BVwG W184 1438801-1

W184 1438801-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2014

Regest

Außerlandesbringung, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Zustimmungserklärung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W184 1438801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.1438801.1.00

Spruch

W184 1438801-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zl. 13 15.096-EAST West, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Irans, brachte am 18.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Bei der Erstbefragung am 18.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei am 05.10.2013 mit einem von der italienischen Botschaft in XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum nach Österreich gereist.

Das Bundesasylamt richtete am 22.10.2013 ein auf Art. 9 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit einem am 25.10.2013 eingelangten Schreiben stimmte Italien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie an psychischen Problemen leide und medikamentös behandelt werde. Ihr Bruder lebe seit sieben Jahren als Flüchtling in Österreich. In Italien gebe es keine ausreichende Versorgung für Asylwerber. Dazu wurden mehrere Länderberichte vorgelegt.

Laut der Klientenkarte eines Arztes für Allgemeinmedizin leide die beschwerdeführende Partei an Schlafstörungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

"Allgemeines zum italienischen Asylverfahren

Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, beginnt die Polizei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen), dem sogenannten Fotosegnalamento.

Bei Antragstellung muss der Asylwerber (AW) eine Adresse angeben. Es gibt NGOs, die Asylwerbern dabei helfen. Benötigt der AW trotzdem eine Unterkunft, teilt er das der Polizei mit und diese leitet den Sachverhalt an die Präfektur (Prefettura) weiter, die sich um die Unterbringung kümmert. Die Präfektur wird sich zuerst um einen Platz in einem SPRAR-Zentrum bemühen. Wenn dort kein Platz frei ist, wird Ersatz in einem Zentrum des CARA-Netzwerks gesucht.

Normalerweise wird zusammen mit dem Fotosegnalamento auch die formelle Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in dessen Rahmen die Fluchtgründe des AW und sonstige Daten in ein eigenes Formular eingetragen werden. In großen Städten kann zwischen Fotosegnalamento und Verbalizzazione Zeit vergehen. In diesem Fall wird die Questura einen entsprechenden Termin festlegen. Zukünftige Termine des AWs auf der Questura werden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des AW, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt wird.

Danach wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt.

Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für Asylwerber, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese entweder, oder stellt der Asylwerber seinen Antrag, nachdem er beim Umgehen der Grenzkontrollen bzw. beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, wird er zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. max. 35 Tage in einem CARA untergebracht und erhält statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier (attestato normativo).

Asylwerber, die ihren Asylantrag nach Erlass eines Abschiebebefehls gestellt haben oder die kriminell sind, werden in einem Abschiebezentrum (CIE) untergebracht und erhalten gar keine Aufenthaltserlaubnis für Italien.

Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, das keine neuen Elemente enthält.

Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylanträge zuständig.

Die Territorialkommissionen werden per Dekret durch den Innenminister eingesetzt und setzen sich zusammen aus zwei Vertretern des ital. Innenministeriums, einem lokalen Behördenvertreter und einem Vertreter des UNHCR.

Asylwerber können sich auch auf eigene Kosten von einem Anwalt begleiten lassen. Ein Dolmetscher wird zur Verfügung gestellt.

Bleibt der Asylwerber der Anhörung auf eigenes Verschulden fern, so kann der Antrag auf Basis der von ihm eingereichten Dokumentation entschieden werden.

Gemäß Gesetz hat das Interview innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung stattzufinden und die Kommission soll innerhalb von drei Tagen nach dem Interview zu einer Entscheidung kommen. In der Praxis sind diese Zeiträume aber länger.

In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z. B. bei besonders schutzbedürftigen Personen).

Hält sich der Antragsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. zwei Arbeitstagen zu erfolgen.

Die Territorialkommission kann Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz verleihen. Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser berechtigt zu einem einjährigen Aufenthalt.

Negativ entschiedene Asylwerber erhalten eine Aufforderung, Italien binnen 15 Tagen zu verlassen (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012 / NOAS 04.2011).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung (binnen 15 Tagen, wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, es sei denn die Unterbringung im CARA geschah nur aus Platzmangel) beim Gericht im Hauptort desselben Distrikts, in dem die zuständige Territorialkommission tätig ist, eingebracht werden. In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung.

Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden aus Abschiebezentren (CIE) heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde, weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist; bei unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen; sowie wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden.

Eine Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb von fünf Tagen.

An der Unterbringung und den Rechten des Asylwerbers ändert sich während des Beschwerdeverfahrens nichts, er darf weiter in der Unterkunft bleiben, bis zu einer etwaigen Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (wenn das Asylverfahren nach 6 Monaten noch immer läuft). Lediglich ein AW, der in einem CARA untergebracht wurde, weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, muss das Zentrum nach Beschwerdeerhebung verlassen.

Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate über die Beschwerde.

Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen berufen werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Beschwerdeführer beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Beschwerdemöglichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer muss während der gesamten Dauer der Beschwerde durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Beschwerdeführer mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012).

Am 4.6.2013 haben Italien und das europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) einen speziellen Unterstützungsplan unterzeichnet. Bis Ende 2014 wird Italien auf einigen prioritären Gebieten, wie Datensammlung und -analyse, Herkunftslandinformation, Dublin-System, Aufnahme, Notfallkapazitäten und Training der unabhängigen Justiz, von EASO technisch und operativ unterstützt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund aktueller großer Herausforderungen für das ital. Asyl- und Unterbringungssystem. 42 Unterstützungsmaßnahmen sind geplant (EASO 4.6.2013).

Quellen

BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren;

EASO - European Asylum Support Office (4.6.2013): Press Release:

EASO and Italy sign Special Support Plan ...;

JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection ...;

Ministero dell'Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;

NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems ...

Dublin-II-Rückkehrer

Wie in einer bilateralen Absprache der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde vom 18.07.2012 bestätigt, werden von Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung so präzise wie möglich auf Englisch zusammengefasst (Befund/Gutachten/benötigte Medikamente, etc.) und an Italien übermittelt (Dublinbüro 14.12.2012).

Asylwerber haben Anrecht auf Unterbringung und Versorgung (linguistisch-kulturelle Mediation; Information zur Fremdengesetzgebung und der Hausordnung der Zentren;

sozio-psychologische Unterstützung mit spezieller Aufmerksamkeit für Vulnerable; Freizeitaktivitäten inkl. religiöse Betätigung;

Italienisch-Unterricht; usw.), medizinische Versorgung und Versorgung mit Grundlegendem (drei Mahlzeiten am Tag; der Jahreszeit entsprechende Kleidung; Hygieneprodukte; Telefonkarten und ein 5-Euro-Gutschein alle zwei Tage zur Verwendung im Lager).

Das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Wenn diese am Flughafen ankommen, werden sie zuerst von den am Flughafen tätigen Diensten vorläufig untergebracht und in weiterer Folge in Aufnahmezentren gebracht.

Wenn das überstellende Land eine Vulnerabilität meldet, werden in den Zentren geeignete medizinische Maßnahmen getroffen.

2011 und 2012 wurde auch ein ERF-gefördertes Projekt zur Aufnahme, Unterstützung und Anleitung vulnerabler Dublin-Rückkehrer in Italien umgesetzt (CoE 18.9.2012).

Im ital. Asylsystem ist Haft für Dublin-Rückkehrer nicht vorgesehen (JRS 06.2013).

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa (Distrikt Varese) in der Nähe von Mailand (SFH 05.2011).

Dublin-Rückkehrer werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.

Es gibt 6 Arten von Rückkehrern:

1. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen zu berufen. Diese erhalten bei Ankunft von der Polizei eine Einladung, sich innerhalb von fünf Tagen bei dem für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden. Ist die Questura von Rom zuständig, kann diese Anmeldung bereits am Flughafen entgegengenommen werden, ansonsten muss der Asylwerber zur zuständigen Questura anreisen. Die Reisekosten werden vom Innenministerium übernommen. Auf der Questura wird das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen.

2. Falls der Dublin-Rückkehrer während seiner Abwesenheit einen Anhörungstermin verpasst hat, ist es wahrscheinlich, dass er inzwischen eine negative Entscheidung (diniego per irreperibilità) erhalten hat und das Verfahren eingestellt worden ist. Anhörungen werden nämlich auch in Abwesenheit des Asylwerbers durchgeführt, in diesem Fall ist die Entscheidung üblicherweise negativ und zieht einen Ausweisungsbescheid nach sich. Der Dublin-Rückkehrer kann aber eine neue Vorladung verlangen, den Ausweisungsbescheid aufheben lassen und die Gründe für seine Abwesenheit darstellen. So kann das Asylverfahren neu aufgenommen werden, der Dublin-Rückkehrer muss keine Ausweisung befürchten. De facto kommt es in Italien überhaupt nur sehr selten zu Ausweisungen.

3. Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten hat, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Betroffenen Gebrauch. Die Frist lautet 30 Tage (15 Tage bei Unterbringung in einem CARA). Die Beschwerde hat nicht immer aufschiebende Wirkung ..., diese kann aber beantragt werden. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gibt es laut Bericht von JRS keine aufschiebende Wirkung.

4. Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren werden vom Flughafen direkt in ein Centro di Identificazione ed Espulsione (CIE) transferiert (geschlossene Abschiebezentren), wo sie bis Rückführung, maximal 18 Monate (seit 6.8.2011; bis dahin galten 180 Tage) festgehalten werden können. Da in den früher gültigen 180 Tagen häufig keine Rückkehr organisiert werden konnte, wurden die Insassen nach Ablauf der 180 Tage-Frist mit einem Ausweisungsbescheid freigelassen, gemäß dem sie das Land innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen hatten. Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Es kann aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Fluchtgründe geltend gemacht werden können.

5. Falls ein Rückkehrer bereits eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt, wird kein neues Verfahren eingeleitet. Der Betroffene kann in diesem Fall normal nach Italien einreisen. Falls er seine Dokumente verloren hat, kann er diese bei der Questura neu beantragen.

6. Wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, wird gemäß Dublin-Verordnung nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. Dazu ist ebenfalls eine Anmeldung bei der Questura erforderlich. Zahlreiche Dublin-Rückkehrer melden sich aber nicht bei der Questura, sondern ziehen es vor, sich illegal in Italien aufzuhalten (BFM 31.8.2010 / SFH 05.2011 / VB 5.9.2011 / Guide 03.2012 / JRS 06.2013).

Die NGO am Flughafen bietet u. a.:

Dolmetscherdienste und kulturelle Vermittlung;

Durchführung von dringenden Hilfsmaßnahmen (Windeln und Milch für Neugeborene, Medikamente, Decken, ...);

Bereitstellung von sozialer Unterstützung und Unterkunft für den ersten Zeitraum der Eingliederung der Asylwerber ohne finanzielle Mittel;

Kontaktaufnahme mit Hilfsorganisationen in anderen Provinzen und Aufnahmestrukturen;

Unterstützung des Asylwerbers bei der Durchführung des Verfahrens im Flughafen und Information über die italienischen und europäischen Gesetze zum Thema Asylrecht und zu den Rechten und Pflichten der Fremden;

Unterbringung in einem der Aufnahmezentren Via Roio del Sangro (für Männer) oder Via Riserva Nuova (für Frauen mit oder ohne Kinder), sowie Hilfestellung bei Erlangung eines Unterbringungsplatzes, Ausstellung einer Steuernummer und der Gesundheitskarte (VB 30.1.2012).

Dublin-Rückkehrer mit anhängigen Verfahren haben ein Recht auf Unterbringung wie normale Erstantragsteller. Wenn sie in Rom oder Malpensa ankommen, werden sie üblicherweise in CARA oder anderweitig untergebracht (NOAS 04.2011).

Im April 2012 startete das italienische Innenministerium eine Informationskampagne unter dem Titel "Help Dubliners", die Asylwerber über ihre Rechte, internationalen Schutz und die Dublin-II-Verordnung aufklären will. Entsprechende Informationsbroschüren sind in zehn Sprachen in den Präfekturen, Quästuren, Informationsstellen an den Grenzen, in Aufnahmezentren für Asylwerber und bei gemeinnützigen Vereinen sowie online erhältlich. Mithilfe der Initiative soll versucht werden, die negativen Auswirkungen der Unkenntnis von Asylwerbern und Flüchtlingen in Bezug auf die Dublin-II-Verordnung einzudämmen und die Sekundärbewegungen der Asylwerber von einem Mitgliedstaat zum anderen und die damit verbundenen Konsequenzen zu reduzieren. Außer den Informationsbroschüren wird die Kampagne mit Plakaten, Videovorführungen, Verteilung von DVDs und Handzetteln verbreitet (VB 9.5.2012).

...

Am 2.4.2013 wies der EGMR eine Beschwerde gegen eine Dublin-Überstellung nach Italien im Fall MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ab, mit der Begründung, dass das ital. System zur Aufnahme von Asylwerbern und Flüchtlingen gewisse Mängel aufweisen möge, jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung (wie bei M.S.S. v. Belgium and Greece) festgemacht werden konnte (EGMR 2.4.2013).

Quellen

...

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.6.2012):

Entscheiderbrief 6/2012;

BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:

Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer;

...

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights:

Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights' Report on Italy ...;

Dublinbüro des BAA (14.12.2012): Auskunft des Dublinbüros, per E-Mail;

EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2.4.2013):

DECISION. Application no. 27725/10 Samsam MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ...;

Ministero dell'Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;

NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien ...;

VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:

Dublin Rücküberstellung: Italien;

VB des BM.I Italien (5.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (9.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail.

Non-Refoulement

Italien garantiert Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht würde (USDOS 19.4.2013).

...

Auch der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, spricht in seinem Bericht vom April 2013 dieses Problem an (UN 30.4.2013). In seinen Kommentaren zum Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten entgegnet Italien, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt sind: Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhaltet auch sprachliche und kulturelle Mediation. Diese Maßnahmen stehen in voller Übereinstimmung mit dem Praxishandbuch für Grenzschützer (Schengen Handbook). Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, existiert an allen Grenzübergängen in ganz Italien. In den Jahren 2008-2012 stieg die Zahl der illegalen Migranten (Minderjährige und Erwachsene) aus Griechenland, welche an der Adriagrenze Asylanträge stellten, um 340 % an.

...

Quellen

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012 ...;

ECRE - European Council for Refugees and Exiles (24.6.2011): Weekly Bulletin;

EU Observer (23.2.2012): Italy slammed by court over forced return of migrants to Libya ...;

HRW - Human Rights Watch (01.2013): Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece ...;

IBRU - International Boundaries Research Unit, University of Durham (5.4.2012): Italy and Libya reach agreement on border security and migration ...;

Pro Asyl / Greek Council or Refugees (07.2012): Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zeitschrift Asyl 3/2011:

Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen in Italien;

UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012) ...;

UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.

Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur ...;

...

Versorgung

Unterbringung

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) wurde auf Initiative des Innenministeriums, der Associazioni Nazionale dei Comuni Italiani (ANCI) und des UNHCR im Jahr 2002 eingeführt. Das SPRAR wird staatlich finanziert, ist aber lokal und auf Projektbasis organisiert. Neben Unterkunft werden den Asylwerbern andere Fürsorgeleistungen, wie medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten und weitere Unterstützungsdienstleistungen (z. B. Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen, etc.), bereitgestellt. Die maximale Aufenthaltsdauer in den Strukturen des SPRAR beträgt sechs Monate. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen (BFM 6.4.2010).

In den Aufnahmestrukturen des SPRAR gibt es in der Provinz Rom 186 Plätze und 3.000 Plätze auf dem gesamten Staatsgebiet in etwa 150 Einzelprojekten. Andere Quellen sprechen von 3.500 Plätzen, wovon 500 für Vulnerable reserviert seien.

Laut NOAS waren zum Zeitpunkt der Berichterstellung 35 % der SPRAR-Untergebrachten Asylwerber, die meisten von Ihnen Vulnerable (hauptsächlich Schwangere und Single-Mütter), welche Priorität genießen. Die anderen 65 % waren demnach Personen mit Aufenthaltstiteln (VB 30.1.2012 / NOAS 4.2011 / UNHCR 07.2012).

Zusätzlich zu den SPRAR-Zentren stellen einige Gemeinden auch kommunale Unterkünfte zur Verfügung (SFH 05.2011).

Jeder Drittstaatsangehörige, der bei Asylantragstellung bekannt gibt, dass er über keine Unterkunft verfügt, hat Anspruch auf Unterbringung im staatlichen Unterbringungssystem SPRAR. Wenn im SPRAR nicht genug Plätze zur Verfügung stehen, können AW zeitweise auch in einem CARA untergebracht werden. In beiden Einrichtungen ist ein Aufenthalt bis zu sechs Monaten vorgesehen, in der Praxis kann dieser aber bis zum Ende des Asylverfahrens ausgedehnt werden.

Die Gesetze garantieren allen Asylwerbern in Italien das Recht auf Unterkunft. Einige NGOs stellen ebenfalls Unterkünfte bereit. Wegen der Knappheit des Angebots kann manchmal nicht sofort eine Unterkunft bereitgestellt werden, oder der AW muss an einen anderen Ort transferiert werden, um untergebracht werden zu können. Die Gesetze sehen vor, dass AW ohne finanzielle Mittel bei Unterkunftsmangel das Recht auf eine finanzielle Unterstützung haben. Diese kann bei der zuständigen Questura beantragt werden (Guide 03.2012).

In den SPRAR-Projekten werden Nahrung, Unterkunft, Taschengeld, juristische Information, psycho-soziale Unterstützung, usw. garantiert. Um den Integrationsprozess zu verbessern, werden alle territorial verfügbaren Dienste synergetisch genützt:

Italienisch-Kurse; medizinische Hilfe durch den nat. Gesundheitsdienst; Hilfe bei Amtswegen; Schulbesuch für Minderjährige; Jobtraining; Praktika; Arbeitsunterstützung und Einführung in den Wohnungsmarkt.

SPRAR verfügt über 3.000 Plätze im Jahr. Da die Aufenthaltsdauer in der Regel auf 6 Monate beschränkt ist, können 6.000 Personen jährlich untergebracht werden. 2011 beherbergte SPRAR wegen der Ereignisse in Nordafrika 7.598 Personen (CoE 18.9.2012).

JRS kritisiert, dass die 3.000 Plätze des SPRAR-Netzwerks dem aktuellen Bedarf nicht genügen würden (JRS 06.2013).

Je nach Art der Einreise (legal/illegal; Seeweg/Landweg) und Stand des Verfahrens werden die Asylwerber in unterschiedlichen Aufnahmezentren untergebracht:

Centri d'Accoglienza (CDA): Die CDA-Zentren sind für die Erstaufnahme der mit Booten im Süden ankommenden Asylwerber konzipiert. Einige dieser Zentren wurden nun wieder geöffnet, um aus Nordafrika kommende Personen unterzubringen, bevor sie in CARA weitergeleitet werden. Im April 2011 betrug die Kapazität der CDA-Zentren in Italien ca. 4.000 Plätze (SFH 05.2011).

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA): In Aufnahmezentren für Asylwerber (CARA) werden diejenigen Asylwerber untergebracht, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten haben, oder diejenigen, deren Identität festgestellt werden muss. In den CARA haben die Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung, auf nach Geschlechtern getrennte Unterkünfte und darauf, mit ihrer Familie zusammen zu bleiben. Der Besuch von Vertretern des UNHCR und Hilfsorganisationen sowie von Anwälten und Familienmitgliedern ist gesichert.

...

Die CARA sind für die Unterbringung von Asylwerbern während des ersten Teils des Verfahrens, in dem die Identität überprüft und der Asylantrag vervollständigt wird, vorgesehen. Das soll nach max. 35 Tagen abgeschlossen sein, und nach der formellen Registrierung (Verbalizzazione) sollten AW im SPRAR-System untergebracht werden. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System erlaubt ein Gesetz seit 2005 den Aufenthalt in den CARA bis zum Vorliegen einer Entscheidung erster Instanz, in Ausnahmefällen auch länger. Generell beträgt die maximale Aufenthaltsdauer in CARA sechs Monate. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten und erhalten einen Ausweis, der dies bestätigt. Die meisten AW - außer Vulnerable - werden nach dieser Zeit aus dem Zentrum entlassen.

CARA sind halboffen, das heißt sie dürfen tagsüber verlassen werden, nachts müssen die Untergebrachten aber anwesend sein. Wenn eine Person dem Zentrum ohne Genehmigung fernbleibt, verliert sie ihren Platz und bekommt diesen auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Das gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Auch wird die gesamte Korrespondenz im Asylverfahren weiterhin an das CARA gesendet werden.

Angeboten werden in den CARA rechtliche Unterstützung, Integrationsmaßnahmen, Italienisch-Kurse, kulturelle Mediation, soziale Hilfe, Gesundheitsversorgung und psychologische Hilfe (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011 / Guide 03.2012).

Momentan sind 9 CARA mit zusammen 4.102 Plätzen operativ. In den CARA haben Asylwerber Anrecht auf Versorgung (linguistisch-kulturelle Mediation; Information zur Fremdengesetzgebung und der Hausordnung der Zentren;

sozio-psychologische Unterstützung mit spezieller Aufmerksamkeit für Vulnerable; Freizeitaktivitäten inkl. religiöse Betätigung;

Italienisch-Unterricht; usw.), medizinische Versorgung und Versorgung mit Grundlegendem (drei Mahlzeiten am Tag; der Jahreszeit entsprechende Kleidung; Hygieneprodukte; Telefonkarten und ein 5-Euro-Gutschein alle zwei Tage zur Verwendung im Lager).

Diese Unterbringungsbedingungen werden für alle Asylwerber garantiert, auch für Dublin-Rückkehrer (CoE 18.9.2012).

...

Für Personen, die in keinem der oben genannten Zentren untergebracht werden, bieten der italienische Staat, die Gemeinden, aber auch private Akteure weitere Aufnahmestrukturen: Die meisten Organisationen stellen erwachsenen Männern oder Frauen von 17:00 bis 8:00 Uhr einen Schlafplatz zur Verfügung. Einige Zentren bieten Einzelpersonen auch rund um die Uhr Unterkunft.

Familien, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie schwangere Frauen können in separaten Einrichtungen untergebracht werden, wo sie 24 Stunden lang betreut sind (BFM 6.4.2010 / VB 5.9.2011).

In den Städten Rom, Mailand, Florenz und Turin übernehmen seit 2007 sog. Metropolitan Multifunctional Reception Centres die Unterstützung für AW und Schutzberechtigte. Sie wurden speziell für jene Städte konzipiert, die besonders viele Fälle zu bewältigen haben. In diesen Einrichtungen wird die grundlegende Versorgung der Unterbringung in staatlichen Zentren mit den Integrationsleistungen jener auf Gemeindeebene kombiniert (CoE 18.9.2012).

In Mailand gibt es keine CARA, dort werden Unterkünfte in den sogenannten Centri polifunzionali angeboten. 400 Plätze werden vom Innenministerium und der Stadt gemeinsam finanziert. Diese Plätze stehen Asylwerbern sowohl während als auch nach Abschluss des Verfahrens zur Verfügung. Asylwerber können dort bis zehn Monate bleiben (SFH 05.2011).

UNHCR kritisiert die geringe Kapazität der CARA, CDA und SPRAR-Unterbringungen sowie die italienweit unterschiedlichen Hilfsniveaus (UNHCR 07.2012).

Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die landesweit unterschiedlichen Standards und fordert eine Vereinheitlichung des Systems (CoE Report 18.9.2012).

Die ital. Antwort auf den Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarats führt aus, dass eine Zusammenfassung der verschiedenen Unterbringungsmaßnahmen in Italien zu einem einheitlichen System geplant sei (CoE 19.9.2012).

Im Rahmen des Projekts "Praesidium VII" stehen die Organisationen IOM, Rotes Kreuz, UNHCR und Save the Children, finanziert vom ital. Innenministerium an den Hauptanlandungspunkten für Bootsflüchtlinge und in den Flüchtlingszentren für die Migranten zur Verfügung. 2013 startet "Praesidium VIII", welches eine Monitoringkommission in jedem Regierungszentrum vorsieht, die die Aufnahmebedingungen überwachen soll.

Die o. g. Organisationen bieten den Migranten Rechtsberatung; Informationen zur ital. Rechtslage betreffend Menschenhandel sowie Asylberatung; Infos zur freiwilligen Rückkehr; Verteilung von Infomaterial; Identifizierung vulnerabler Gruppen und deren Meldung an die zust. Stellen; und Monitoring der Aufnahmebedingungen mit besonderem Augenmerk auf Einhaltung der Menschenrechte.

Einige NGOs (z. B.: Centro Astalli, Gente della Pace, ASGI, Rotes Kreuz, Arciconfraternita, usw.) sowie die Asylschalter, die es in jeder ital. Gemeinde gibt, sind neben dem SPRAR-System auf dem Gebiet der Rechtsberatung für AW und Schutzberechtigte aktiv.

Alle diese Organisationen, Freiwilligenbewegungen, Solidaritätsbewegungen, sowie Medienvertreter können die Zentren nach vorheriger Genehmigung durch den zust. Präfekten besuchen (UN 21.5.2013).

Am 12. Februar 2011 wurde aufgrund des außergewöhnlichen Zustroms an illegalen Migranten aus Nordafrika in Italien der humanitäre Notstand ausgerufen. Um die Migranten unterbringen zu können, wurde mit Hilfe des Nationalen Zivilschutzsystems ein Notfallplan erarbeitet.

Der Plan regelte die Zuständigkeit für Erstaufnahme und Bereitstellung von Hilfe für max. 50.000 Migranten, die zwischen 1. Jänner und 5. April 2011 angekommen waren und über eine temporäre Aufenthaltserlaubnis verfügten. Für Asylwerber und UMA galten die nationalen Gesetze. Außerdem regelte er die gleichmäßige Aufteilung der Migranten auf alle ital. Regionen. Die Unterbringung erfolgte in dafür vorgesehenen Unterkünften (vornehmlich Zelte u. a. temporäre Lösungen), die sofort oder sehr schnell verfügbar waren. Die Hilfe umfasste außerdem Verpflegung und gesundheitliche Basisversorgung (Protezione Civile o. D.).

Das ital. Gesetzesdekret zur sog. Emergenza Nordafrica, welches die Finanzierung der temporären Flüchtlingszentren in Italien garantierte, lief am 28.2.2013 aus. Ausgewählte Personen wurden dort aber weiterhin untergebracht (unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Senioren, alleinstehende Schwangere und Elternteile, Folteropfer oder Opfer anderer Formen von körperlicher, psychologischer oder sexueller Gewalt, etc.). Alle anderen fielen mit 1.3.2013 aus der Betreuung und erhielten stattdessen von den ital. Behörden Fremdenpässe (Titolo di Vaggio) sowie schengenwirksame Aufenthaltstitel (Permesso di soggiorno) ausgestellt. Personen, die die Aufnahmeeinrichtungen freiwillig verließen, erhielten als finanzielle Starthilfe € 500,--.

Inhaber eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen hatten bis zum 31.3.2013 die Möglichkeit, ihre Aufenthaltserlaubnis in eine Arbeitsgenehmigung umwandeln zu lassen, sofern sie eine Aussicht auf eine Anstellung hatten.

Zu medizinischer Betreuung haben sie nach wie vor die gleichen Ansprüche wie italienische Staatsbürger.

Die temporären Zentren wurden zwar geschlossen, aber laut Auskunft des ital. Innenministeriums hätten jene Personen, welche nicht das Land verlassen möchten und keine Unterkunft zur Verfügung haben, auch die Möglichkeit, in amtlichen Unterkünften zu verbleiben, welche als soziale Einrichtungen noch weiterhin zur Verfügung stehen würden (VB 14.3.2013).

Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 soll in größeren Städten der Zeitraum zwischen der Asylantragstellung auf der Questura und der formellen Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione), mit welcher das Recht auf Unterkunft theoretisch entsteht, im schlimmsten Fall bis zu 2 Monate betragen können. Sozialdienste der Gemeinden, lokale NGOs oder kirchliche Organisationen können teilweise Notschlafplätze im Rahmen von Obdachlosenprojekten anbieten. Asylwerber, die nicht in den Genuss dieser Unterstützung kommen, sollen - so SFH - in Mailand, Turin und Rom in dieser Phase des Verfahrens oft auf der Straße leben.

Die an dem genannten Bericht beteiligte norwegische NGO Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS) hat in einem follow-up-Bericht behauptet, dass es aufgrund von Überlastung auch bei der Antragstellung auf der Questura zu einigen Tagen Wartezeit kommen kann, bis Asylwerber ihre Fingerabdrücke abgeben können (Fotosegnalamento) (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011).

Der Umstand teilweise monatelanger Wartezeiten zwischen Antragstellung und offizieller Registrierung des Antrags in manchen Questure wird auch von UNHCR kritisiert (UNHCR 07.2012).

Dublin-Rückkehrer

Da beim Grenzübertritt am Flughafen der legale Status des Dublin-Rückkehrers noch nicht bekannt ist, muss sich dieser zuerst an eine Questura wenden, um diesen in Erfahrung zu bringen.

Je nach Status stehen unterschiedliche Unterkünfte (CIE, Unterkünfte für Asylwerber, Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem/humanitärem Schutz) zur Verfügung. Deshalb kann erst nach der Klärung des Status eine Unterkunft zugeteilt werden. Unterkunfts-Plätze sind knapp, bei der Zuteilung werden Dublin-Rückkehrer allerdings bevorzugt behandelt (BFM 31.8.2010).

Rückkehrer ohne Aufenthaltsberechtigung werden als normale Asylwerber behandelt und in der Regel in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Rückkehrer, die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, jedoch nur, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate ...) nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben (JRS 06.2013).

Dublin-Rückkehrer, die ihren Asylantrag bei der Quästur in Rom eingereicht haben, können ihre Anmeldung für einen Termin bei der Questura bereits am Flughafen abgeben. Von der NGO Arciconfraternita werden sie in eines der Aufnahmezentren Via Roio del Sangro (für Männer) oder Via Riserva Nuova (für Frauen mit oder ohne Kinder) gefahren und warten dort auf einen Platz im SPRAR. Arciconfraternita bietet außerdem Hilfe bei Ausstellung einer Steuernummer und der Gesundheitskarte. Falls es in den verschiedenen Zentren des SPRAR keine Unterkunftsmöglichkeiten gibt, ermittelt das Innenministerium verfügbare Plätze in CARA im gesamten Staatsgebiet (VB 30.1.2012).

Die christliche Hilfsorganisation Arciconfraternita (Arciconfraternita del SS. Sacramento e di S. Trifone) empfängt am Flughafen Fiumicino in Rom im Auftrag des italienischen Staates die ankommenden Asylwerber sowie Dublin-Rückkehrer. Arciconfraternita unterstützt die Dublin-Rückkehrer in allen nötigen Belangen. Sie bietet rechtlichen Beistand, hilft bei der Vermittlung von Unterkünften, vermittelt bei Problemen mit der Polizei und unterstützt die Rückkehrenden beim Wiedererwerb verlorener italienischer Dokumente. Die Organisation begleitet den Rückkehrer bei der gesamten Prozedur am Flughafen und bietet mit weiteren Büros in Rom auch später Beistand an. So unterstützt der Sportello Polifunzionale am Flughafen Rom angekommene Dublin-Rückkehrer und andere Asylwerber bei der Anmeldung beim SPRAR sowie bei der Vermittlung von Unterkünften. Arciconfraternita unterhält außerdem im Auftrag von Gemeinde und Präfektur Rom mehrere Unterkünfte für Asylwerber, darunter auch zwei für Minderjährige (Riseva Nuova und Torre Morena) sowie das Aufnahmezentrum Enea. Insgesamt bieten diese Unterkünfte etwa 1.750 Plätze (BFM 31.8.2010). Im Zentrum Enea sind 80 von 400 Plätzen für Neuankömmlinge vom Flughafen Rom Fiumicino reserviert (JRS 06.2013).

Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.

Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.

Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.

Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:

1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum, um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).

2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und alle sonstigen rechtlichen Belange.

3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u. a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.

Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.

Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50 % der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5 € als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.

Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).

Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des EFR-Programmes finanziert worden (VB 8.3.2013).

Zusätzlich betreibt das Immigrationsbüro Rom (UI) 21 Zentren in ganz Italien mit gesamt 1.300-1.400 Plätzen. Die Wartezeit für einen Platz beträgt in der Regel 3-4 Monate (JRS 06.2013).

Medizinische Versorgung

Insassen der CARA haben das Recht auf medizinische Versorgung: Erste Hilfe durch Krankenschwestern und Möglichkeit, durch lokale medizinische Einrichtungen betreut zu werden; Verabreichen von Medizin und Beratungstermine mit Ärzten und Hilfe während Beratungen oder während eines Spitalsaufenthalts. CARA-Insassen sind zu Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.

Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.

In Italien sind alle Fremden, auch jene, die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet (CoE 18.9.2012).

Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die medizinisch/psychologische Versorgung von Familienmitgliedern von Asylwerbern ist demnach nach italienischem Recht gewährleistet. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, so wie Italiener.

Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung, wie die NGO Arciconfraternita bestätigt. In konkreten Einzelfällen eine Unterkunft vorher zugesichert zu bekommen, ist aber in Italien nicht möglich, da die Plätze jeweils bei der Ankunft der Dublin-Rückkehrer nach Verfügbarkeit vergeben werden. Hierbei haben vulnerable Gruppen Vorrang (VB 5.12.2011).

Gesundheitsversorgung für Asylwerber außerhalb eines Unterbringungszentrums ist regional unterschiedlich organisiert.

Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags (Cedolino) bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst Italiens und damit auf Gesundheitsversorgung wie jeder italienische Staatsbürger.

Da in Italien die Gesundheitsversorgung auf regionaler Ebene organisiert ist, haben die Regionen relativ viel Entscheidungsfreiheit. Gemäß einem Rundschreiben vom 6.8.2006 müssen die lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL) den Asylwerbern, welche den Cedolino vorweisen können, die Registrierung im nationalen Gesundheitssystem ermöglichen. Aufgrund regionaler Unterschiede und weil auf dem Cedolino weder Wohnsitz noch Gültigkeitsdatum angegeben sein müssen, kann es vorkommen, dass gewisse ASL Probleme mit der Umsetzung haben. Grundsätzlich ist aber die Einschreibung mit dem Cedolino möglich.

Die Asylwerber müssen zuerst eine Steuernummer (codice fiscale) bei der Steuerbehörde beantragen, diese ist ein Versicherungsausweis, auf dem die Daten zur Person angegeben sind. Mit der Steuernummer wird beim ASL des Aufenthaltsortes die Registrierung vorgenommen und die Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt, die zur Inanspruchnahme der Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt. Auf der Karte wird auch der Name des zuständigen Hausarztes vermerkt, den der Asylwerber (wie jeder Italiener) bei Registrierung aus einer Liste auswählen muss (Diese Auswahl kann jederzeit geändert werden.). Dieser Hausarzt muss alle weiteren Behandlungen etc. verschreiben.

In Italien gibt es eine Zuzahlungsgebühr ("Ticket") für bestimmte medizinische Leistungen. Asylwerber sind bei Nachweis der Bedürftigkeit für die ersten 6 Monate von dieser Gebühr befreit, danach nicht mehr, weil sie nach dieser Zeit arbeiten dürfen. Bei Arbeitslosigkeit können sie nach entsprechender Meldung wieder befreit werden.

Mit der Gesundheitskarte haben Asylwerber Anrecht auf ambulante Untersuchungen und Visiten bei Spezialisten sowie auf die Aufnahme in ein Krankenhaus. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen, auch vor Erhalt einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Cedolino (Guide 03.2012 / VB 30.1.2012 / SFH 05.2011 / VB 21.5.2012 / Informasalute 10.2010).

In Rom haben Asylwerber mit Cedolino, nach Meldung beim lokalen Gesundheitsdienst und Nachweis einer Meldeadresse, das Recht auf kostenlose Gesundheitsversorgung mit der Gesundheitskarte. Die lokalen Behörden dürfen dabei auch fiktive Adressen akzeptieren (in Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen NGOs Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung stellen), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. Wer keine Meldeadresse vorweisen kann, bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung (NOAS 04.2011).

Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:

Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind;

Präventivmedizinische Behandlungen, wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen, etc. (BFM 6.4.2010);

Bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.

Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. In solchen Fällen sind die Ärzte dazu angehalten, die Behörden schriftlich zu verständigen (VB 20.12.2010).

Für die Budgetperiode 2011 bis 2013 sind in SPRAR-Zentren von den vorhandenen Plätzen 500 für Vulnerable reserviert. In der Realität werden ihnen jedoch viel mehr Plätze zur Verfügung gestellt, insbesondere schwangeren Frauen. In der Praxis wird die maximale Aufenthaltsdauer in einem SPRAR für verletzliche Personen auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt. Weitere 50 Plätze sind für psychisch kranke oder traumatisierte Asylwerber bzw. Flüchtlinge reserviert.

In Rom bieten gegenwärtig drei Projekte Unterstützung für traumatisierte Asylwerber. Im Spital San Giovanni arbeitet ein Psychiater mit dem Italienischen Flüchtlingsrat CIR zusammen. Patienten müssen sich zuerst an CIR wenden. Das zweite Projekt heißt "Samifo" und wird von Jesuiten des Centro Astalli geführt. In Zusammenarbeit mit einer großen Krankenversicherung wird ein Ambulatorium betrieben, in dem zwei Psychiater traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge behandeln. Das dritte Projekt nennt sich "Ferite Invisibili" (unsichtbare Wunden) und wird von Caritas Diocesana Rom geleitet. Drei Psychiaterinnen, zwei Psychologen sowie eine leitende Psychiaterin bieten Psychotherapie für Folter- und Gewaltopfer an (SFH 05.2011).

...

Quellen

BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren;

...

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights:

Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights' Report on Italy ...;

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012 ...;

JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection ...;

MEDU - Medici per i Diriti Umani (05.2013): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centres for Identification and Expulsion

...;

Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;

Ministero della Salute / Ministero dell'Interno (10.2010):

Informasalute. Access to the National Health Service by Foreign Citizens ...;

NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems ...;

Protezione Civile (o. D.): Humanitarian emergency: reception of immigrants ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien ...;

UN Human Rights (8.10.2012): UN Special Rapporteur on the human rights of migrants concludes his third country visit in his regional study on the human rights of migrants at the borders of the EU:

Italy ...;

UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012) ...;

UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.

Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur ...;

UNHCR (07.2012): Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy ...;

VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:

Dublin Rücküberstellung: Italien;

VB des BM.I Italien (20.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (5.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (5.12.2011): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (21.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (6.9.2011): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (1.10.2012): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (14.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt wurde, dass die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Italien unzureichend seien, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. Zudem bestehe eine enge Bindung zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrem in Österreich lebenden Bruder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste am 05.10.2013 mit einem von der italienischen Botschaft in XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum nach Österreich ein und brachte in der Folge am 18.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Italien richtete und dass hierauf Italien mit einem am 25.10.2013 eingelangten Schreiben der Aufnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei der beschwerdeführenden Partei liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor. Die beschwerdeführende Partei wird wegen Schlafstörungen medikamentös behandelt.

Der Bruder der beschwerdeführenden Partei befindet sich seit sieben Jahren als Asylberechtigter in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall wurden bei der beschwerdeführenden Partei Schlafstörungen festgestellt.

Die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Italien die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Italien sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Italien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85;

vgl. auch Ablehnungsbeschlüsse des VfGH 02.03.2012, U 83/12-6;

12.10. 2012, U 2103/12).

Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes im Jahr 2011 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dem stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt wurde. Die Zahlen für 2012 zeigen ein ähnliches Bild: 17 einstweiligen Maßnahmen in Bezug auf Ausweisungen nach Italien stehen 68 Ablehnungen, darunter vier Fälle aus Österreich, gegenüber. Zuletzt kam der EGMR mehrfach zu der Beurteilung, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (z. B. EGMR 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein u. a.).

Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung der aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sprach in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12, aus, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine mit der österreichischen vergleichbare Linie (Schweizer Bundesverwaltungsgericht 06.02.2013, E-360/2013; 13.02.2013, verstärkter Senat, E-370/2012; 14.02.2013, E-627/2013 und E-607/2013). Dies gilt auch für die britische Rechtsprechung (englischer Court of Appeal, Civil Division, 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall lebt der erwachsene Bruder der beschwerdeführenden Partei seit sieben Jahren als Asylberechtigter in Österreich. Es liegt aber letztlich in Ermangelung einer über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehenden Nahebeziehung kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK im Fall einer Anordnung zur Außerlandesbringung vor.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig wäre (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn die beschwerdeführende Partei konnte eine besondere Beziehungsintensität zu dem in Österreich lebenden Verwandten, etwa ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, nicht überzeugend darlegen. Im Zuge der Einvernahmen gab die beschwerdeführende Partei zwar an, dass sie auf den Bruder angewiesen wäre. Substanziierte Angaben dazu oder die Vorlage von Befunden fehlen hingegen. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802/06). Die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, reiste erst vor wenigen Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein und stützte den Aufenthalt in Österreich von Anfang an nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Etwaige Integrationsschritte der beschwerdeführenden Partei wurden nicht einmal behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.