BVwG W185 2000323-1

W185 2000323-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2000323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2000323.1.01

Spruch

W185-2000323-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Prünster als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.392 - EAST Ost, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AslyG 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II - VO) Bulgarien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen wird. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Gegen diesen Bescheid, der zustellbevollmächtigten Rechtsberatung nachweislich und rechtswirksam zugestellt am 18.12.2013, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die am 30.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt ist. Nach § 32 Abs 2 AVG 1991 endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die einwöchige Beschwerdefrist wäre sohin am 25.12.2013 abgelaufen. Der 25.12.2013 war ein gesetzlicher Feiertag. Nach § 33 Abs 1 AVG 1991 wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs 2 AVG 1991 der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Nach dem Gesagten wäre somit der 27.12.2013 der letzte Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerde gewesen.

Mit Telefax vom 28.1.2014 wurde dem Beschwerdeführer via dessen zustellbevollmächtigter Rechtsberatung ein Verspätungsvorhalt (Anm: Stellungnahmefrist 5 Tage) zugestellt. Da somit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerde tatsächlich verspätet ist, wird - unvorgreiflich anderslautender Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - iSd eines effizienten Rechtsschutzes vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Nach dem Gesagten war zur Wahrung der Rechtsposition des Beschwerdeführers und zur Verhinderung der Schaffung unumkehrbarer Tatsachen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (siehe hiezu Spruchpunkt II des gegenständlichen Beschlusses).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr /122/2013 geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984 und im Übrigen jenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert

§17 BFA - VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 wie folgt:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II - VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Aktualität der von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu Bulgarien, nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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