BVwG W104 1404565-2

W104 1404565-2Bundesverwaltungsgericht30.01.2014

Regest

Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 1404565-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1404565.2.00

Spruch

W104 1404565-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheid des BUNDESASYLAMTES vom 6.7.2010, Zl. 08 08.026-BAT, beschlossen:

A)

Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 1.9.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er aus Kabul stamme und der tadschikischen Volksgruppe angehöre. Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder lebe in Pakistan und ein Onkel in Kabul. Er habe ungefähr Anfang Juni 2008 Kabul verlassen und sei über verschiedene Länder schlepperunterstützt zu Fuß und in verschiedenen Fahrzeugen, zuletzt einem Kombi mit weiteren acht Personen, nach Österreich gekommen.

Zum Ausreisegrund befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel ihn als Kämpfer für die Taliban ausbilden lassen habe wollen und er daher mit Hilfe seines anderen Onkels geflohen sei.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.9.2008 bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben betreffend den Herkunftsstaat und gab an, sechs Jahre alt gewesen zu sein, als seine Eltern gestorben sind. Danach habe sich sein Onkel väterlicherseits um ihn und seinen Bruder gekümmert. Nach dem Sturz der Taliban seien sie mit seinem Onkel nach Pakistan gegangen und hätten seither dort gelebt. Sein Onkel mütterlicherseits, der in Kabul lebe, habe ihm dann vor drei Monaten geholfen zu fliehen und ihn nach Kabul gebracht, von wo aus er nach drei bis vier Tagen die Flucht nach Österreich angetreten habe.

Er sei neun oder zehn Jahre alt gewesen als ihn der Onkel väterlicherseits in eine Koranschule geschickt habe. Nach ca. fünfjährigem Besuch der Koranschule habe er ein Jahr die Schule Daral Ulum in Peshawar, Pakistan, besucht. Sein Onkel habe Freiheitskämpfer ausgebildet und von ihm erwartet, dass er nach Afghanistan kämpfen gehe.

3. Bei einer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.1.2009 schilderte der Beschwerdeführer die Umstände des Todes seiner Eltern näher. Auf die Frage, wie sein Onkel den Lebensunterhalt der Familie bestritten habe, erklärte er, dieser habe in Pakistan in einer Koranschule unterrichtet und mit den Taliban zusammengearbeitet. Er habe auch eine Pistole besessen. Er sei unter die Leute gegangen und habe für den Islam Propaganda gemacht sowie Leute dazu gebracht, in Afghanistan gegen die Amerikaner zu kämpfen. In seiner Zeit in Afghanistan habe der Onkel für die Taliban im Innenministerium gearbeitet und immer Bodyguards gehabt; er sei immer mit einem Polizeiauto unterwegs gewesen.

Der Onkel wollte, dass der Beschwerdeführer für die Taliban arbeite und da er dem Onkel viel schulde, weil er sich um ihn und seinen Bruder gekümmert hat, habe er nichts anderes machen können als zu fliehen. Er habe nicht kämpfen wollen, da er leben wolle und wisse, dass es da nicht um den heiligen Krieg gehe. Er habe dem Onkel nicht gesagt, dass er nicht kämpfen wolle, da ihm bereits von vornherein klar gewesen sei, dass er ihn möglichst töten werde, er sei ein sehr strenger Mann und habe auch vorgehabt, seinen eigenen Sohn in den Krieg zu schicken. Einmal habe er diesem Sohn gegenüber eine Drohung in der Richtung ausgesprochen. Er sei gläubiger Sunnite, aber weder religiös noch unreligiös, sondern ganz normal. Er sei in die Koranschule gegangen, weil der Onkel das so wollte. Daneben habe er auch einen Englischkurs besucht. Er besuche regelmäßig die Moschee in Traiskirchen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Lebensgefahr für sich und seinen Onkel mütterlicherseits, der ihm geholfen hat. Die Taliban seinen gnadenlos.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.7.2010 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) nicht zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 6.7.2011 erteilt (Spruchteil III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes ausgegangen werde und auf die Frage einer möglichen Unglaubwürdigkeit dieses Asylvorbringens nicht eingegangen werden müsse, da sich daraus keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lasse. Dem Asylvorbringen sei kein Kausalzusammenhang zu den in der GFK genannten Gründen zu entnehmen und der Asylantrag auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens unbegründet. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, das er sein Leben lieben würde und er komme somit nicht aus religiösen Gründen dem Wunsch seines Onkels nicht nach - er besuche sogar in Traiskirchen regelmäßig die Moschee und lese den Koran; dies sei ein Indiz dafür, dass sein Vorbringen nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe.

5. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer fristgerecht an den Asylgerichtshof Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer werde von seiner eigenen väterlichen Erziehungsperson verfolgt und bedroht. Es handle sich dabei zwar um eine Verfolgung durch eine Privatperson, doch sei auch dies asylerheblich, wenn der Herkunftsstaat nicht in der Lage oder willens sei, davor Schutz zu bieten. Diese Voraussetzungen träfen sowohl auf Afghanistan als auch auf Pakistan zu. Für den Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit bestanden, vor den von seinem Onkel ausgehenden Verfolgungshandlungen und Gefährdungen Schutz bei staatlichen Behörden zu suchen und zu finden. Dies sei eine Folge der aktuellen realpolitischen und gesellschaftspolitischen Situation in Pakistan und Afghanistan. Sich den Anordnungen des Onkels zu entziehen, sei ein ungeheuerlicher und extremer Autoritätsbruch gewesen, der Beschwerdeführer habe deshalb das Schlimmste zu befürchten. Eine Fluchtalternative sei ihm nicht zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer beantragt die Beiziehung eines einschlägigen Sachverständigen und die Abänderung des bekämpften Bescheides in seinem Spruchteil I dahingehend, dass ihm internationaler Schutz und der Status einer asylberechtigten Person zuerkannt wird, in eventu die Aufhebung des Bescheides in seinem Spruchteil I und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Von der Behörde festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gibt an, dass er aus Kabul stamme und der tadschikischen Volksgruppe angehöre. Seine Eltern seien verstorben, sein Bruder lebe in Pakistan und ein Onkel in Kabul. Sein Onkel, bei dem er in Pakistan gelebt habe, habe ihn als Kämpfer für die Taliban ausbilden lassen wollen und er sei daher mit Hilfe seines anderen Onkels geflohen.

Er sei neun oder zehn Jahre alt gewesen als ihn der Onkel väterlicherseits in eine Koranschule geschickt habe. Nach ca. fünfjährigem Besuch der Koranschule habe er ein Jahr die Schule Daral Ulum in Peshawar, Pakistan, besucht. Sein Onkel habe Freiheitskämpfer ausgebildet und von ihm erwartet, dass er nach Afghanistan kämpfen gehe. Da er dies nicht wolle, weil er sein Leben liebe und es nicht um den heiligen Krieg gehe, habe er flüchten müssen da ihn der Onkel sonst umgebracht hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Lebensgefahr für sich und seinen Onkel mütterlicherseits, der ihm geholfen hat.

Dem angefochtenen Bescheid sind im Wesentlichen nur allgemeine Bemerkungen zu den Taliban als Bewegung und den Ursachen für ihr Erstarken zu entnehmen und folgende Feststellung: Auch wenn die Regierung ihre Autorität in den Provinzzentren vertiefte, konnte die Taliban oder andere Gruppen außerhalb der Kontrolle der Regierung Macht über einige Gebiete ausüben. [...] Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohen, berauben, attackieren und töten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs.

Die Behörde geht zwar von den genannten Tatsachen bzw. Behauptungen aus, prüft jedoch ihre Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Gewährung von Asyl ausdrücklich nicht, weil sie die vorgebrachten Tatsachen nicht für asylrelevant hält.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung an die Behörde:

2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG, S. 69). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 69). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, Rz 76).

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass, wenn seine Ausführungen zutreffen, der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Es ist nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer der erheblichen Gefahr ausgesetzt war (ist), von seinem Onkel väterlicherseits oder den Taliban getötet oder auf andere Weise in seiner körperlichen oder seelischen Integrität schwer beeinträchtigt zu werden.

Bei der gegebenen Sachlage wäre auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung. Sein Verhalten, sich der Ausbildung und Einberufung als Talibankämpfer durch Flucht zu entziehen, kann von diesen nicht anders verstanden werden als ein Desinteresse des Beschwerdeführers, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder die Taliban zu unterstützen, womit eine den Taliban missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird (AsylGH 5.11.2013, C17 416919-1/2010/6E). Es genügt, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K44 zu § 3; vgl. auch die Jud. des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743). Die Wertung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Traiskirchen regelmäßig die Moschee besucht und den Koran gelesen hat, durch die Behörde in ihrem Bescheid als ein Indiz dafür, dass sein Vorbringen nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe, ist aus diesem Grund unzutreffend. Auch ein religiöser Mensch kann sich weigern, an einem Krieg teilzunehmen, dessen Begründung als Religionskrieg ihm nur vorgeschoben erscheint.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban oder dem Onkel väterlicherseits - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Eine Verfolgungsgefahr ist jedoch nur insoweit relevant, als sie im Heimatland erfolgt bzw. dieses dafür verantwortlich ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Fall der Staatenlosigkeit ist es der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Droht dem Asylwerber eine Verfolgung in einem Drittstaat, so ist dies irrelevant, solange sich der Asylwerber des Schutzes seines Heimatstaates bedienen kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 25 zu § 3 AsylG; S. 71).

2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523).

Ausgehend von ihrer unzutreffenden rechtlichen Würdigung hat es die Behörde unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Afghanistan, etwa in Kabul bei seinem Onkel mütterlicherseits im Hinblick auf einen Schutzes vor Verfolgung durch die Taliban zumutbar ist. Auf eine etwaige Verfolgung in Pakistan, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht hat, kommt es dabei nicht an.

2. 4 Wie oben unter 2. festgestellt, geht die Behörde zwar von den genannten Tatsachen bzw. Behauptungen aus, prüft jedoch ihre Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Gewährung von Asyl ausdrücklich nicht, weil sie die vorgebrachten Tatsachen nicht für asylrelevant hält. Damit sind all jene Sachverhaltselemente, die eine Beurteilung nach den oben angeführten Rechtsgrundlagen ermöglicht, nicht erhoben worden. Zur entscheidenden Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 erfolgte durch die Behörde somit keine Sachverhaltserhebung.

Es kann im konkreten Fall keine Rede davon sein, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vielmehr werden Erhebungen zur Lage im Heimatstaat ebenso wie konkrete Erhebungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Asylgründe, ggf. auch im Heimatstaat selbst, durchzuführen sein. Dies ist Sache der Behörde, die es auf Grund ihrer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung unterlassen hat, den Sachverhalt überhaupt zu erheben. Die Sache war daher zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, ist das BFA ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes zuständig. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochten Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 21 Abs. 7 BFA-VerfahrensG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung:

Zu den Asylgründen vgl. die in II.A.2.2. zit. Judikatur; zur Zurückverweisung ist auszuführen, dass diese zwar auf Grund der neuen Verfahrensbestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG erfolgte, für die noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, jedoch auf Grund Fehlens jeglicher Sachverhaltsermittlung zu den relevanten Rechtsvorschriften die - reichhaltige - Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 11 angeführten Nachweise), wobei nach dem VwGVG gegenüber § 66 Abs. 2 das Erfordernis einer Notwendigkeit der Wiederholung der mündlichen Verhandlung weggefallen ist. Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde bzw. außerordentliche Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen (Anwaltspflicht). Bei Einbringung einer Beschwerde oder einer Revision ist eine Gebühr von EUR 240,- zu entrichten.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W 104, am 30.1.2014

Dr. Christian BAUMGARTNER

(Richter)

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