BVwG W202 1438291-1

W202 1438291-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 1438291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1438291.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zahl 1313.768-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass es einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und der seines Onkels gegeben habe. Vor ca. 6 Monaten habe es eine Auseinandersetzung und Handgreiflichkeiten gegeben. Dabei sei sein Vater zusammengeschlagen und vom Cousin des Beschwerdeführers verletzt worden. Zwei Tage später hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder revanchiert. Sie hätten seine Cousins zusammengeschlagen. Danach sei der Beschwerdeführer von seinen Cousins verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sich für ca. drei Monate in Neu-Delhi versteckt und sei danach geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab, Distrikt XXXX, Tehsil XXXX, Dorf XXXX. Er habe im März 2013 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von XXXX aus begonnen und sei am 15.08.2013 mit einem Flugzeug legal aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe vom 15.08.2013 bis zum 24.09.2013 gedauert. Die Reise habe er mit Hilfe eines Schleppers selbst organisiert.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"LA: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor der PI Traiskirchen richtig? Können sie sich erinnern was sie damals gesagt haben?

AW: Ich habe die Wahrheit gesagt und möchte nichts ändern oder ergänzen.

LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!

AW: Ich komme aus Indien. Ich bin am XXXX in Indien geboren.

Ich habe in Indien gelebt. Ich war in Indien als Landwirt gearbeitet. Ich habe dort im Elternhaus gelebt.

LA: Geben Sie den Fluchtweg an:

AW: Ich bin am 15.08.2013 aus meiner Heimat ausgereist und bin von XXXX nach Moskau geflogen und über unbekannte Länder nach Österreich gereist. Ich bin mit meinem Reisepass geflogen. Der Schlepper hat mir diesen weggenommen.

LA: Waren Sie politisch aktiv?

AW: Nein.

LA: Wann war der letzte Kontakt mit Ihrer Familie?

AW: Vor der Ausreise habe ich das letzte Mal mit meiner Familie gesprochen.

F: Leben Sie nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft in Traiskirchen?

A: Ja.

F: Wovon leben Sie hier in Österreich - Ausschließlich von der Grundversorgung / haben Sie selbst Geld / werden Sie von jemandem unterstützt?

A: Ich habe selbst nichts.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nein.

F: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

A: Nein.

F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie / Haben Sie hier Freunde/Bekannte?

A: Nein.

LA: Geben Sie alle Ihre Fluchtgründe mit allen Details an:

AW: Mein Vater hatte einen Grundstückstreit mit seinem Bruder, mein Onkel hat meinen Vater auch verletzt. Mein Cousin hat versucht sich am Onkel zu rächen. Danach hatten mein Onkel und dessen Sohn mir gedroht, dass sie mich umbringen werden. Ich bin deshalb zu meinem Freund nach Delhi gefahren, dann habe ich das Land verlassen, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Das ist Alles.

LA: Welchen Cousin meinten Sie wer sich an Ihrem Onkel rächen wollte? Seite 5 von 75

AW: ... (Ast überlegt) ... ich meine den Sohn meines jüngeren

Onkels. Ich weiß auch nicht mehr so genau, aber da waren halt Familienstreitereien. Diese Streitereien gingen mir auf die Nerven.

LA: Wann wurden Sie genau bedroht?

AW: Ich weiß nicht mehr genau ... (Ast überlegt) ... das war vor ca.

5 Monaten ... nochmals befragt kann ich keinen genauen Zeitpunkt

mehr angeben. LA: Wem gehört das Grundstück?

AW: Meinen Vater.

LA: Warum sollten Sie dann von Ihrem Onkel bedroht werden?

AW: (Ast schweigt).

LA: Wie geschah die Drohung, alle Details?

AW: Telefonisch ... sie drohten mir dass sie mich umbringen werden.

LA: Gingen Sie deswegen zur Polizei?

AW: Nein.

LA: Warum nicht?

AW: (Ast schweigt).

LA: Gab es noch weitere Vorfälle mit Ihrem Onkel und dessen Sohn und Ihnen?

AW: Nein.

LA: Haben Sie noch irgendwelche Probleme die Sie angeben können?

AW: Nein.

LA: Welche Dokumente können Sie vorlegen?

AW: Keine.

LA: Möchten Sie noch mehr angeben?

AW: Nein. Das ist alles.

LA: Ist die von Ihnen vor dem BAA abgegebene Identität die wahre?

AW: Ja.

LA: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr?

AW: Ich habe Angst dass man mich umbringen wird.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich sie aber nicht gefragt habe?

AW: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Nein das war alles.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht die zur Gewährung internationalen Schutzes erforderliche Intensität erreichen.

Festzustellen ist in Ihrem Fall weiters das Vorliegen einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, was selbst bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft dazu führt, Ihnen nicht den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Seite 7 von 75

Stellungnahme AW: (Ast schweigt)."

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vorgehalten, wobei er im Anschluss daran zu Protokoll gab, dass er in Indien einfach Angst gehabt habe und er woanders auch keine Arbeit gefunden habe, wie zum Beispiel in Delhi, deswegen habe er sein Glück im Ausland gesucht. Er wolle nichts weiter ergänzen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.09.2013, Zahl: 13 13.140-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. Folgendes fest:

"...Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.

Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.

Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.

Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.

(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013) Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 804 (Stand 24.2.2013).

(South Asia Terrorism Portal: Data Sheet - India Fatalities:

1994-2013, Stand 24.2.2013,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 3.3.32013)

Regionale Problemzonen

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle. (Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,

http://www.hindustantimes.com/News-Feed/chunk-ht-ui-assemblyelections2012-punjab-topstories/Anti-incumbency-development-issues-loom-large-as-Punjab-and-U-khand-vote/Article1-803963.aspx, Zugriff 3.3.2013)

Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:

Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013)

...

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.

Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

Die Situation im Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.

(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben. (The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 5.3.2013)

Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012)

...

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.

...

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 6.3.2013)"

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge. Obwohl er am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, bereits alles gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzufügen wollen bzw. sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle schildere. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 28.09.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Ereignisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprächen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Aufgrund der Tatsache, dass er beim Bundesasylamt von sich aus weder den Namen der Gegner habe angeben wollen, diese jedoch schlussendlich die Auslöser seiner Flucht gewesen sein sollten, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr er ja aufgefordert worden sei, bei den Befragungen konkret und detailreich seine Fluchtgeschichte zu schildern. Wiederholt nach konkreten Angaben befragt habe er angegeben, dass er sich nicht erinnern könnte und er nicht mehr wissen würde. Es sei diesbezüglich hervorzuheben, dass er auch nur auf Nachfragen eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählt habe, was darauf schließen lasse, dass er noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruiert habe. Immer wieder habe er angegeben, dass er sich nicht erinnern könnte. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass er sich lediglich Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte bedient habe und während der Einvernahme versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch würde diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgeben. Während der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert gewesen, doch sei es offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung und dadurch auch seine notwendigen konkreteren Antworten seine eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger hätten erscheinen lassen. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten habe er sein Vorbringen viel zu blass und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, das heiße, ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund der oben angeführten Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im oben angeführten Umfang als gänzlich unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als den Tatsachen entsprechend angesehen und zugrunde gelegt werden würde, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden. Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und wie im konkreten Fall dem Staat Indien realistischer Weise nicht zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen.

Darüber hinaus würde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung oder die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/03333). Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise glaubhaft zu machen vermocht, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Gefahr drohen hätte sollen. In einem übermäßig dicht besiedelten Staat wie Indien, in welchem kein Einwohnermeldesystem existiere, könnte der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten auf dem See-, Land- und Luftweg wäre ihm eine Wiedereinreise nach Indien unter Umgehung jener Region, in der er Probleme behauptet habe, jederzeit möglich und zumutbar. Auch seine persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit etc.) ließen nicht den Schluss zu, dass er durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Indien, vor allem in eine andere Region Indiens, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, in eine dauerhaft aussichtlose Lage gedrängt werden würde, möge dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könnte.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Vorbringen nicht habe glaubhaft erstattet, weshalb von einer ihn persönlich betreffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden könne. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würden seine Freunde und Bekannte, Familie und Verwandte zur Verfügung stehen. Er sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse könnte nicht erkannt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Es könne nicht erkannt werden, dass er nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würden. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen seinem Refoulment nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Es werde zudem darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man sein Vorbringen entgegen der Überzeugung der Behörde als glaubwürdig qualifizieren würde, sich daran nichts ändern würde, da ihm in einem solchen Falle eine Rückkehr in einen Teil Indiens außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädte wie Delhi, zumutbar und möglich wäre. Er könnte sich durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung seiner Person nach Indien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischen Staatsbürger vorliege. Bei der Bewertung des Privatlebens bilde die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei. Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgehe, sei in seinem Fall jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Auch aufgrund seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf sonstige Weise unzulässiger Weise in sein Privatleben eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen Folgendes Vorbringen:

Der Beschwerdeführer habe aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland Indien verlassen, da sein Vater mit seinem Onkel eine gewalttätige Auseinandersetzung wegen eines Grundstücksstreites gehabt habe. Im Zuge dessen habe der Onkel den Vater des Beschwerdeführers verletzt und ihm den Arm gebrochen, sowie den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdeführer und seine Familie könnten keinen Schutz von staatlicher Seite erwarten, da der Onkel Mitglied der Akali Dal sei und daher über sehr gute Beziehungen zur Polizei verfüge. Bei seiner Rückkehr nach Indien fürchte der Beschwerdeführer daher um sein Leben. In der Beweiswürdigung werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sein Fluchtvorbringen nur sehr vage und unkonkret dargestellt habe, jedoch habe es das Bundesasylamt unterlassen, den Beschwerdeführer genauer zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen. So werde die emotionale Gefasstheit des Beschwerdeführers als Indiz gewertet, er hätte sein Vorbringen erfunden, wobei es notorisch bekannt sei, dass nicht jeder Mensch gleich über Erlebtes berichte. Der Beschwerdeführer habe alle ihm bekannten und notwendigen Details des Vorfalls bzw. seines Vorbringens entsprechend den Fragestellungen des zur Entscheidung berufenen Organwalters angegeben. Da er kein großer Erzähler sei, falle ihm eine ausgeschmückte Darlegung seiner Geschichte schwer, weshalb er sich auf Fakten fokussiert und diese vorgebracht habe. Wesentliche Lücken seien in seinem Vorbringen nicht zu erkennen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, den Asylwerber derart anzuleiten, dass seine Aussage zum Erfolg führe, müsse die Behörde bei der Einvernahme den in § 18 AsylG festgelegten Grundsätzen folgen. Dem Beschwerdeführer werde beispielsweise vorgehalten, dass er nicht einmal den Namen seines Gegners habe angeben wollen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie nach dem Namen seines Onkels, der ihn bedroht habe, gefragt worden sei. Der Name des besagten Onkels sei XXXX und er verfüge über gute Beziehungen zur Polizei, da er Mitglied der Akali Dal Partei sei, daher könne der Beschwerdeführer auf keinen staatlichen Schutz vor Verfolgung hoffen. Zur Akali Dal zitierte die Beschwerde einen Ausschnitt aus einem Bericht, demzufolge die Akali Dal in Punjab derzeit in einer Koalition mit der BJP an der Macht sei.

Im Falle des Beschwerdeführers sei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehe, da die Sikhs-Community in ganz Indien sehr gut vernetzt sei und er überall als Sikh - aufgrund seines Familiennamens - erkennbar sei. Das heiße, auch in anderen Landesteilen von Indien sei der Beschwerdeführer nicht vor Übergriffen durch seinen Onkel, der über sehr gute politische Beziehungen verfüge, sicher. Wie folgender aktueller Bericht bestätige, seien Sikhs überall in Indien auffindbar, auch in großen Metropolen. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus einem Bericht, dem sich entnehmen lässt, dass es Sikh-Gemeinschaften in ganz Indien gebe, inklusive in Städten im Süden des Landes. Sikhs könnten in jeder Metropole in Indien gefunden werden, zumal die Städte sehr multikulturell seien. Es gebe Sikh-Gemeinschaften in Neu-Delhi und Mumbai, ebenso wie kleine in einigen anderen großen Städten. Weiters wird ausgeführt, dass angeregt werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Soweit eine Verhandlung nicht unterbleiben könne, habe der Asylgerichtshof selbige durchzuführen. Die Behörde erster Instanz habe die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens festgestellt. Demnach könne die mündliche Beschwerdeverhandlung nur unterbleiben, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandsvariante sei bei Unglaubwürdigkeit ausgeschlossen, stelle die zweite Tatbestandsvariante doch jedenfalls die speziellere Norm dar und könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, diese Tatbestandsvariante grundlos in den Absatz aufgenommen zu haben. Angesichts der aufgezeigten Zweifel habe der Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Hätte sich die Behörde mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in angemessener Weise auseinandergesetzt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei und der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt sei und staatliche Organe nicht willens seien, ihn vor seinen Verfolgern zu beschützen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. In seiner Heimat lebte er im Elternhaus und arbeitete in der Landwirtschaft. Im August 2013 verließ er auf dem Luftwege unter Verwendung seines Reisepasses sein Heimatland. Er stellte am 24.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf.

Zum Herkunftsstaat wird auf die oben zusammengefassten Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesasylamt angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist weder nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt den allgemeinen Feststellungen entgegengetreten noch in der Beschwerde, zumal in der Beschwerde bloß Auszüge aus zwei Berichten zitiert wurden, wobei diese beiden Berichte nicht den Feststellungen des Bundesasylamtes widersprechen, ergibt sich doch aus einem Auszug bloß der Umstand, dass die Akali Dal in Punjab weiterhin an der Macht ist, was sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt und andererseits, dass viele Sikh-Gemeinschaften sich in großen Städten Indiens befinden, was ebenfalls nicht den Feststellungen des Bundesasylamtes widerspricht. Wenn in der Beschwerde aus dem zweiten Auszug eines Berichts glauben gemacht werden will, dass sich diesem entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Indiens gefunden werden könnte, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich diesem Bericht bloß entnehmen lässt, dass es Sikhs in vielen Teilen Indiens gibt, insoferne Sikhs in anderen Teilen Indiens (vor)gefunden werden, was aber nichts darüber aussagt, ob bei einer konkreten Suche nach der Person des Beschwerdeführers dieser in anderen Teilen Indiens zu finden wäre.

Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte schon das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer keinen Glauben, wobei das Bundesasylamt dies gerade noch in ausreichender Weise dargetan hat. So zeigte das Bundesasylamt zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer extrem vage den behaupteten Fluchtgrund beim Bundesasylamt vorbrachte, wenn sich seine diesbezüglichen Angaben auf wenige Sätze beschränken, er über Nachfragen jeweils überlegen musste, etwa wenn er gefragt wurde, welchen Cousin er gemeint habe, der sich an seinem Onkel habe rächen wollen, er dort etwa überlegte und dann angab, er meine den Sohn seines jüngeren Onkels, er wisse auch nicht mehr so genau, aber da waren halt Familienstreitereien, diese Streitereien seien ihm auf die Nerven gegangen, er auf die Frage, wann er genau bedroht worden sei, angab, er wisse nicht mehr genau, er daraufhin überlegte und angab, das sei vor ca. fünf Monaten gewesen, nochmals befragt er angab, keinen genauen Zeitpunkt mehr angeben zu können, was aber nicht nachvollzogen werden kann, zumal sich die Vorfälle bloß einige Monate vor seiner Befragung ereignet hätten. Weiters schwieg der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er von seinem Onkel bedroht werden sollte, zumal das Grundstück seinem Vater gehöre, er aufgefordert, alle Details der

Bedrohung zu schildern, bloß angab, telefonisch ... sie hätten ihm

gedroht, dass sie ihn umbringen würden. Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht angeben, warum er nicht zur Polizei gegangen sei, was ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch nicht nachvollzogen werden, wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde ausführt, dass er deshalb nicht zur Polizei gegangen sei, weil sein Onkel Mitglied der Akali Dal sei und daher über sehr gute Beziehungen zur Polizei verfüge, warum der Beschwerdeführer dies, wenn es den Tatsachen entspreche, nicht bereits beim Bundesasylamt aussagte. In der Beschwerde wird zwar angeführt, dass er nie nach dem Namen seines Onkels gefragt worden sei, doch kann jedenfalls erwartet werden, dass er auf Fragen, wo er aufgefordert wird, detailreich zu antworten, bereits Details preisgibt, ohne dass seitens des Bundesasylamtes näher nachgefragt werden muss, insbesondere kann, wie ausgeführt, nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er nicht zur Polizei gegangen sei, schweigt, wenn dies den Grund darin gehabt hätte, dass sein Onkel Mitglied der Akali Dal sei und deshalb über gute Beziehungen zur Polizei verfüge. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, dass sein Vater vor ca. 6 Monaten bei handgreiflichen Auseinandersetzungen vom Cousin des Beschwerdeführers zusammengeschlagen und verletzt worden sei, zwei Tage später hätten sich der Beschwerdeführer und sein Bruder revanchiert und hätten seine Cousins zusammengeschlagen, wogegen er beim Bundesasylamt angab, dass sein Onkel seinen Vater verletzt habe, der Cousin des Beschwerdeführers versucht habe, sich am Onkel zu rächen, der Beschwerdeführer also keineswegs mehr davon sprach, dass er und sein Bruder seine Cousins zusammengeschlagen hätten, sodass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch grob widersprüchlich dargestellt wurde, was auch erklärt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage beim Bundesasylamt, welchen Cousin er meine, der sich an seinem Onkel habe rächen wollen, erst überlegen musste, um dann zu behaupten, er meine den Sohn seines jüngeren Onkels. Dass dies aber im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung steht, wurde bereits dargestellt.

Insgesamt betrachtet liegt daher klar auf der Hand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg mit seinem Reisepass seine Heimat verlassen konnte. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wird zudem nach seinen Angaben behördlich nicht verfolgt, sondern bloß von Privatpersonen, wobei bei diesen nach den Feststellungen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Lage wären, den Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens aufzuspüren. So ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, dass er bereits drei Monate in Neu-Delhi lebte, er dabei nicht vorbrachte, dass er dort seitens seines Onkels gefährdet wäre, er vielmehr nach Vorhalt der Länderfeststellungen angab, dass er einfach in Indien Angst gehabt und woanders keine Arbeit gefunden habe, wie zum Beispiel in Delhi, deswegen habe er sein Glück im Ausland gesucht, woraus sich ebenfalls ergibt, dass er in Delhi keinerlei Gefährdung zu gewärtigen hatte. Im Übrigen ist es im vorliegenden Fall auch nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sein Onkel den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt suchen wollte, zumal sich kein Anhaltspunkt ergeben hat, wonach seine Familienangehörigen, wie sein Vater, nicht mehr in der Heimat wohnhaft wären, dem Vater trotz des "Grundstücksstreits mit seinem Bruder" dort weiterhin ein Aufenthalt möglich ist, weshalb nicht erkannt werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer dies nicht einmal außerhalb der engeren Heimat, also in einem anderen Gebiet Indiens, etwa in Delhi, möglich sein sollte.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, er sprach zudem in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt davon, dass er zu seinem Freund nach Delhi gefahren sei, er also soziale Anknüpfungspunkte außerhalb des Punjabs hat, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat in den Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Schließlich kommt die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch insoferne nicht in Betracht, als der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel als Fluchtgrund vorbrachte, jedoch keinerlei Anhaltspunkt besteht, dass diese in einem der in der GFK aufgezählten Motive begründet wären, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit September 2013 - also einige Monate - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der wie aufgezeigt bloß mit einem Bericht entgegen getreten wird, der den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht widerspricht, und hinsichtlich Spruchpunkt II. in der Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht konkret entgegen getreten wurde, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Es kann daher dahinstehen, ob im Hinblick auf die auf der Hand liegende Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben ist. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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