W211 1437121-1•BVwG W211 1437121-1
W211 1437121-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2014
Außerlandesbringung, real risk, staatlicher Schutz
W211 1437121-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rae Dr. Dellasaga und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Zl. 13 09.717 EASt-WEST, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, brachte am 09.07.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die beschwerdeführende Partei verfügte über ein C-Visum für die Schengen Staaten, das am 22.04.2013 von der deutschen Botschaft in Teheran ausgestellt worden war.
Bei der Erstbefragung am 12.09.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei vor zwei Jahren zur Religion der Bahai konvertiert, deren Mitglieder im Iran verfolgt würden. Ihre geschiedene Frau habe sie verraten, weshalb iranische Beamte in Zivil in ihre Wohnung gekommen wären, die sie mit ihren Eltern teilten, und diese durchsucht hätten. Die Tante ihrer Mutter lebte mit ihrem Mann in XXXX. Ihre Familie in Deutschland habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben, mit welcher die beschwerdeführende Partei ein Visum bei der deutschen Botschaft in Teheran beantragt und auch bekommen habe. Sie reiste am 04.05.2013 legal mit dem Flugzeug von Teheran nach Wien. In Österreich habe sie keine näheren Familienangehörige.
Das Bundesasylamt richtete am 10.07.2013 ein Aufnahmegesuch an Deutschland. Am 18.07.2013 stimmte Deutschland dem Übernahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.
Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 24.07.2013 durch das Bundesasylamt brachte diese zuerst vor, nicht krank zu sein, jedoch bereits seit einem Jahr an Rücken- und Knieschmerzen zu leiden. Sie sei in Österreich jedoch nicht bei einem Arzt oder im Krankenhaus gewesen. Sie erklärte weiters, im Iran als Innenarchitekt gearbeitet zu haben. Das Visum für Deutschland habe sie am 06. oder 07.04.2013 in der deutschen Botschaft in Teheran beantragt und ungefähr zwei Wochen später ausgestellt bekommen. Sie sei bereits zweimal als Tourist in Deutschland gewesen, in den Jahren 2006 und 2007, jeweils für einen Monat. Betreffend ihre Überstellung nach Deutschland gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie grundsätzlich kein Problem mit den Länderfeststellungen habe, die ihr vorgelegt worden waren. Für sie persönlich sei es jedoch in Österreich besser, da sie in Österreich Bekannte habe, die ebenfalls der Religion der Bahai angehörten, und sie auf diese Personen zählen könne. Bei einem Telefonat vor ungefähr zwei Wochen habe ihr ihre Familie in Teheran dringend abraten, zurück in den Iran zu kommen. Telefon und Internetverbindungen der Familie in Teheran würden abgehört werden. Bei einem anderen Telefonat habe ihr ihr Vater erzählt, dass ehemalige Nachbarn in Österreich lebten. Grundsätzlich fürchte sie sich nicht vor der Überstellung nach Deutschland, würde jedoch lieber in Österreich bei ihren Bekannten bleiben, die sie unterstützten. Schließlich merkte sie an, sie habe doch Angst, in Deutschland von der Familie ihrer geschiedenen Ehefrau gefunden zu werden, die sie bedroht habe.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei brachte am 24.07.2013 ergänzend schriftlich vor, dass diese bereits im Iran Opfer tätlicher Übergriffe geworden wäre. Sie sollte zur Erholung zu den Verwandten nach Deutschland fahren, wofür das C-Visum beantragt worden sei. Kurz danach hätte jedoch die ehemalige Ehefrau der beschwerdeführenden Partei Anzeige gegen diese erstattet; diese würde nun im Iran gesucht werden und hätte untertauchen müssen. Daher hätte sie nach Österreich fliehen müssen, da die Familie seiner geschiedenen Frau in Deutschland über ein Netzwerk von Iranern verfügen würde, die sie finden könnten. Die deutschen Behörden wären nicht in der Lage, die beschwerdeführende Partei vor der Verfolgung durch diese Iraner zu schützen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum deutschen Asylwesen im Allgemeinen sowie zum Asylverfahren für sogenannte Dublin Rückkehrer, zum Non-Refoulementgebot und zur Versorgung von Asylsuchenden in Deutschland im Besonderen. Zum Vorbringen, dass die deutschen Behörden die beschwerdeführende Partei nicht vor regimetreuen Iranern schützen könnten, führte das Bundesasylamt an, dass von der Sicherheit Deutschlands auszugehen sei, hätte der Mitgliedstaat andernfalls nicht in die europäische Union aufgenommen werden dürfen bzw. hätten Vertragsverletzungsverfahren angestrengt werden müssen. Hinweise dafür lägen nicht vor, und es wäre offenkundig davon auszugehen, dass Deutschland einen grundsätzlich sicheren Staat für die beschwerdeführende Partei darstelle. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei über keine engen Familienangehörigen in Österreich verfüge, und dass die Dauer ihres Aufenthalts zu kurz gewesen sei, um eine besondere Integration in Österreich zu begründen.
Am 29.08.2013 wurde die beschwerdeführende Partei nach Deutschland überstellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei in der Nachbarschaft der Familie XXXX aufgewachsen sei, die Mitglieder der Bahai wären. XXXX und ihr Ehemann XXXX wären bereits im Jahr 2001 nach Österreich geflohen. Dieser Familie sei XXXX in Österreich Asyl gewährt worden. Am 09.07.2013 habe XXXX einen Anruf aus Teheran erhalten, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich sei und Hilfe benötige. XXXX teilte mit, dass er die beschwerdeführende Partei gerne unterstützen würde. Hingegen bestünde zu den in Deutschland lebenden Familienmitgliedern der beschwerdeführenden Partei kaum eine persönliche Beziehung. Die Verpflichtungserklärung haben diese nur abgegeben, damit die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Notsituation den Iran so schnell wie möglich verlassen konnte. Die Bahais hätten engen Zusammenhalt untereinander. In Deutschland habe die beschwerdeführende Partei keinen persönlichen Kontakt zu anderen Bahais. In Österreich hingegen würde sie andere Bahai bereits aus dem Iran kennen und durch diese jede Unterstützung erfahren, die nötig wäre. Die beschwerdeführende Partei wiederholte ihr Vorbingen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der tätlichen Angriffe im Iran, der Anzeige durch ihre ehemalige Ehefrau und die mögliche Verfolgung in Deutschland durch regimetreue Iraner, die durch die Familie der geschiedenen Ehefrau instrumentalisiert werden könnten. Bei einem Telefonat mit ihren Vater am 31.07.2013 habe die beschwerdeführende Partei erfahren, dass drei Mitglieder des iranischen Geheimdienstes in die Wohnung ihrer Eltern gekommen seien und gedroht hätten, den Kopf der beschwerdeführenden Partei in den Iran zu bringen. Man wisse dort, dass diese in Deutschland sei. Die beschwerdeführende Partei wiederholte, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, diese vor der Verfolgung instrumentalisierter regimetreuer Iraner zu schützen. Damit habe die beschwerdeführende Partei das geforderte besonders substantiierte Vorbringen erbracht, und wäre Österreich verpflichtet, in das Asylverfahren einzutreten. In Deutschland würde die beschwerdeführende Partei schließlich auch dem Risiko einer Kettenabschiebung in den Iran ausgesetzt sein, da ein Asylantrag durch sie in Deutschland unzulässig wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der beschwerdeführenden Partei wurde am 22.04.2013 von der deutschen Botschaft in Teheran ein C-Visum für den Schengen Raum ausgestellt. Am 04.05.2013 flog die beschwerdeführende Partei direkt von Teheran nach Wien und stellte am 09.07.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt stellte am 10.07.2013 ein Aufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland. Am 18.07.2013 stimmten die deutschen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei nahm während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen familiären Bindungen, noch private Bindungen besonderer Intensität.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich mancher Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Insbesondere lautet Art. 9 Abs. 2 der Dublin-Verordnung: "Besitzt der Asylwerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. ..."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Deutschland und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der VwGH führte dazu insbesondere weiter aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, "mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen. [...] Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, ZI. 2006/01/0949).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden. In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshof der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlaut aus: "In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann [...] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, [...]". (Rn. 60).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.
...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Deutschland davon ausgeht, dass das deutsche Asylverfahren wie auch die Versorgungslage in Deutschland keine solchen systemischen Mängel aufweisen, die dazu führen könnten, dass Überstellungen nach Deutschland grundsätzlich die EMRK oder die GRC verletzten (siehe dazu auch die aktuellen Ausführungen in AsylGH 11.11.2013, S5 438.552-1/2013).
Die beschwerdeführende Partei bringt jedoch konkret vor, eine Verfolgung durch regimetreue Iraner in Deutschland zu fürchten. Die deutsche Polizei könne sie dagegen nicht schützen. Außerdem würde sie keinen Zugang zu einem Asylverfahren in der Sache haben können und fürchte eine Kettenabschiebung in den Iran.
Zum ersten Vorbringen betreffend die Bedrohung durch regimetreue Iraner in Deutschland und das Fehlen von Schutz durch die deutsche Polizei stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses seitens der beschwerdeführenden Partei sehr vage geblieben und daher insgesamt nicht in der Lage ist, die Vermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu widerlegen. Selbst wenn das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei über eine mögliche Bedrohung durch ein Netzwerk regimetreuer Iraner in Deutschland, beauftragt durch die Familie ihrer ehemaligen Ehefrau, bis zu einem gewissen Grad konkretisiert wurde und nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, hat sie dennoch keine begründeten Aussagen dazu getroffen, warum die deutschen Behörden "nicht in der Lage sein werden", sie vor der Verfolgung durch Dritte angemessen zu schützen. Auch im Beschwerdevorbringen findet sich dazu, außer der Aussage selbst, nichts weiter, auf was sich diese stützen könnte. Damit kommt jedoch die beschwerdeführende Partei ihrer Aufgabe, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, warum gerade ihr eine reale Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, und die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist, nicht nach. Genausowenig ist es eine offenkundige Tatsache für das Bundesverwaltungsgericht, dass die deutschen Sicherheitsbehörden weder fähig noch willens wären, der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich behördlichen Schutz zu gewähren.
Für diese Schlussfolgerungen spricht auch, dass tatsächlich, im Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die möglichen Verfolger vom Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich nichts wussten. Die belangte Behörde verwies dabei auf Telefongespräche der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Vater und ihrer Befürchtung, dass die Telefongespräche der Familie abgehört würden. Die beschwerdeführende Partei führt jedoch nicht aus, warum sie der Meinung ist, dass eine solche Verfolgung in Österreich nicht stattfinden könnte bzw. inwieweit die österreichischen Sicherheitsbehörden eher willens und in der Lage wären, die beschwerdeführende Partei zu schützen.
Aus Gründen der Vollständigkeit wird festgehalten, dass die belangte Behörde tatsächlich im angefochtenen Bescheid keine vertieften Feststellungen zur Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus den von ihr angeführten Gründen und zum Willen und der Fähigkeit der deutschen Behörden, sie zu beschützen, getroffen hat. In diesem Zusammenhang wird jedoch erneut darauf verwiesen, dass die diesbezüglich vorgebrachten Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend substantiiert waren, um eine weitere Ermittlungspflicht zu begründen (siehe e contrario VwGH, 22.08.2006, ZI. 2004/01/0220).
Betreffend das weitere Vorbringen, dass der beschwerdeführenden Partei eine Kettenabschiebung in den Iran drohe und sie keinen Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren in Deutschland haben würde, findet dieses keine Deckung in den relevanten Länderfeststellungen. Insoferne sich die beschwerdeführende Partei darauf bezieht, ein Visum gehabt zu haben, so schließt dieses die Möglichkeit, in Deutschland einen Antrag auf Asyl zu stellen, nicht aus. Dafür spricht zum Beispiel auch, dass die Dublin-Verordnung gerade ein konkretes Zuständigkeitskriterium beinhaltet für den Fall, dass ein Asylwerber über ein gültiges Visum für einen Mitgliedstaat verfügt (siehe Art 9 Abs 2 Dublin-Verordnung). Es besteht daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Partei in Deutschland Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren haben kann.
Zusammenfassend ergibt sich daher weder eine systemische noch eine individuelle grundrechtswidrige Bedrohung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Überstellung nach Deutschland, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei über die Gemeinschaft der Bahai in Österreich, die sie während ihres Aufenthalts in Österreich unterstützt habe, kann als Beschwerde über einen Eingriff in ein schützenswertes Privatleben verstanden werden. Das ihrerseits vorgebrachte Naheverhältnis zu jener Gruppe von Bahais, die sie zum Teil bereits aus dem Iran kannte, weist jedoch nicht die notwendige Intensität auf, um die Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Eingriffs zu ihren Gunsten ausschlagen zu lassen. Dazu wird angemerkt, dass jene Nachbarn bereits im Jahr 2001 aus dem Iran wegzogen, und die beschwerdeführende Partei im Verfahren keine späteren Kontakte zu ihnen darlegte. Ihr eigener Aufenthalt in Österreich war doch von einer so kurzen Dauer von nur ungefähr vier Monaten, dass die aufgebauten sozialen Kontakte noch von keiner bemerkenswerten Intensität sein konnten. Selbst wenn daher ein Eingriff in private Interessen der beschwerdeführenden Partei angenommen werden könnte, muss dieser bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung als zulässig angesehen werden (siehe für Kriterien der Interessensabwägung auch VwGH, 20.10.2011, ZI. 2009/21/0045 einerseits, und VwGH, 05.07.2005, ZI. 2004/21/0124 andererseits).
Ein schützenswertes Familienleben in Österreich wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt.
3. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es kein Vorbringen der beschwerdeführenden Partei gibt, dass diese in Deutschland an ihrer freien Religionsausübung gehindert sein würde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Deutschland keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten war. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des VwGH, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W211, am 28.01.2014
Mag.a Barbara SIMMA
(Richterin)
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