BVwG W183 1436979-1

W183 1436979-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 1436979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1436979.1.00

Spruch

W183 1436979-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. 11 12.824-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört - stellte am 25.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ des Bezirkspolizeikommandos Schärding durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, die Taliban hätten herausgefunden, dass er als Dolmetscher für die amerikanische Armee gearbeitet habe und hätten ihn unter der Androhung von Waffengewalt gewarnt sowie brutal misshandelt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass man ihn umbringen werde. Zu einer allfälligen ihm drohenden unmenschlichen Behandlung bzw. Strafe oder Sanktionen in seinem Heimatstaat befragt, erklärte er, die Taliban würden ihn erschießen, wenn sie ihn erwischen.

2. Zu seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen vor:

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Bestätigungen für die Teilnahme an Deutschkursen, einen Lichtbildausweis und Zertifikate des Camp XXXX, sowie seine Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem afghanischen Personenstandsregister vor.

3. Am 03.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei in psychologischer Betreuung und erhalte Gesprächstherapien; er sei aber psychisch und physisch in der Lage, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Er sei durch seine Gesamtsituation sehr belastet, vor allem durch die Trennung von seiner Familie und die (miterlebten) Brutalitäten der Taliban. Er leide an keinen Erkrankungen.

Zu seinen Ausreisegründen führte er aus, er habe als Reinigungskraft in der Firma XXXX gearbeitet und Anfang Jänner 2010 eine Nachtschicht gehabt. Der Weg zur Arbeit führe durch ein gefährliches Gebiet und es würden zu dieser Zeit keine Linienbusse mehr fahren. Er sei gegen 18 Uhr unterwegs und spät dran gewesen. Er sei in einem Fahrzeug mitgenommen und in Tarakhel abgesetzt worden. Als er danach versucht habe, ein weiteres Auto anzuhalten, seien die in diesem befindlichen vier Personen ausgestiegen, hätten auf ihn eingeschlagen und ihn ins Auto zerren wollen.

Als ein Polizeifahrzeug vorbeigekommen sei, seien die Männer geflüchtet. Da er bewusstlos geworden sei, habe ihn die Polizei ins Krankenhaus gebracht und den Vorfall am nächsten Tag aufgenommen. Am 15.01.2010 sei er dann wieder entlassen worden und zu seiner Tante nach Pakistan gereist. Im August 2011 sei er in seine Heimat zurückgekehrt und habe sich rund fünf Tage ausschließlich im Kreise seiner Familie in Kabul aufgehalten. Er sei in Pakistan nämlich illegal gewesen und habe dort keine Zukunft gehabt. Nachdem sein Schwager zwischenzeitig einen Schlepper organisiert habe, habe er seine Heimat schließlich in Richtung Europa verlassen.

Auf die Frage, ob er die vier Männer gekannt habe, berichtete er, die Polizei habe seinem Schwager erzählt, dass die Taliban gezielte Angriffe auf Leute machen würden, die mit den Amerikanern zusammen arbeiten. Es sei sicher ein gezielter Angriff gegen ihn gewesen; einen anderen Grund sehe er nicht. Er sei in Pakistan nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Auf die Frage, wieso er sich dann in Österreich wegen psychischer Probleme behandeln lassen würde, erwiderte er, ein Allgemeinmediziner habe ihn "weiter geschickt". Auf Nachfrage, was ihn belasten würde, gab er an, er habe ein glückliches Leben in der Heimat gehabt; er habe Familie.

Auf Vorhalt, wonach in den vorgelegten Arztbriefen immer wieder von Folter die Rede sei, erklärte er, er sei nicht gefoltert worden. Es habe nur den Vorfall mit den vier Männern gegeben, wobei er zusammengeschlagen worden sei. Durch die Schläge auf den Kopf habe er auch Kopfschmerzen. Er sei in seiner Heimat auch nicht vorbestraft und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nie von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und werde von den heimatstaatlichen Behörden auch nicht gesucht. Ebenso sei er nicht Mitglied einer Partei oder jemals aus GFK-(Genfer Flüchtlingskonvention) relevanten Gründen verfolgt worden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, er habe, so wie viele andere Afghanen auch, welche mit den Amerikanern zusammen gearbeitet haben, nach dem brutalen Angriff Angst, dass er von den Taliban getötet werde.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur Lage in seinem Heimatland ausgefolgt und wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erteilt. Der Beschwerdeführer teilte mit, eine abschließende Stellungnahme in schriftlicher Form einbringen zu wollen.

Am Ende der Befragung vermerkte das einvernehmende Organ, dass der Beschwerdeführer während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei.

4. Mit Schreiben vom 17.07.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm ausgehändigten Länderberichten und ein ergänzendes Vorbringen ein. Darin führte er aus, dass er seit dem Jahr 2004 im Camp XXXX bei der dort für die Reinigungsarbeiten, die Wäsche und ähnliche Arbeiten zuständigen Firma XXXX gearbeitet habe. Seit dem Jahr 2007 habe er neben den Arbeiten als Reinigungskraft auch elf ihm untergeordnete Mitarbeiter gehabt und Anweisungen der Amerikaner entgegengenommen bzw. zwischen diesen und den Arbeitern gedolmetscht. Diese Tätigkeit habe sich auch in einer (besseren) Entlohnung gezeigt.

Es habe bis zum Vorfall im Jänner 2010 gegen ihn persönlich keine Übergriffe der Taliban gegeben. Er habe aber auch jahrelang versucht, seine Tätigkeit für die amerikanische Armee geheim zu halten. Dies sei zuletzt jedoch allgemein bekannt gewesen. Er sei überzeugt davon, dass es sich bei seinen Angreifern um Taliban gehandelt habe, die ihn wegen seiner Beschäftigung im amerikanischen Camp bewusst ausgewählt hätten. Diese Überzeugung werde auch durch die Meinung der Polizei gestützt. Außerdem habe er keine Feinde und seien die Angreifer gezielt und nur gegen ihn vorgegangen; sie hätten ihn nicht nur verprügeln, sondern in ihr Auto verfrachten und damit entführen wollen. Ihr Erscheinungsbild habe dem üblichen Aussehen von Taliban entsprochen. Zudem sei es allgemein bekannt, dass vor allem Personen, welche (vermeintlich) für die Amerikaner arbeiten, als Feinde betrachtet, bekämpft sowie entführt und getötet würden. Schließlich hätten sich die Angreifer bei dem Versuch, ihn in ihr Auto zu ziehen "zieht den Kafir (=Ungläubiger) ins Auto" zugerufen. Als dann die Sirene eines Polizeiautos ertönte, hätten sie jedoch von ihm abgelassen.

Seiner Ansicht nach sei er schon zuvor ausspioniert worden; die Angreifer müssen ihn gekannt und gewusst haben, wo er arbeitet. Möglicherweise haben sie ihn zufällig auf der Straße stehen gesehen oder seien ihm bereits von zu Hause gefolgt, um die Gelegenheit für eine Entführung zu nützen. Der Beschwerdeführer sei daher trotz der Beendigung seiner Tätigkeit für diese Firma in hohem Maße gefährdet und davon überzeugt, dass er mit seiner Tötung rechnen müsse. Durch die gute Vernetzung der Taliban müsste er auch in Kabul mit einer Bestrafung rechnen. In anderen Teilen des Landes hätte er hingegen keine familiären Kontakte und könnte daher nicht überleben. Eine Ergänzung der Länderfeststellungen zur Gefährdung von (vermeintlich) für die Amerikaner arbeitenden Personen auch nach einer Beendigung ihrer Arbeit werde beantragt.

Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden die Kopie eines Ausweises des Camps, eine ACCORD-Anfragebeantwortung über die Situation von Dolmetschern, die für die Amerikaner gearbeitet haben, und ein UNHCR Bericht beigelegt.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seiner Tätigkeit die Offenheit und Freundlichkeit der Amerikaner kennen gelernt und an deren Weihnachtsfeiern teilgenommen habe. Er hätte schon damals gerne mehr über die christliche Religion gewusst, dies sei aber nicht möglich gewesen bzw. habe er aus Rücksicht auf seine Familie Abstand genommen. In Österreich habe sich dann die Möglichkeit ergeben, den christlichen Glauben näher kennen zu lernen. Er besuche zweimal wöchentlich die Kirche und werde unterrichtet. Er wolle sich taufen lassen und Christ werden; er fühle sich schon als solcher. Diese Entscheidung habe nichts mit seinem Asylverfahren zu tun. Er habe im Rahmen der XXXX Menschen gefunden, welche ihm helfen und bei denen er sich aufgehoben fühle; in erster Linie gehe es ihm aber um die christliche Religion, welche er als Religion der Toleranz, der Gewaltlosigkeit, des Friedens und der Liebe zu den Mitmenschen schätzen gelernt habe. Während ihm die christliche Religion bereits sehr wichtig geworden sei, verabscheue er, dass im Namen des Islam Menschen bedroht sowie unterdrückt und viele Verbrechen begangen würden. Er sei daher davon überzeugt, dass die christliche Religion für ihn die richtige sei, der er angehören wolle. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre auch aus diesem Grund lebensbedrohlich, da eine Konversion als ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verbrechen angesehen werde. Auch seine Familie werde für diese Entscheidung kein Verständnis haben.

Zu diesem Vorbringen wurde ein Schreiben der XXXXvom 04.07.2012 beigelegt. Darin bestätigte der stellvertretende Obmann, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2012 Gottesdienste und einen Bibelkreis besuche. Er würde sich zum christlichen Glauben bekennen und immer mehr im Glauben an Jesus Christus wachsen. Vom Islam habe er sich abgewandt. Ein Tauftermin sei noch nicht festgelegt, es sei aber üblich, mehrere Monate der Taufvorbereitung zu widmen.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor, dass er vor der Attacke durch die Taliban völlig gesund gewesen sei. Seither leide er jedoch häufig an starken Kopfschmerzen und benötige regelmäßig Schmerzmittel. Außerdem leide er unter Angstzuständen und Beklemmungsgefühlen; am Abend nach der Einvernahme beim Bundesasylamt sei es ihm so schlecht gegangen, dass er vermutet habe, einen Herzanfall zu haben.

Hierzu wurde eine ärztliche Bestätigung vom 16.07.2012 vorgelegt, in der Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen (nächtliches Reden und Aufschreien), Atembeengung sowie Brust- und Herzschmerzen, welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen und mit seinen Angaben, wonach er mit Kalaschnikows auf den Kopf und in die Genitalien geschlagen worden sei, korrelieren, genannt sind.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2013 zuerkannt (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt neben dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweismittel die Protokolle der Befragung und Einvernahme sowie die Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht hätte. Seine Angaben, wonach vier Personen im Zuge seines Versuches, eine Mitfahrgelegenheit zu bekommen, auf ihn eingeschlagen und versucht hätten, ihn ins Auto zu zerren, seien glaubhaft. Wie er selbst angegeben habe, habe seine Fahrt in die Arbeit durch ein gefährliches Gebiet geführt. Unglaubwürdig sei hingegen sein Vorbringen, dass es sich dabei um einen gezielten Angriff der Taliban gegen seine Person gehandelt habe. Seine Angaben seien äußerst vage und pauschal. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der allgemein schlechten Lage in Afghanistan. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Krankheit leide.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 03.08.2012 persönlich zugestellt.

6. Am 16.08.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurde nach einer Wiederholung der bereits im Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme angegeben hätte, dass er mittlerweile zum christlichen Glauben konvertiert sei. Der zuständige Referent sei jedoch auf seine diesbezüglichen Angaben nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer auch eine Taufvorbereitungsbestätigung als Beweis vorgelegt habe. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel, da die belangte Behörde es unterlassen habe, das genannte Beweismittel zu würdigen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.

Er habe sich bereits in seiner Heimat mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Er habe sich mit einem Mitarbeiter in leitender Funktion in seiner Firma angefreundet, der in weiterer Folge angefangen habe, ihn über den christlichen Glauben zu unterrichten. Durch diese täglichen Gespräche während ihrer Pausen sei sein Interesse am Christentum geweckt worden. Bei der Arbeit hätten sie eine große Bibel gehabt und nach Hause habe er eine kleine Bibel mitgenommen. Diese habe es, im Gegensatz zum Koran, auch in englischer Sprache gegeben; er habe sie daher lesen und selbst interpretieren können. Der Inhalt habe für ihn einen Sinn ergeben. Ein weiterer Grund seines Interesses für das Christentum sei das Unrecht, welches im Namen des Islam in Afghanistan verübt worden sei. Vor allem aber nach dem Angriff der Taliban im Jahr 2010 auf seine Person, habe er mit dieser Religion nichts mehr zu tun haben wollen. In Österreich habe er gemerkt, wie das Leben in einem Land ist, in dem der Glaube nicht mit Gewalt verbreitet werde. Er könne hier selbst entscheiden, welche Religion er auf welche Art und Weise ausüben wolle und bräuchte keine Angst um sein Leben haben. Er besuche seit Juni 2012 zweimal pro Woche den farsisprachigen Bibelkreis einer XXXX Vereinigung und bekenne sich nunmehr auch in aller Öffentlichkeit zum christlichen Glauben.

Aufgrund seiner Konversion befürchte er bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat, dass dies öffentlich bekannt und er in der Folge mit dem Tod bestraft werde. Zur Untermauerung wurde ein Auszug der im angefochtenen Bescheid zur Situation von Konvertiten in Afghanistan enthaltenen Länderfeststellungen zitiert. Außerdem hätte er in Afghanistan nicht die Möglichkeit, seinen christlichen Glauben öffentlich zu leben. Auch bei einer heimlichen Ausübung zu Hause bestünde nämlich die Gefahr, dass andere Personen dies mitbekämen und er in der Folge ins Gefängnis käme oder getötet würde. So werde in der Scharia, welche in Afghanistan geltendes Recht sei, für eine Konversion die Todesstrafe vorsehen. Er sei daher der Meinung, dass in seinem Fall eine Verfolgung im Sinne der GFK gegeben sei und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätte werden müssen. Er stelle daher die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochten Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückverweisen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen.

7. Mit Schreiben vom 02.08.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2013 wurde dem am 28.06.2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung Folge gegeben und diese gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 31.07.2014 verlängert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist afghanischer Staatangehöriger.

1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Bundesasylamt hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie dem Vorbringen betreffend dessen Einstellung zum christlichen Glauben nicht hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus wurden keine herkunftsstaatspezifischen Ermittlungen zwecks Feststellung der Situation von Personen, welche mit Amerikanern zusammenarbeiten bzw. gearbeitet haben, angestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten.

2.2. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde

Diese Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Begründung seines Fluchtvorbringens zum einen darauf stützt, wegen seiner auch Dolmetscherdienste umfassenden Tätigkeit für die amerikanischen Truppen in seiner Heimat von den Taliban bedroht und überfallen worden zu sein. Zum anderen habe er bereits in seiner Heimat ein Interesse für die christliche Religion entwickelt und sich in Österreich dem christlichen Glauben angeschlossen. Auch aus diesem Grund könne er nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil die Konversion zum Christentum nach den dort geltenden Gesetzen (Scharia) mit dem Tod bedroht sei. Der Antrag auf internationalen Schutz stützt sich somit auf zwei voneinander unabhängige Themengebiete. Diesen Umstand nahm das Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass, die beiden Sachverhaltskreise jeweils getrennt voneinander dahingehend zu überprüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gegeben ist. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, unter psychischen Problemen zu leiden und legte diesbezügliche Bestätigungen vor. Mit diesen Sachverhaltselementen hat sich die Behörde nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Zu den einzelnen unterlassenen Sachverhaltsermittlungen ist wie folgt näher auszuführen:

2.2.1. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand vorgelegt, mit welchen sich die Behörde nicht näher auseinandergesetzt hat. Eine schlüssige Begründung, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist, wurde nicht gegeben. Die Behörde stellte lediglich einfache Fragen an den Beschwerdeführer ("Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung [...] durchzuführen? Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?") und machte einen Vermerk am Ende der Befragung, wonach der Beschwerdeführer "zeitlich und örtlich orientiert" gewesen sei. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit.

Da das einvernehmende Organ nicht die fachliche Ausbildung aufweist, um die vorliegenden Diagnosen eines Facharztes für Psychiatrie und einer Psychoanalytikerin zu entkräften, wären angesichts der im Wesentlichen einhelligen Diagnosen der Experten eine nähere, zumindest auf gleichem fachlichen Niveau erfolgende Auseinandersetzung mit dem aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers notwendig gewesen.

Vor allem vor dem Hintergrund der abrupt abgebrochenen Behandlung mit Phenobarbital und den seitens der Sachverständigen beim Beschwerdeführer beobachteten Symptomen ("Er zeigt sämtliche Anzeichen eines psychischen Traumas: er wirkt desorientiert, ist vergesslich...") und der bei diesem diagnostizierten Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsstörung nach Foltererfahrung [mit stumpfem Schädeltrauma], leichte sekundäre depressive Episode mit somatischem Syndrom, mildes protrahiertes Tranquilizerentzugssyndrom, chronifizierte PTBS [F 43.1] und schwere depressive Episode [F 32.2]), ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme eben nicht psychisch in der Lage gewesen ist, der Vernehmung zu folgen und entsprechende Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen.

Dies hätte damit auch unmittelbare Auswirkungen auf seine während der Befragung getätigten Aussagen. Zum einen würden damit allfällige vom Bundesasylamt monierte "(äußerst) vage und pauschale" Angaben des Beschwerdeführers eine mögliche Erklärung finden, zum anderen würde seine auf Vorhalt der in den Arztbriefen angeführten Folter getätigte Aussage, dass er nicht gefoltert worden sei, eine geringere Aussagekraft erhalten. Jedenfalls aber hätte der Einvernehmende im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bei seinen medizinischen Untersuchungen offenbar vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch die Taliban zumindest näher nachfragen müssen, weshalb der Beschwerdeführer dabei ein derart von seinen Angaben bei der Behörde abweichendes Vorbringen getätigt hat.

2.2.2. Auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den Taliban verfolgt, weil er für eine amerikanische Firma gearbeitet habe, geht die Behörde zwar grundsätzlich ein, begnügt sich aber mit der Feststellung, die Gründe seien unglaubwürdig und die Angaben pauschal, weshalb es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, die vagen Andeutungen durch Schlussfolgerungen zu ergänzen. Die Behörde hat es jedoch im gegenständlichen Fall unterlassen, Feststellungen zur Situation von Personen, welche in Afghanistan für die Amerikaner arbeiten bzw. gearbeitet haben, sohin bezüglich des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, zu treffen. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan im angefochtenen Bescheid beziehen sich auf allgemeine Situationen und verschiedene speziellere Themenbereiche, decken allerdings nicht die im gegenständlichen Fall relevante und daher näher zu beleuchtende Situation ab.

2.2.3. Als weiteres Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens (Stellungnahme vom 17.07.2012) die Beschäftigung mit dem christlichen Glauben an. Er bekenne sich zum christlichen Glauben und habe sich vom Islam abgewandt. Eine Taufe sei beabsichtigt. Zum Beleg wurde ein Schreiben der XXXX XXXX im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgelegt. Dieses Schreiben wird zwar im angefochtenen Bescheid als Beweismittel erwähnt, doch findet keine weitere Auseinandersetzung mit dem möglichen Asylgrund Konversion statt. Insbesondere hat es die Behörde - wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt - unterlassen, diesbezügliche Ermittlungsschritte zu setzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrags sowie seiner Vorbringen Unterlagen beigebracht wurden, die Behörde jedoch ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Konkreten auf den aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seine grundsätzliche Einvernahmefähigkeit einzugehen haben. Dabei werden die bereits vorgelegten Befunde, wie auch allfällige neue medizinische Untersuchungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. Erst nach zweifelsfreier Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes können die Vorbringen auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden.

Danach wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Konversion auseinandersetzen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es in diesem Zusammenhang nicht nur darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich aus Überzeugung zum Christentum übergetreten ist, sondern insbesondere auch darauf, ob er der Konversion verdächtigt und daher verfolgt wird (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550). Selbst im Falle einer Scheinkonversion ist zu prüfen, ob die Konversion im Heimatsstaat bekannt geworden ist und dem Beschwerdeführer Verfolgung droht. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zur Feststellung, ob der Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente dafür sind z.B. eine nähere Befragung zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem Grundwissen sowie die Auseinandersetzung mit Zeugen (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Eine solche Auseinandersetzung ist im gegenständlichen Fall aber gerade unterblieben und wird daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen ersichtlich ist, führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aus, dass er in Österreich Gottesdienste besuche und im christlichen Glauben unterrichtet werde. Er wolle sich taufen lassen und Christ werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer die beabsichtigte Konversion bis zu seiner Stellungnahme unerwähnt ließ, und dies obwohl er ein Interesse am Christentum angeblich schon in seiner Heimat entdeckt bzw. gehabt hat.

Weiters wird die Behörde aktuelle Länderfeststellungen im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit für die Amerikaner treffen müssen. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen, insb. beruflichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden seitens der Behörde neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführer glaubwürdig sind und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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