow. Nach dem Auseinanderbrechen der Koalition führt seit dem 05. September 2012 der neue Premierminister Jantoro Satybaldiew eine Koalition aus SDPK, Ata Meken und Ar Namys.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 06.02.2013)
Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung
Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.
Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
OSZE wünscht Wahlreform
Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Staatsaufbau
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.
In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden.
Menschenrechte
Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert.
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben seit Oktober 2008 drei Runden des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan /Innenpolitik_node.html; Zugriff 06.02.2013)
Rechtsschutz
Judikative
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass seine verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 06.02.2013)
Obwohl das Verfassungsgericht wieder eingesetzt werden hätte sollen, haben Schwierigkeiten mit dem Richter-Auswahlverfahren es verhindert. Am Ende des Jahres (2011) hatte das Land kein Verfassungsgericht.
(Quelle: US Department of State: 2011 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige richterliche Gewalt. Rechtsanwälte und Bürger glauben allgemein, dass Richter für Bestechungsgelder offen und/oder gegen Druck von außen nicht stabil waren. Quellen, einschließlich NGOs, Rechtsanwälte, Staatsangestellte und private Bürger haben behauptet, dass Richter Bestechungsgelder bezahlt haben, um ihre Positionen zu erreichen. Diese Wahrnehmungen wurden durch Pressemeldungen über mindestens neun strafrechtliche Untersuchungen betreffend Richtern, die angeblich Bestechungsgelder während des Jahres (2011) angenommen haben, verstärkt.
Das "Citizen's Council to Control Court System" hat befunden, dass eine Mehrheit von Befragten geglaubt hat, dass "sich Richter richtig nicht benehmen", und dass "Richter Bestechungsgelder als Entgelt für ihre Entscheidungen akzeptieren." Am 23. September haben GKNB Offiziere einen Landgericht-Richter von Oktyabrskiy verhaftet, der ein Bestechungsgeld von 1,000 $ als Entgelt für das Einstellen eines Strafverfahrens erhalten hat. Die Untersuchungsabteilung des GKNB hat eine kriminelle Untersuchung geöffnet.
Staatsanwälte bringen Fälle vor Gericht, Richter führen Strafprozesse. Kriminalfälle werden von Einzelrichtern geführt; Berufungsverfahren werden durch Drei-Richter-Senate behandelt. Es gibt keine Schwurgerichtsverfahren. Richter haben volle Entscheidungsbefugnis. Das Gesetz sichert vor dem Prozess keinen Verteidigungs-/Rechtsanwalt-Zugang zu Beweismitteln zu. Wenn für ein Gericht ein Fall noch nicht ausreichend recherchiert wurde, wird das Verfahren den Untersuchungsbehörden zur weiteren Untersuchung rückgemittelt, und Verdächtige können in U- Haft bleiben. Zu Jahresende (2011) hatte die Regierung noch keine in einem Gesetz aus dem Jahr 2007 vorgesehenen Geschworenengerichte in den Städten von Bishkek und Osh eingesetzt. Das Gesetz sorgt für Transparenz in Gerichtsverfahren. Verhandlungen sind allgemein öffentlich, es sei denn Staatsgeheimnisse oder das Privatleben von Angeklagten werden verletzt, Urteile werden sogar in Verfahren, in denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, öffentlich verkündet.
Das Gesetz sieht Rechte von Angeklagten einschließlich der Unschuldsvermutung vor. In der Praxis scheinen diese Rechte jedoch regelmäßig verletzt worden zu sein. Die Praxis des gerichtlichen Systems hat weiterhin zum Ziel, die Unschuld zu widerlegen und die Voruntersuchungen dienen fast ausschließlich der Sammlung von ausreichenden Beweisen zur Untermauerung der Schuld. In der Mehrzahl von Verhandlungen sind Angeklagte gezwungen, in abgesperrten Zellen innerhalb des Gerichtssaals zu sitzen - manchmal zum eigenen Schutz. Das Gesetz sorgt für uneingeschränkte Besuche zwischen einem Rechtsanwalt und einem Klienten während des Verfahrens. Jedoch ist eine offizielle Erlaubnis für solche Besuche erforderlich, die nicht immer gewährt wird. Mittelosen Angeklagten werden Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt, Angeklagte können die Unterstützung durch Rechtsanwälte ablehnen und sich selbst verteidigen. HRW und anderer NGOs haben berichtet, dass einige staatliche zu Verfügung gestellte Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft kooperierten und ihre Klienten nicht richtig verteidigten. In einigen Fällen haben Beobachter Verteidiger der Unfähigkeit beschuldigt. Angeklagten und ihrem Anwalt wird per Gesetz erlaubt auf Strafverfolgungsbeweise zuzugreifen (allerdings nicht vor dem Prozess), allen Verhandlungen und Zeugenbefragungen beizuwohnen, und Beweismittel vorzulegen. In der Praxis jedoch sichert das Rechtssystem diese Rechte oft nicht. Grundsätzlich müssen Zeugen persönlich aussagen. Unter bestimmten Umständen gestatteten Gerichte Zeugeneinvernahmen per Audio- oder Videoaufnahme. Angeklagte und Ankläger haben das Recht gegen eine Entscheidung des Gerichtes zu berufen.
(Quelle: US Department of State: 2011 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Vernehmungen, für das Abhören von Telekommunikationsmittel und Beobachtungen und andere verdeckte Aktivitäten durchzuführen.
Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.
(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 08.4.2011)
Allgemeine und örtliche Verbrechen fallen in die Zuständigkeit des MVD, während Verbrechen auf staatlicher Ebene in die Zuständigkeit des GKNB fallen. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt beide Verbrechensarten.
Das Problem der Straffreiheit von Polizisten wurde nach der zwischenethnischen Gewalt im Juni 2010 bereits festgestellt. Internationale Beobachter haben besonders im Süden weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, Missbrauch von Häftlingen und Erpressung festgestellt. Es wurden jedoch wenige MVD Beamte entlassen oder wurde gegen wenige wegen Bestechung, Ermessensmissbrauch, Erpressung oder Polizeibrutalität gerichtlich vorgegangen. Die interne Untersuchungseinheit des Ministeriums hat 1,430 Bürger-Beschwerden über Polizeiamtsvergehen und 395 ausgegebene Beschlüsse auf nachfolgenden Untersuchungen gemeldet. Infolgedessen hat das Ministerium berichtet, dass 39 Offiziere entlassen wurden und 578 verschiedenen Disziplinarverfahren unterworfen wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat 87 Verfahren wegen Strafverfolgung von Angestellten wegen verschiedener Verbrechen gemeldet, aber keine Auskunft über die Ergebnisse gegeben.
(Quelle: US Department of State: 2011 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.
Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Männliche und weibliche Gefangene, sowie Jugendliche wurden im Allgemeinen gesondert untergebracht.
(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.
Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.
(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)
Folter
Das Gesetz verbietet zwar Folter und andere Gräueltaten, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten die Polizei und das staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) selbige an. Zeitweise schlug die Polizei Verhaftete und Gefangene um Geständnisse zu erhalten.
Nach der NGO Golos Svobody wurden 97 Beschwerden, welche die Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte oder Beamte des GKNB zum Inhalt hatten, beim Büro des Generalstaatsanwaltes im Laufe des Jahres aktenkundig. In 71 dieser Fälle eröffnete das Büro des Generalstaatsanwaltes kein Strafverfahren.
In der Folge der ethnischen Gewalttätigkeiten im Juni in den Oblasten Osh und Jalalabad gab es zahlreiche Berichte von gefolterten Festgehaltenen in Gewahrsame der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden
Am 18. Mai veröffentlichte die provisorische Regierung ein Amnestiedekret für 32 Personen, welche verhaftet und in Verbindung mit den Nookat-Protesten im Jahre 2008 angeklagt wurden
Nach HRW begann die Polizei am 2. Juli mit der dreitägigen Befragung von "Akram A:" (ein falscher Name des Opfers um seine Identität zu schützen) in Bezug auf die Tötung eine Polizeibeamten. Die Polizei würgte ihn indem sie Ihm eine Gasmaske über den Kopf stülpte und schlug ihm öfter. Aus Furcht um seine eigene Sicherheit strebte Akram den Rechtsweg nicht an.
Am 8. Juli berichtete HRW, daß 15 Polizeibeamte "Mokhamadzhon M."
(ein von ihm benutzter Deckname um seine Identität zu schützen) wegen eines Tötungsfalles in der Umgebung verhafteten und schlugen ihn mit einem Gummiknüppel. Die Polizei ließ ihn später am gleichen Tag frei, nachdem ein Beamter der lokalen Verwaltung intervenierte.
Eine Kommission, welche durch das Büro des Ombudsmannes gebildet wurde, veröffentlichte einem Bericht im Februar 2009, welcher Vorfälle dokumentierte bei denen Beamte des Innenministeriums und des GKNB Verhaftete schlugen, ihnen die Fingernägel ausrissen, ihre Bärte verbrannten und weiblichen Verhafteten die Haare scherten. Im Jänner 2009 veröffentlichte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial einen Bericht, der ähnliche Misshandlungen dokumentierte. Zu Jahresende hatte die Regierung keine Schritte unternommen um die Anschuldigungen weiter zu verfolgen oder die Beamten zu verwarnen.
Das nichtamtliche (NGO) Komitee der Soldatenmütter berichtet von einem aktenkundigen Fall militärischer Schikanierung durch körperliche Misshandlung durch Unteroffiziere im Laufe des Jahres. Die Militärbehörden stellten dem Opfer medizinische Versorgung zur Verfügung. Einer der Straftäter wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, der andere erhielt eine bedingte Gefängnisstrafe im Ausmaß von einem Jahr.
(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
NGOs
Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten (vgl. Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.
Die Regierung behielt das Verbot von fünf Organisationen bei - Hizb ut Tahir (HT), der Islamische Partei Turkistans, der Ostturkistanischen Islamischen Partei und der Tablighi Jamaat, welchen sie vorwarf Kontakte zu internationalen Terrororganisationen zu unterhalten. Verhaftung und Verfolgung von Personen welchen vorgeworfen wird, Literatur von HT zu besitzen oder zu verteilen, bestand weiter. Obwohl in der Vergangenheit die meisten Verhaftungen von mutmaßlichen HT-Mitgliedern im Süden stattfanden und ethnische Usbeken involviert waren, weisen Medienberichte auf eine ständig zunehmende Anzahl von Verhaftungen ethnischer Kirgisen wegen Aktivitäten im Norden hin. Den meisten Verhafteten wurde die Verbreitung von Literatur, welche ethnischen, rassischen oder religiöse Hass aufstachelt, vorgeworfen.
(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet, Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders im Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.
Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen Gemeinde gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.
(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International:
Neues Religionsgesetz in Kirgisistan diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1sub=9news=827, Zugriff 7.6.2010)
Minderheiten
Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner. (BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)
Das Gesetz bestimmt Kirgisisch zur Staatssprache und Russisch zu einer Amtssprache und sieht den Erhalt und freie und gleichberechtigte Entwicklung von Minderheitssprachen vor.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Nicht-Kirgisisch-sprechende Bürger behaupten, dass es im Staatsdienst eine hierarchische Ebene gebe, die man beruflich nicht überwinden könne. Sie behaupteten auch, dass einige Kandidaten aufgrund unfairer Sprachprüfungen nicht aufgenommen wurden. Eine Initiative der Regierung, um die amtliche Verwendung von Kirgisisch zu vermehren, steigerte die Befürchtungen unter nicht-kirgisischen ethnischen Gruppen hinsichtlich möglicher Diskriminierungen.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.
Der beinahe vollständige Ausschluss der usbekischen Minderheit aus administrativen und politischen Positionen trug wahrscheinlich zu der Stärke der fundamentalistischen Glaubensvorstellungen (Wahabistische Interpretationen) unter den Usbeken bei und damit zu härteren Vorgehen der Regierung und zu Verdächtigungen gegenüber Mitgliedern dieser Minderheit bzw. Ressentiments auf Seiten der Mehrheit.
Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.
Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.
Es gab schon vor der Unabhängigkeit Spannungen zwischen der kirgisischen Mehrheit und der usbekischen Minderheit, diese blieben bestehen. Im Süden gibt es einen zunehmenden Disput über die Verwendung der Usbekischen Sprache in den Medien. In der Region ist Usbekisch, das ebenfalls wie das Kirgisische turkischen Ursprungs ist, weit verbreitet. Dementsprechend gibt es lokale Fernsehstationen, die teilweise in Usbekisch ausstrahlen, doch 50 Prozent der Ausstrahlungszeit muss per Gesetz auf Kirgisisch stattfinden.
(Quelle: Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.
Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.
Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Im Jahr 2007 öffnete die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit der Unterstützung von ausländischen Regierungen zwei zusätzliche Passbüros und eine Ausbildungsstätte für Passbeamte, um Fälle von Korruption bei der Ausstellung der Pässe einzudämmen.
(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Grundversorgung
Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2012)
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung weitgehend privatisiert..
Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken könnten. Einziger in nennenswertem Umfang abgebauter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängen. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.
Mit einem für 2011 geschätzten BIP pro Kopf von 991 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen Regierungsumsturz im April 2010 und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 hat die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden erlitten.
Frauen
Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung".
In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden. Die Anzeigen der Opfer werden von der Polizei nicht ernst genommen. Dementsprechend werden die vorhandenen Gesetze und Vorschriften selten angewendet. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010)
Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium musste die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Die Strafen selbst reichen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt.
(USDOS - US Department of State: Kyrgyz Republic, Country Report on Human Rights
Practices 2010, 08. April 2011)
Rückkehrfragen
Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden. (Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung weitgehend auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Mit einem BIP pro Kopf von nach offiziellen Angaben ca. 1.057 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.
Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise relativ mild für Kirgisistan waren, ist durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 ein hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIPWachstum 2009 noch 2,3% betrug, ist es amtlichen Berechnungen zufolge in der Folge der Ereignisse 2010 zu einem Rückgang des realen BIP um 1,4% gekommen. 2011 haben offizielle kirgisische Statistiken ein Wachstum von 5,7% verzeichnet. Nach wie vor ist der Anteil der Schattenwirtschaft in Kirgisistan hoch. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 3,3% angegeben, dürfte aber real deutlich darüber liegen.
Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes hatte unter den Unruhen im Juni 2010 gelitten. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan und Usbekistan, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen und hat sich hiervon noch nicht vollständig wieder erholt.
Die Verbesserung des Investitionsklimas gehörte zu den erklärten Zielen der Übergangsregierung und nun auch der im Dezember 2011 formierten neuen Regierung. Ein sichtbares Zeichen hierfür ist die Gründung des Business Development and Investment Councils im August 2010. Die tatsächlichen Auswirkungen dieser Maßnahme sind jedoch noch nicht spürbar. Es fehlt insbesondere am hinreichenden Schutz des Eigentums. Dieses ist zwar gesetzlich garantiert, tatsächlich allerdings nur eingeschränkt gewährleistet.
Unternehmer beklagen weiterhin Rechtsunsicherheit, Korruption, häufige Steuer-, Zoll- und andere Inspektionen, fehlende Vertragstreue und Mangel an qualifizierten Arbeitskräften. Der Korruptions-Wahrnehmungsindex von Transparency International stufte Kirgisistan 2010 auf Platz 164 von 178 weltweit ein.
(AA - Deutsches Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Wirtschaft, Stand:
Februar 2012,
de/sid_779175F15CA56B63BD3E22B1273C7725/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinf
os/Kirgisistan/Wirtschaft_node.html)
Laut einem Bericht des Internationalen Währungsfonds erholt sich die Wirtschaft Kirgisistans schneller als erwartet, durch die verbesserte Sicherheit, die Rückkehr politischer Stabilität, die besser als erwarteten landwirtschaftlichen Erträge und Steuerstimuli. Ein Grund für die Erholung ist auch die Ausweitung der ökonomischen Verbindungen sowie die Sicherstellung von politischen und wirtschaftlichen Abkommen mit dem Ausland durch die neue Regierung. Das neue parlamentarische Regierungssystem konnte einen gewissen Grad an Stabilität sicherstellen, doch muss es sich nun auch weiterhin beweisen. Beim jetzigen Fortschritt muss die relativ fragile politische Situation und die schwierigen ökonomischen Bedingungen bedacht werden.
(The Jamestown Foundation: Kyrgyzstan reports rapid economic progress; In: Eurasia Daily
Monitor, Volume 8, Issue 42, 2.3.2011,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37587tx_ttne
ws%5BbackPid%5D=27cHash=888d8c7e21a917500d80328ab1976f76)
In Kirgistan variieren die Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten regional. Die Arbeitsmarktlage gestaltet sich in den südlichen Landesteilen schlechter als im Norden und ist in den ländlichen Regionen gravierender als in den urbanen Zentren. Gemäß dieser Verteilung lassen sich spezifische nationale wie internationale Tendenzen der Arbeitsmigration erkennen, an denen Jugendliche jeweils einen erheblichen Anteil haben. Primärer Anlaufpunkt der internen Arbeitsmigration aus den ländlichen Gebieten Kirgistans ist
XXXX.
Diese beherbergt die wichtigsten Universitäten des Landes und bietet als ökonomisches und politisches Zentrum die besten Berufsaussichten für Jugendliche, beispielsweise um in den Staatsdienst einzutreten oder um Teil des stetig wachsenden Dienstleistungssektors zu werden.
Als Reaktion auf den schwachen nationalen Arbeitsmarkt hat in den letzten Jahren die internationale Arbeitsmigration in Richtung Russland und Kasachstan besonders aus den südlichen Landesteilen zugenommen. Schätzungen zufolge befinden sich alleine in diesen beiden Ländern bis zu 800.000 kirgisische Staatsbürger, das sind etwa 15 % der Gesamtbevölkerung. Während manche dieser Arbeitsmigranten im Ausland eine erfolgreiche Karriere begonnen haben, etwa im Handel auf lokalen Märkten, verdingt sich doch der Großteil im Niedriglohnsektor russischer Großstädte. In ökonomischer Hinsicht tragen die Geldüberweisungen dieser Arbeitsmigranten erheblich zur Lebenssicherung in Kirgistan zurückgebliebener Verwandter bei. Teilweise betrug die Gesamtsumme dieser Geldüberweisungen in die Heimat mehr als eine Milliarde US-Dollar pro Jahr und damit mehr als 25 % des jährlichen Bruttoinlandsprodukts. Für viele junge Bürger Kirgistans scheint es daher in Ermangelung von Verdienstalternativen in ihrer Heimat eine attraktive Option zu sein, sich mit ein paar Arbeitsjahren in Russland eine finanzielle Grundlage zu schaffen, an die sie dann nach ihrer Rückkehr weiter anknüpfen können.
Während sich für viele der benachteiligten Jugendlichen soziale Mobilität gezwungenermaßen mit regionaler Arbeitsmigration verbindet, ist auch die Entstehung einer jungen international orientierten Mittelklasse erkennbar. Für deren Mitglieder knüpft sich Lebenserfolg eng an die englische Sprache, an international geförderte Bildungsinitiativen und an eine Beschäftigung im Bereich der Zivilgesellschaft. Diese individuellen Aufstiegschancen gehen sämtlich auf das umfangreiche Engagement der internationalen Gebergemeinschaft zurück. Deren signifikante Aktivität in Kirgistan hatte ihre Anfänge in den 1990er Jahren und war eine Reaktion auf die Entscheidung des jungen kirgisischen Staates im Vergleich zu seinen postsowjetischen Nachbarländern besonders umfangreiche Reformen der Demokratisierung und Privatisierung einzuleiten.
(Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für
Osteuropakunde: Jugend in Kirgisistan, Bildung in Zentralasien, Nr. 48, 16.12.2011,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen48.pdf)
Gesundheitswesen
Das Gesundheitswesen ist stark unterentwickelt. Es fehlt an der nötigen institutionellen und personellen Ausstattung. Nach dem Zerfall der Sowjetunion verschlechterte sich die medizinische Versorgung. Die technische Ausstattung aus sowjetischer Zeit ist inzwischen veraltet und durch die Abwanderung der Russen aus Kirgisistan ist kaum noch medizinisch qualifiziertes Personal vorhanden. Im Jahr 2006 kamen auf 1.000 Einwohner 2,4 Ärzte und 5,1 Krankenhausbetten.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und
Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010)
Das Gesundheitsministerium der Kirgisischen Republik hat für den Zeitraum 2006-2011 ein nationales Sektorreformprogramm im Gesundheitswesen ("Manas Taalimi") vorgelegt. Dieses Sektorreformprogramm hat zum Ziel, Gesundheitsleistungen für alle Bevölkerungsteile zugänglich zu machen, die finanziellen Belastungen im Krankheitsfall zu reduzieren, Effizienz und Qualität der Gesundheitsleistungen zu steigern sowie Patientenorientierung und Transparenz des Systems zu verbessern. Allgemein ist anzumerken, dass sich der gesamte Gesundheitssektor in Kirgisistan derzeit in einer Übergangsphase befindet, in der die eingeleiteten Reformen noch nicht nachhaltig greifen. Kirgisistan ist bisher nicht in der Lage, mit eigenen Mitteln eine angemessene präventive und kurative medizinische Versorgung zu gewährleisten.
(KfW Entwicklungsbank: Förderschwerpunkte, Kirgisistan - nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Leistungen im Gesundheitssystem verbessern, Stand: Juli 2011, http://www.kfwentwicklungsbank.
de/ebank/DE_Home/Laender_und_Programme/Asien/Kirgistan/Foerderschwerpunkte.jsp)
Mit ihren Programmen im Gesundheitssektor unterstützt die deutsch-kirgisische entwicklungspolitische Zusammenarbeit vor allem das nationale Gesundheitsreformprogramm "Manas Taalimi". Dieses wurde von der kirgisischen Regierung zu Beginn des Jahrzehnts eingeleitet und soll insbesondere den Zugang der Bevölkerung zu Gesundheitsdienstleistungen erleichtern, die finanziellen Belastungen im Krankheitsfall reduzieren sowie die Patientenorientierung und die Transparenz des Versorgungssystems verbessern.
Neben der Unterstützung bei der Umsetzung des nationalen Gesundheitsreformprogramms "Manas Taalimi" fördert Deutschland die Gesundheit von Müttern und Kindern sowie die Verbesserung der Notfallversorgung, vor allem in ländlichen unterversorgten Gebieten, und leistet wichtige Beiträge zur Bekämpfung von Tuberkulose und HIV/AIDS.
Bei den letzten Regierungsverhandlungen über die entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im September 2011 wurde für die Kooperation im Gesundheitssektor ein weiterer Zuschuss in Höhe von 9,5 Mio Euro zugesagt und die Reprogrammierung von Mitteln in Höhe von 7,5 Mio Euro zugunsten der Kooperation im Gesundheitsbereich vereinbart. Programmpartner auf der kirgisischen Seite ist das Gesundheitsministerium mit seinen nachgeordneten Institutionen. Der deutsche Beitrag wird im Wesentlichen von der KfW-Entwicklungsbank (KfW) umgesetzt und durch den Einsatz von Fachkräften des Centrums für Internationale Migration und Entwicklung (CIM) flankiert. Er wird von regionalen Vorhaben der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ergänzt.
(Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bischkek: Die deutsch-kirgisische entwicklungspolitische Zusammenarbeit im Schwerpunkt "Gesundheit", ohne Datum, letztes Bezugsdatum im Text September2011,
http://www.bischkek.diplo.de/contentblob/2940524/Daten/1712582/EZ_Gesundheit_DLD.pdf)
Dokumente für Rückkehrer
Um einen Personalausweis zu beantragen muss man sich an die Pass- und Visaabteilung des Referats für Bevölkerungsregistrierung der staatlichen Registrierungsstelle der kirgisischen Republik wenden. Man sollte sich an die Abteilung wenden, bei der man bereits registriert ist (z.B. der Pass- und Visaabteilung des Leninskiy Distrikts Bishkek). Falls die Person nirgends gemeldet ist oder sich abgemeldet hat, kann sie sich direkt an das Referat für Bevölkerungsregistrierung wenden. Telefonnummern für alle
Abteilungen finden sich hier:
http://srs.kg/index.php?option=com_contentview=articleid=160Itemid=91.
Adresse der Registrierungsstelle: 44 Orozbekova Str. Tel.: +996 (312) 661946. Website: www.srs.kg. Auf dieser Website kann man auch erfahren, welche Dokumente beigebracht werden müssen, wenn ein Personalausweis beantragt werden soll.
(IOM - Internationale Organisation für Migration:
Anfragebeantwortung ZC2/ 03.01.11 vom
Jänner 2011)
Kontaktadressen von Hilfsorganisationen vor Ort
Adresse: Microdistrict # 8, Gebäude 11, Apartment 3. Telephone: +996 (312) 574843.
E-mail: elsen-un@mail.ru
Adresse: 117 Dzhantosheva str. Tel.: +996 (312) 512640; 512641/Fax:
+996 (312) 512639. Email: sezim2008@gmail.com Website:
"Yug-2", Gebäude14, Apartment 57. Tel.: +996 (312) 543922/662878
Staatliche Anlaufstelle: Außenstelle des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und
Migration, der kirgisischen Republik. Adresse: 106 Chui Avenue.
Tel.: +996 (312) 620435.
E-mail: mz@mz.kg Website: www.mz.kg
Für Hilfe bei der Arbeitssuche kann man auch diese Organisationen kontaktieren:
Zentrum für Beschäftigung im Ausland (arbeitet mit Arbeitsmigranten und Rückkehrern)
Tel.: +996 (312) 652900 Adresse: 237 Toktogula str., Bishkek
"Personnel Empire" LLC, Tel.: +996 (312) 592162/592172 Adresse: 136 Gorkogo str.,
Bishkek. E-mail: i_kadrov@mail.ru, Website: www.rabota.kg
(IOM - Internationale Organisation für Migration:
Anfragebeantwortung ZC2/ 03.01.11 vom
Jänner 2011)
Auszüge aus den Accord-Anfragebeantwortungen:
Lage von alleinerziehenden Müttern
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Mai 2012 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2011), dass sexuelle Belästigung von Frauen weit verbreitet sei, vor allem am Arbeitsplatz im privaten Sektor und bei Studenten. Sexuelle Belästigung werde aber nur selten gemeldet. Präsident Bakijew habe 2008 ein Gesetz unterzeichnet, das gleiche Rechte für Frauen und Männer vorsehe. Frauen hätten dieselben Rechte wie Männer, auch im Familienrecht, im Eigentumsrecht und im Justizsystem, allerdings würden sie in der Praxis weiterhin diskriminiert. Frauen aus muslimischen Familien würden bei Bewerbungen für eine Arbeitsstelle oder bei der Aufnahme in Bildungsanstalten diskriminiert. Die durchschnittlichen Gehälter von Frauen seien wesentlich geringer als die von Männern. In ländlichen Gebieten würde die Einstellung gegenüber Frauen diese auf die Rolle der Ehefrau und Mutter reduzieren. Daten von NGOs, die sich mit Frauen befassen, zeigten, dass Frauen weniger gesund seien und mehr misshandelt würden als Männer. Außerdem seien sie weniger in der Lage, außerhalb des Hauses zu arbeiten und unabhängig über die Verwendung ihrer Einkünfte zu entscheiden.
(USDOS: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kyrgyz Republic, 24. Mai 2012, Section 6)
In einem Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, HRC) vom Mai 2010 findet sich die Information, dass die neu eingeführte Marktwirtschaft und die Sozialpolitik einen Trend zu einer immer größer werdenden Feminisierung der Armut und einer Ungleichheit zwischen den Geschlechtern zeigen würden. Verwundbare Frauen auf dem Land, etwa geschiedene und alleinstehende Frauen sowie Frauen mit geringem Einkommen, seien jetzt in schwierigen Situationen und von Armut betroffen. Allerdings gebe es auch eine Reihe anderer Faktoren, die zu einer Feminisierung der Armut führen würden, die alle Gruppen von Frauen betreffe. Es gebe eine zunehmende geschlechtsabhängige Trennung der Arbeit und eine geschlechtsspezifische Arbeitsteilung auf dem Arbeitsmarkt. Mehr als 70 Prozent der in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialwesen Beschäftigten seien Frauen. In diesen Bereichen seien die Gehälter um das Zweieinhalbfache niedriger als in den traditionell männlichen Arbeitsbereichen. Zudem seien auch in den traditionell weiblichen Arbeitsbereichen kaum Frauen in höheren Führungspositionen. Zum Zeitpunkt des Berichts hätten Frauen, die in diesen Bereichen arbeiten, nur 86 Prozent des minimalen Verbraucherbudgets verdient, wodurch sie nicht als wirtschaftlich unabhängig gelten könnten. Die geschlechtsspezifische Natur der Pflege- und Betreuungsarbeit würde Frauen ebenfalls aus dem Arbeitsmarkt drängen. 25 Prozent der Frauen hätten angegeben, dass sie wegen der Hausarbeit und der Betreuung der Kinder und Älteren nicht arbeiten gehen könnten. Man habe versucht, die Lage von Frauen durch Gesetze zu verbessen, etwa durch die Einführung von Mutterschaftsgeld, aber diese Gesetze würden Arbeitgeber davon abhalten, Frauen einzustellen. Das habe zu verschiedenen Formen von selbständiger Tätigkeit bei Frauen geführt und Frauenarbeit in der Schattenwirtschaft habe weite Verbreitung gefunden. Der unverhältnismäßig hohe Anteil von Frauen im unbezahlten Sektor, in Bereichen, in denen es keinen oder nur sehr wenig sozialen Schutz gebe, mache sie sozial und wirtschaftlich verwundbar. Zudem würden unzureichende Haushaltsmittel für die soziale Sicherheit und der fehlende Zugang zu Leistungen die sozialen Umstände von Frauen weiter verschlechtern. Die Ausgaben der Regierung für soziale Unterstützung seien beständig zurückgegangen, so dass Personen, die auf die geringen staatlichen Leistungen angewiesen seien, unter der Armutsgrenze leben würden.
(HRC, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Rashida Manjoo; Addendum; Mission to Kyrgyzstan, 28. Mai 2010, S. 5-6)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem im April 2013 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2012), dass die Strafverfolgungsbehörden im Süden des Landes weiterhin insbesondere ethnische UsbekInnen willkürlich verhaften, misshandeln, foltern und erpressen würden. Die Situation zwischen ethnischen UsbekInnen und ethnischen KirgisInnen in Südkirgisistan sei weiterhin angespannt und problematisch.
Das deutsche Auswärtige Amt (AA) schreibt bei seinen Reise- und Sicherheitshinweisen zu Kirgisistan mit Stand 29. April 2013 (unverändert gültig seit 30. Jänner 2013) Folgendes:
"Gewaltsame Zusammenstöße, beispielsweise im Rahmen von Demonstrationen im Zusammenhang mit innenpolitischen Entwicklungen in Kirgisistan, können nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher empfohlen, Menschenansammlungen zu meiden, nach Einbruch der Dunkelheit möglichst nicht mehr zu Fuß unterwegs zu sein und sich über die Sicherheitslage informiert zu halten.
Anfang Januar 2013 kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Bewohnern der usbekischen Exklave Sokh im Süden Kirgisistans. Die Lage ist inzwischen wieder ruhig. Die Vorkommnisse zeigen jedoch, dass insbesondere im Süden des Landes Spannungen fortbestehen. Bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerungsgruppen in der Stadt Osch im Juni 2010 sind viele Menschen getötet bzw. verletzt worden. Der Übergangsregierung ist es nur mit Mühe gelungen, die dortige Lage wieder unter Kontrolle zu bringen. Derzeit ist die Lage im Süden ruhig. Ein erneutes Aufflackern von Unruhen kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Norden des Landes.
Terrorismus
Insbesondere im Süden des Landes gibt es islamistische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung. Anschläge auch auf westliche Einrichtungen sind nicht völlig auszuschließen." (AA, 29. April 2013)
Eurasianet berichtet im April 2013, dass es an der nicht genau festgelegten Grenze zwischen Kirgisistan und Tadschikistan im Ferghanatal wieder Zusammenstöße gegeben habe.
Lage der usbekischen Minderheit, auch im Norden und insbesondere in XXXX
Human Rights Watch (HRW) erläutert in seinem im Jänner 2013 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitraum 2012), dass nicht angemessen gegen die Rechtsverletzungen im Süden, insbesondere gegenüber UsbekInnen, vorgegangen werde. UsbekInnen in Südkirgisistan würden nach wie vor Opfer willkürlicher Verhaftungen sowie von Folter und Erpressung, ohne dass dies geahndet würde. Lokale Menschenrechts-NGOs hätten berichtet, dass die Gesamtanzahl der berichteten Fälle von willkürlicher Verhaftung und Misshandlung in Polizeigewahrsam 2012 im Süden weiterhin zurückgegangen sei, obwohl immer noch neue Fälle dokumentiert würden. Es sei auch berichtet worden, dass Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden unter der Androhung von strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Ereignissen vom Juni 2010 Geld erpressen würden, insbesondere von ethnischen UsbekInnen. Opfer von Erpressungen würden aus Furcht vor Repressionen selten darüber berichten. AnwältInnen in Südkirgisistan seien 2012 weiterhin wegen des Vertretens von ethnischen UsbekInnen, denen Beteiligung an den gewaltsamen Ereignissen vom Juni 2010 vorgeworfen werde, schikaniert worden. Im Oktober 2012 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECtHR) in einem Urteil den "weitverbreiteten Gebrauch von Folter von Mitgliedern der usbekischen Minderheit im südlichen Teil Kirgisistans" zitiert. (HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Kyrgyzstan, 31. Jänner 2013,
http://www.ecoi.net/local_link/237136/360010_de.html)
Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) veröffentlicht im März 2013 ein Interview mit der in XXXX ansässigen XXXX über deren kurzen Aufenthalt in XXXX. Auf die Frage, was mit der usbekischen Gemeinde dort geschehe, antwortet sie, dass viele UsbekInnen in XXXX das Gefühl hätten, die Behörden würden eine Politik der Marginalisierung und Diskriminierung von UsbekInnen betreiben. Die usbekische Sprache werde verdrängt und UsbekInnen würden von der Polizei und der Justiz ungerecht behandelt. Die Inhaberin eines usbekischen Teehauses habe ihr mitgeteilt, sie habe den Namen ihres Teehauses ändern und einen kirgisischen wählen müssen. Die UsbekInnen seien eingeschüchtert und verärgert. Die meisten usbekischen Männer würden als Arbeitsmigranten in Russland arbeiten und immer mehr würden das Land verlassen. Viele würden sagen, dass sie auch jetzt noch nur selten ihre eigene Nachbarschaft verlassen würden, um unangenehme Situationen zu vermeiden. Die UsbekInnen in XXXX würden angeben, sie hätten Probleme, Arbeit zu finden und sie würden keine Zukunft für ihre Kinder dort sehen. Frauen hätten Angst um ihre Männer wegen Fällen, in denen Personen willkürlich verhaftet und danach Forderungen gestellt worden seien, für deren Freilassung zu zahlen. Diejenigen, die in der Vergangenheit ein solches "Lösegeld" gezahlt hätten, würden immer noch ihre Schulden abbezahlen. Einige hätten immer noch keine staatliche Entschädigung für Eigentum, das sie bei Brandanschlägen verloren hätten, erhalten.
(IWPR - Institute for War and Peace Reporting: XXXX)
II.2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (vormals: Asylgerichtshof).
II.2.2. Bereits das Bundesasylamt hat die Staatsangehörigkeit und Volksgruppe der BF sowie deren Familieneigenschaft festgestellt. Diesbezüglich haben sich im Verfahren keine Zweifel ergeben und das Bundesverwaltungsgericht schließt sich folglich diesen Ausführungen an. Im Laufe des weiteren Verfahrens hat sich jedoch auch die von den BF angegebene Identität bestätigt, da die BF2 diverse Dokumente wie insbesondere ihren Führerschein vorlegen konnte. Zudem wurde eine Heimatlandrecherche durchgeführt, die bei - von einander unabhängiger - Befragung von verschiedenen Gesprächspartnern mittels Foto insbesondere am früheren Wohnsitz die Identitäten der BF eindeutig bestätigt hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Identität als gegeben annehmen kann. Zweifel haben sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben. Durch diese Heimatlandrecherche vom 05.07.2013 wurden auch die Aussagen der BF über ihre grundsätzliche Situation im Heimatland, die Arbeitstätigkeit der BF1 am Markt bzw. den Schulbesuch der BF2 und das jahrelange Bewohnen der Mietwohnung in XXXX bestätigt. Die BF1 machte hinsichtlich der Angaben zur ihrer Tätigkeit als Händlerin in Kirgisistan, der von ihr gemieteten Wohnung und ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter zudem einen sachlichen und um wahrheitsgemäße Aussagen bemühten Eindruck und es besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln.
II.2.3. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben sowie den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen. Aufgrund der wirtschaftlich gesicherten Lage war es der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben im Heimatland problemlos möglich, sich behandeln zu lassen. Dass Behandlungsmöglichkeiten existieren und für die BF zugänglich sind, geht auch aus den Länderinformationen hervor.
II.2.4. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf der vom BVwG getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfragen vom 29.01.2014.
Die Feststellungen zur Person der BF, der Situation in Österreich und der Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aufgrund der Heimatlandrecherchen und Nachschau in den dem BVwG zur Verfügung stehenden Datenbanken (insbesondere auch GVS vom 29.1.2014).
II.2.5. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Kirgisistan zugrunde gelegt werden konnten. Gemäß Amtswissen des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat sich die Lage im Heimatland seit Erstellung der Berichte jedenfalls nicht zum Nachteil für die BF verändert.
II.2.6. Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerde auf die Spruchpunkte II und III eingeschränkt. Damit erwuchs die Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der Antrag der BF auf Asyl abgelehnt worden war, in Rechtskraft. Das Bundesasylamt hat sich umfassend mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF auseinandergesetzt. Dabei hatten die BF ihre Flucht darauf gestützt, dass die BF2 vergewaltigt worden sein soll und das daraus hervorgehende Kind vom Kindesvater unter Androhung von Gewalt wie auch Morddrohung gegen die BF1 und BF2 verlangt worden sei. Es sei zudem zu tätlichen Übergriffen gekommen, die Polizei könne und wolle die BF nicht schützen und bei einer Rückkehr wären sie erneut diesen Übergriffen ausgesetzt. Wenn nun aber die BF durch ihren Rechtsvertreter und nach entsprechender Rücksprache aus freien Stücken ihre diesbezügliche Beschwerde mit Verweis auf die Ungereimtheiten und Widersprüche zurückziehen und festhalten, dass dies nicht der eigentliche Fluchtgrund sei, so stellt das BVwG fest, dass dieser Teil des Vorbringens bereits zu Recht rechtskräftig als hochgradig unglaubwürdig qualifiziert wurde. Da das Vorbringen dem Grunde nach bereits nicht glaubwürdig ist, kann daraus auch keine allenfalls für subsidiären Schutz relevante Gefährdung abgeleitet werden.
II.2.7. Die Beschwerdeführer haben gleichzeitig auch festgehalten, dass sie keine Diskriminierung aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit erlebt hätten. Diesbezüglich betont das BVwG, dass die Beschwerdeführer auch diesbezüglich unplausible und widersprüchliche Angaben getätigt hatten sowie ihr Vorbringen immer wieder steigerten, um offensichtlich eine Bedrohung zu konstruieren, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. So verknüpften sie die durch das Bundesasylamt nunmehr rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellte Verfolgung durch den Kindesvater einmal mit der Volksgruppe, ein anderes Mal mit der Religion, dann wieder mit dem Vorwurf der Korruption in der Polizei.
Weiter gaben die BF vor dem BAA an, dem christlichen Glauben anzugehören, während sie vor dem AsylGH angaben, konfessionslos zu sein. Vor dem BAA betonten sie den wöchentlichen Kirchenbesuch, von welchem sie vor dem AsylGH nichts mehr wussten. Auch zeigt die Skizze der BF1 keine von ihr erwähnte evangelische Kirche, sondern vielmehr eine russisch-orthodoxe Kirche. Zudem gehen aus den Länderinformationen für die Großstadt XXXX keine entsprechenden Bedrohungen hervor und sind die BF auch nicht in der Lage hier fundiert Auskunft zu geben. Interessant scheint auch, dass die BF in Österreich ihren Glauben nicht ausüben. Hätten die Beschwerdeführer also hier nicht selbst eingeräumt, in der Heimat keinerlei religionsbezogene Probleme gehabt zu haben, so wäre dieser Teil des Vorbringens dennoch im Resultat gleichlautend vom BVwG gewürdigt worden.
Auch was die Zugehörigkeit zur Usbekischen Minderheit anbelangt, wurde ebenfalls von den BF versucht, ein Bild der Unterdrückung und Diskriminierung zu zeichnen, das auch die Unwilligkeit der Sicherheitsbehörden hinsichtlich Aufklärung der angeblichen Vergewaltigung und hinsichtlich eines Schutzes gegen den Angreifer mit umschloss. Hier ist festzuhalten, dass gemäß den Länderfeststellungen Teile des Vorbringens durchaus denkbar und somit glaubwürdig wären. Dies betrifft aber laut den Länderinformationen primär die südlichen Regionen des Landes und somit die Region um XXXX, wo die BF allenfalls tatsächlich Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sein könnten. Da die BF jedoch ihren Lebensmittelpunkt in XXXX hatten, waren sie diesen Übergriffen an ihrem Wohnort nicht ausgesetzt, wie sie auch in der weiteren konkreten Befragung einräumen.
Allerdings passen auch die weiteren Angaben der BF nichts ins Bild einer tatsächlichen Diskriminierung in XXXX und Furcht vor der Polizei, wenn die BF1 betont, wie häufig sie den "Untersuchungsführer" kontaktiert habe, dass sie selbst der Polizei Gutachten vorlegte und sogleich alle Vorfälle bei der Polizei angezeigt habe. Für XXXX ist zudem festzuhalten, dass die BF keine Probleme mit der Polizei angaben und die BF1 zudem in der Lage war, sich problemlos eine Wohnung zu mieten, ein Geschäft zu führen, Handel zu betreiben und sogar Mitarbeiter bei sich anzustellen. Von weiteren konkreten Problemen mit den Behörden hat sie nichts berichtet. Die Familie verfügte über die notwendigen Dokumente und die BF2 besuchte die Schule bis zur mittleren Reife und der Geburt des Sohnes. Auch dieser Teil des Vorbringens, dass die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe verfolgt wären, wäre folglich als unglaubwürdig zu bewerten. Allerdings gab die BF1 auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung letztlich selbst zu, dass sie als usbekische Minderheit keine Probleme in Kirgisistan hatten und die BF2 vermerkte, dass sie nicht einmal in der Lage sei, usbekisch zu sprechen und dieses kaum verstehe.
Unglaubwürdig ist in weiterer Folge aber auch das Bild einer Diskriminierung, das die BF1 für sich zeichnet und wovor sie die BF2 bewahren wolle. So gibt sie an, dass ihr Bruder nicht einverstanden gewesen wäre, dass sie ihre Kinder alleine aufzog und es zu körperlichen Übergriffen gekommen sei, als er erfahren habe, dass sie christliche Literatur lese. Diesbezüglich setzt sie die Übergriffe des Bruders vor dem BAA jedoch auf das Jahr 2007 bzw. betont, es sei zur gleichen Zeit geschehen, wie die Übergriffe durch den Vater des BF3 (also im Jahr 2008). Vor dem AsylGH wiederum gibt sie an, dass dies jedenfalls vor dem Jahr 2003 passiert sei. Wenn sie weiter betont, dass sie auch von der Familie nicht akzeptiert worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie an anderer Stelle angibt, dass sie zu Familienfesten und Hochzeiten eingeladen worden sei. An konkreten Diskriminierungen kann sie nur nennen, dass sie von verheirateten Bekannten bei solchen Zusammentreffen ausgelacht und auch an den Haaren gezerrt worden sei. Auch vor dem BAA schilderte sie lediglich, dass zwei oder drei Frauen sie gemieden hätten.
Die Unfähigkeit, hier wirklich ein klares Bild der Diskriminierung zu zeichnen und klare Vorfälle beschreiben zu können, zeigt aber, dass dies ebenfalls nur ein Konstrukt im Versuch, internationalen Schutz in Österreich zu erlangen, gewesen sein kann. Diesbezüglich berufen sich die BF auch auf die Länderinformationen und Anfragebeantwortungen zu Kirgisistan, die zwar ein solches Bild zeichnen, jedoch gilt dies für ländliche Regionen und insbesondere den Süden des Landes und nicht für die Großstadt XXXX, in der die BF und weitere Verwandte unbeschadet gelebt haben. Das Vorbringen zeigt aber weder einen Ausschluss aus Gesellschaft und Familie, da die BF sonst einerseits nicht zu Hochzeiten etc. eingeladen worden bzw. andererseits bei zu befürchtenden Übergriffen gar nicht hingegangen wären, noch erreichen diese behaupteten Vorfälle die Schwelle eines grundrechtsrelevanten Eingriffes. Zudem gibt die BF1 auch mehrfach und durchaus glaubwürdig und unwidersprüchlich an, dass ihre in XXXX lebende Schwester sie unterstützt habe, sie engen Kontakt pflegten und diese sich auch nach der Abreise um ihre Sachen gekümmert habe.
II.2.8. Es stimmt durchaus mit den Länderinformationen und Anfragebeantwortungen überein, dass eine alleinerziehende Mutter in schwierige Situationen kommen kann, im Falle der BF1 jedoch zeigt sich, dass diese durchaus in der Lage war, eine Wohnung anzumieten, ein Geschäft mit Angestellten aufzubauen und zu führen, Handel zu betreiben und ihre Kinder großzuziehen. In XXXX wohnen zudem ihre Schwester und ihr Bruder. Zu ersterer pflegt sie engen Kontakt, betont jedoch wiederholt, dass sie die Kinder alleine großgezogen habe bzw. lediglich der Sohn bis 2003 bei der Großmutter gelebt habe. Wenn nunmehr in sämtlichen Stellungnahmen versucht wird, das Bild einer diskriminierten alleinerziehenden Mutter zu zeichnen, der ein Leben in der Großstadt XXXX nicht möglich sei, so widerspricht dies den Angaben der BF1 selbst, wenn sie angibt, wie sie gelebt hat. Die BF1 kann auch auf mehrfache konkrete Nachfrage keine konkreten Diskriminierungen nennen, wenn sie lediglich auf einen Vorfall mit einem Installateur verweist, der als sie noch jung war, beinahe versucht habe, sie zu vergewaltigen. Auch die Angabe, dass niemand mehr mit ihr zu tun haben wollte, weil auch die BF2 nun ein uneheliches Kind habe, kann nicht nachvollzogen werden, weil es einerseits den Heimatlandrecherchen und Gesprächen mit Nachbarn widerspricht und andererseits die BF1 ja bis zur Ausreise noch ihr Unternehmen erfolgreich betrieben haben will. Zudem will sie vor der Ausreise noch bei der Schwester und weiteren Verwandten / Freunden übernachtet haben.
Auch die BF2 kann keinerlei konkrete Diskriminierung nennen, die sie jedoch als angeblich diskriminierte alleinerziehende Mutter erfahren haben müsste, da die Ausreise ja erst erfolgt sein soll, als ihr Sohn bereits 20 Monate alt war. Das einzige Vorbringen drehte sich um den angeblichen Vater des Kinders. Das als grob widersprüchlich zu beurteilende Vorbringen ist jedoch bereits rechtskräftig als nicht glaubwürdig eingestuft worden.
II.2.9. Die BF konnten auch nicht angeben, worin eine Gefährdung bei einer Rückkehr liegen sollte. Den BF wird es nach wie vor möglich sein, Handel zu betreiben, wieder ein Geschäft zu eröffnen, einer der Container soll laut Aussage vor dem BAA ja zudem von der BF1 weitervermietet worden sein, um sich so den Lebensunterhalt zu sichern. Auch die BF2 wird dazu künftig beitragen können und kann von der BF1, die angibt, unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden, entsprechend angewiesen werden. Die BF konnten auch laut eigenen Angaben vor der Ausreise bei der Schwester der BF1 übernachten und in der Folge für längere Zeit bei einer anderen Verwandten / Freundin, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb ihnen diese nicht auch bei einer Rückkehr helfen sollten und weshalb den BF nicht möglich sein soll, die beiden Kleinkinder ebenfalls in gegenseitiger Unterstützung im Heimatland aufzuziehen. Die Familie soll auch bereits bisher eher zurückgezogen gelebt haben, lebt laut eigenen Angaben aber auch in Österreich ohne weitere Kontakte, was folglich nicht mit ihrem Umfeld oder Wohnort zusammenhängt. An der Sprache kann es jedenfalls in Österreich nicht scheitern, wenn die BF auch mit den russischen Staatsangehörigen ihrer Unterkunft keine Kontakte pflegen. Zudem waren die Übergriffe aus der Familie nicht glaubwürdig und verfügt die BF1 ja über eine Schwester und vor allem auch einen Bruder in XXXX, sollte sie tatsächlich die Unterstützung eines Mannes benötigen. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass der Vater des zweiten Kindes der BF ursprünglich vor seiner Einbürgerung in Deutschland aus der russischen Föderation stammt, betont, dass er ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, der BF2, und seiner Tochter führen will, und er die Familie auch unterstützen können wird.
II.2.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das asylrelevante Vorbringen vom Bundesasylamt für unglaubwürdig befunden wurde, dieser Teil der Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegengesetzt zu den zahlreichen vorgelegten Schriftsätzen betont haben, dass sie weder aufgrund der Religion, noch aufgrund der usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland hatten. Auffällig war im Verfahren auch, dass insbesondere die BF1 immer wieder versucht, aus diversen Details ein schutzrelevantes Vorbringen zu konstruieren, das aber jeweils im Widerspruch mit weiteren oder früheren Angaben steht. So wurde oben bereits ausführlich aufgeführt, dass sie keine konkreten Vorfälle einer tatsächlichen und relevanten Diskriminierung nennen kann und zeigt sich dies auch, wenn sie einerseits vor dem BAA schildert, wie sie Handel erst selbst durch Geschäftsreisen, dann über Internet (Anmerkung: mehrfache Nennung!) betrieben hat sowie die Container mit ihrem Geschäft weitervermietet habe, um dann wiederum vor dem AsylGH zu betonen, dass sie das Internet gar nicht bedienen könne, für Geschäftsreisen zu krank wäre und auch nicht wisse, was mit ihrem Geschäft sei, weshalb sie bei einer Rückkehr dieses Geschäft und den Handel nicht mehr durchführen könne. Damit macht sie sich aber persönlich unglaubwürdig und dies widerspricht auch den sonstigen Angaben der BF1 und der BF2.
II.2.11. Zur gesundheitlichen Situation ist überdies festzuhalten, dass die BF2 angibt, gesund zu sein, die BF1 klagt über medizinische Probleme, die auch schon im Heimatland behandelt worden seien, wobei es sich durchwegs bei festgestelltem Tinnitus und lediglich diagnostiziertem Asthma Bronchitis-Verdacht um keine lebensbedrohlichen Krankheiten handelt. Die BF hatten bereits vor der Ausreise Zugang zu Ärzten - unter anderem Behandlung der damals bestehenden Krankheiten der BF1 und dem Besuch bei einer Gynäkologin durch die schwangere BF2 - und werden somit auch bei einer Rückkehr die entsprechenden Untersuchungen wie insbesondere die halbjährlichen gynäkologischen Kontrollen durchführen lassen können. Zudem gibt es eine Vielzahl an Programmen, die gerade Frauen mit Kleinkindern unterstützen, wie aus den Länderinformationen ersichtlich ist. Zudem ist die medizinische Versorgung in XXXX gem. den Länderfeststellungen durchaus gegeben.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die gegenständliche Rechtssache verblieb aufgrund der Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichts in der Zuständigkeit der bisherigen Senatsvorsitzenden, die als Einzelrichterin zu entscheiden hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
II.3.2. Zu Spruchpunkten A):
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
In der gegenständlichen Rechtssache konnten die BF das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung für ihre Person nicht glaubhaft machen.
Die BF1 hat als alleinerziehende Mutter in einer männerdominierten, primär islamischen Gesellschaft ihres Heimatlandes jahrelang erfolgreich ein Unternehmen betrieben, Container angemietet, Verkäufer angestellt und Geschäftsreisen in das Ausland unternommen bzw. Handel via Internet betrieben. Sie konnte ihre Tochter und teilweise ihren Sohn alleine großziehen, hatte nie finanzielle Schwierigkeiten oder Probleme bei Behördenkontakten und nach eigenen Angaben gesellschaftlich großteils ebenfalls keine Probleme. Sie war laut eigenen Aussagen bei Leuten, die ihren Familienstand nicht kannten, angesehen, wurde wiederholt zu diversen Anlässen, Hochzeiten etc. eingeladen und führte ein ruhiges, wenn auch eher zurückgezogenes Leben. Die BF verfügen über zahlreiche Verwandte im Heimatland, zu denen zumindest teilweise Kontakt besteht. Wie in der Beweiswürdigung umfassend erörtert, liegt für die BF keine entsprechend intensive Diskriminierung oder Gefährdung im Heimatland vor, die das Schutzniveau der Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe erreichen würden. Ebenso wenig trifft dies auf die -zudem widersprüchlichen- Angaben zu innerfamiliären Problemen insbesondere mit dem nicht in XXXX wohnhaften Bruder der BF1 zu, die überdies Jahre zurückliegen sollen.
Vielmehr war es den BF in der Großstadt XXXX möglich, ein verhältnismäßig freies und unabhängiges Leben zu führen. Das aufgezeigte Bild der unterdrückten alleinstehenden Mutter trifft gemäß den Länderfeststellungen sicherlich auf viele ländliche Regionen und insbesondere Südkirgisistan zu, nicht jedoch auf XXXX XXXX, und steht im eindeutigen Widerspruch zur bisherigen Lebensführung durch die BF. Das weitere Vorbringen wurde zudem bereits rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt bzw. von den Beschwerdeführern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch zurückgenommen. Die BF2 wird auch in XXXX ihrem Wunsch, ein Studium zu beginnen, nachgehen können.
Somit liegt keine aktuelle Bedrohung oder reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK vor und waren daher die Beschwerden abzuweisen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die BF nicht gegeben sind.
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in Kirgisistan zudem vollständig abgeschafft. Die BF werden auch bei einer Rückkehr weiter ihren Lebensunterhalt, allenfalls mit Unterstützung der Verwandten, sichern können. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Es besteht in Kirgisistan auch keine extreme Gefahrenlage gemäß der oben angeführten Judikatur.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Da für alle BF mit heutigem Tage eine gleichlautende abweisende Entscheidung erging, war für diese auch über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nichts zu gewinnen.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
II.3.2. Zu Spruchpunkten B):
§ 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Auch normiert Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, hat.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie auch in § 9 Abs. 2 BFA - VG normiert - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der BF vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die BF2 führt eine Beziehung zu einem deutschen Staatsbürger, der in Kürze die Rechte aus seiner Unionsbürgerschaft nützen wird, um im gemeinsamen Haushalt mit seiner "Lebensgefährtin" und seiner minderjährigen im November 2013 geborenen Tochter leben zu können. Es besteht jetzt bereits ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgrund der Intensität und der Dauer der Beziehung, auch wenn der Kindesvater noch in Deutschland lebt. Ein Umzug nach Kirgisistan, um dort das Familienleben fortzuführen, wird dem in Deutschland bzw. in Europa verwurzelten "Lebensgefährten" der BF2 schon aufgrund der Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amtes nicht zuzumuten sein, auch wenn dieser über Russisch-Kenntnisse verfügt. Somit könnte dieser aber das Familienleben zu seiner Tochter (deren allfälliges Verfahren ist NICHT beim BVwG anhängig) nicht fortführen. Zudem klären die BF2 und ihr Partner gerade die Fragen um die Staatsbürgerschaft der im November 2013 geborenen Tochter. Eine Rückkehr nach Kirgisistan wäre für die BF2 mit einem Kleinkind und einem Baby ohne ihren Lebensgefährten als alleinstehende Mutter derzeit eine besondere und derzeit nicht zumutbare Belastung, wenn auch nicht subsidiär schutzrelevant wie oben bereits festgestellt. Die BF2 müsste sich nämlich gemeinsam mit der rückkehrenden Mutter (BF1) erst wieder eine Existenz aufbauen, auch wenn ihr dies durchaus gelingen würde. Eine Rückkehr ohne die Tochter der BF2 wäre zudem jedoch nicht zulässig.
Auch eine Abwägung der Interessen der unbescholtenen BF2 und deren mj. Kinder geht eindeutig für die BF2 aus. Laut ständiger Rechtsprechung wäre zwar durchaus zuzumuten, dass die BF2 die Dauer einer Familienzusammenführung im Heimatland abwartet, weil das Asylsystem nicht zur Umgehung des legalen Aufenthaltssystem missbraucht werden darf und sie bei Eingehen der Beziehung wusste, dass sie über einen ungewissen Status verfügt und sich nicht sicher sein konnte, dass sie in Österreich / Europa bleiben darf. Zudem deuten einige Hinweise darauf, dass die BF2 den deutschen Staatsbürger schon früher - allenfalls über Internet - kannte, da ja Deutschland auch ihr Ziel war und sie bereits kurz nach ihrer Einreise in Österreich bereits zum ersten Mal schwanger war. Die Verfahrensdauer ist auch nicht derart lange, dass hier ein Verschulden der Behörden festzustellen wäre, vielmehr waren unzählige Ermittlungen aufgrund der letztlich unglaubwürdigen Angaben der BF notwendig. Auch wiegt schwer gegen die BF2, dass sie illegal nach Österreich eingereist ist und hier einen unbegründeten Asylantrag gestellt hat.
Andererseits ist ihr aber zugute zu halten, dass sie am Verfahren mitgewirkt hat, auch eine Kopie des Führerscheines und weiterer Dokumente (samt Übersetzung) besorgen konnte, ihre Deutschkenntnisse stetig verbessert und letztlich das Verfahren auch durch Zurückziehung eines Teils der Beschwerde nicht weiter verzögert hat. Sie bezieht zwar Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig, dies könnte von ihr mit einem Baby und einem immer in der Entwicklung zurückgebliebenen Kleinkind jedoch auch nicht erwartet werden. Die BF2 ist zwar vom Heimatland nicht entwurzelt, eine Reise dorthin mit ihren beiden kleinen Kindern und ein Neuanfang, nur um dann wiederum erneut nach Europa zum Lebensgefährten einzureisen, ist jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zumutbar und auch nicht verhältnismäßig. Diese Argumentation muss folglich auch für den mj. BF3 gelten, da dieser aufgrund seines Alters und da er den Lebensmittelpunkt noch bei seiner Mutter hat, nicht ohne seine Mutter nach Kirgisistan zurückkehren könnte.
Da eine Ausweisung folglich insbesondere aufgrund der Tochter mit vss. deutscher Staatsbürgerschaft und deren Trennung vom deutschen Vater bzw. der Trennung der BF2 vom Lebensgefährten einen unzumutbaren Eingriff in das Familienleben der BF2 und BF3 der Beschwerdeführerin bedeuten würde, eine Fortführung des Familienlebens in Kirgisistan jedoch nicht zumutbar scheint, die erst wenige Monate alte Tochter aber auch nicht ohne ihre Mutter in Europa bleiben kann und sich die Situation nicht in absehbarer Zeit ändern wird, war die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zur BF1 ist Folgendes festzuhalten:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft somit allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor, wenn diese ohne die BF2 und den BF3 in das Heimatland ausgewiesen werden würde. Es besteht nämlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter und den Enkeln, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht. Die Familie wohnt im gemeinsamen Haushalt, es besteht eine enge gegenseitige soziale Abhängigkeit, woran auch die kurze Trennung aufgrund der zeitlich nicht gleichzeitig erfolgten Asylantragstellung nichts zu ändern vermag. Die Beschwerdeführerin wohnte auch mit ihrer Tochter im Heimatland stets im gleichen Haushalt.
Die BF1 hat ihre Tochter allein großgezogen und unterstützte diese auch seit der Geburt ihres Enkelsohnes bei der Betreuung des Kindes. Der BF3 braucht durch seine Entwicklungsverzögerung besondere Aufmerksamkeit, zudem wurde die BF2 vor wenigen Monaten erneut Mutter. Da ihr Lebensgefährte derzeit zwischen Deutschland und Österreich pendelt, braucht die BF2 verstärkte Unterstützung durch die BF1. Diese wiederum leidet an Depressionen und diversen Krankheiten, weshalb sie vor allem psychisch die Unterstützung der Tochter benötigt. Dieses besonders enge Band erfüllt jedenfalls die notwendigen Anforderungen im Sinne der zitierten Judikatur und es ist festzuhalten, dass zwischen der BF1 und ihrer Tochter und deren Sohn tatsächlich ein schützenswertes Familienleben im Sinne der Art. 8 EMRK besteht, da diese effektiv immer zusammenlebten und ihre Beziehung untereinander auch die notwendige Intensität erreicht.
Dieser Umstand fällt bei einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenso zu Gunsten der BF1 ins Gewicht, wie deren strafgerichtliche Unbescholtenheit. Anzulasten ist ihr, dass sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sie bisher nur aufgrund von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt war. Für die Tochter der BF1 als Mutter zweier Kleinkinder, ist die Unterstützung ihrer Mutter in ihrer derzeitigen Lage jedoch unbedingt erforderlich. Umgekehrt stellen die Tochter und deren Kinder auch für die BF1 die Kernfamilie dar. Da eine Ausweisung der BF2 und des BF3 jedoch unverhältnismäßig und somit dauerhaft nicht zulässig ist, würde eine Ausweisung der BF1 somit das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK unzulässigerweise verletzen.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Interesse der BF1 an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegt und war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet daher ebenfalls für auf Dauer unzulässig zu erklären.
II.3.3. Zu Spruchpunkten C):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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