BVwG W170 1435916-1

W170 1435916-1Bundesverwaltungsgericht28.01.2014

Regest

Beweiswürdigung, Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst,<br/>Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 1435916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1435916.1.00

Spruch

W170 1435916-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 12 16.519-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 12.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegenüber den einschreitenden Sicherheitsorganen gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen der Einberufung zum Militärdienst aus Syrien geflüchtet sei.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte vorgefunden.

Am 13.11.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren, spreche kurdisch gut und arabisch schlecht und habe in der Stadt XXXX (Gouvernement al-Hasaka) gewohnt. Der Beschwerdeführer sei etwa Anfang November 2013 mit seiner Familie aus Syrien in die Türkei geflüchtet; während der Beschwerdeführer weitergeflüchtet sei, befände sich dessen Familie weiterhin in einem Flüchtlingslager in der Türkei.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Syrien im Jahr 2000 den Wehrdienst abgeleistet zu haben. Vor etwa 14 Monaten (also etwa im September 2011) sei der Beschwerdeführer zur Ableistung seines Reservedienstes einberufen worden, habe dieser Aufforderung aber nicht Folge geleistet, da er entweder hätte töten müssen oder selbst getötet worden wäre. Der militärische Geheimdienst habe dem Bruder des Beschwerdeführers zwei Mal eine Ladung hinsichtlich des Reservedienstes ausgehändigt. Darüber hinaus habe die freie syrische Armee das Haus des Beschwerdeführers geplündert; zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer in Dubai aufgehalten.

Am 16.11.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 20.3.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend an, lediglich die Sprache Kurmandji zu sprechen; in weiterer Folge gestand dieser ein, auch etwas arabisch zu sprechen; er wolle aber nicht arabisch sprechen, da er von Arabern schlecht behandelt worden sei. Das Arabisch des Beschwerdeführers sei zu schlecht, um die Einvernahme in dieser Sprache durchzuführen.

Die Familie des Beschwerdeführers lebe nunmehr in der Türkei in einem Flüchtlingslager, der Beschwerdeführer habe dort nur zwei bis drei Tage verbracht bevor er weitergereist sei.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er als Reservist - der Beschwerdeführer habe von 1998 bis 2000 seinen Wehrdienst geleistet - von der syrischen Armee einberufen worden sei; man habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass dieser kämpfe, dies habe er nicht gewollt. Die Einberufung sei zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt. Auch habe man den Bruder des Beschwerdeführers festgenommen als dieser den Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers habe holen wollen, da man den Beschwerdeführer habe einziehen wollen, dieser aber nicht greifbar gewesen sei; zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer schon in Österreich gewesen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise einen Einberufungsbefehl erhalten habe; dieser sei dem Bruder zugestellt worden und habe der Beschwerdeführer sich sofort "irgendwo" versteckt. Laut dem Einberufungsbefehl hätte sich der Beschwerdeführer sofort bei der Armee in Damaskus melden sollen. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Häusern in seinem Dorf versteckt und Syrien zwei Monate nach der Einberufung verlassen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei immer noch in Haft. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder verhaftet worden sei, als dieser - über Ersuchen des Beschwerdeführers - von der Türkei in das Heimatdorf des Beschwerdeführers zurückgegangen sei, um die Papiere des Beschwerdeführers zu holen.

Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn bereits "vor zwei Jahren" verhaftet habe; man habe ihn zwingen wollen, für die Armee zu kämpfen. Die Verhaftung sei durch die Shabiah-Milizen durchgeführt worden und habe man den Beschwerdeführer während seiner Anhaltung gefoltert. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer auch "etliche Narben an den Oberarmen, am Rücken und am Knöchel" vor. Der Beschwerdeführer habe aber aus der Anhaltung flüchten können.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.6.2013, erlassen am 7.6.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, dieser sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien "individuell" bedroht oder verfolgt worden sei, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen und könne nach einer Rückkehr in eine bedrohliche Situation kommen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person durch die Vorlage seines Personalausweises bewiesen und somit glaubhaft seien. Den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates könne allerdings kein Glaube geschenkt werden, da diese jeglicher Logik entbehren würden. Zuerst habe der Beschwerdeführer behauptet, dass man ihn einberufen habe, als er bereits in Österreich gewesen sei, daher habe er seinen Bruder zur Armee geschickt, um den Einberufungsbefehl zu holen und habe man den Bruder des Beschwerdeführers dabei verhaftet; dies widerspreche aber dem "gesunden Menschenverstand", da es nach der Flucht keine Notwendigkeit gebe "irgendwelche Einberufungsbefehle, Ladungen oder dergleichen bei den Behörden abholen zu lassen". Schon aus diesem Grund sei der Aussage des Beschwerdeführers "jegliche Glaubwürdigkeit" zu versagen. Weiters spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Arabisch spreche, gegen eine neuerliche Einberufung. In der syrischen Armee werde nur arabisch gesprochen, daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels Kenntnis dieser Sprache weder seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe noch abermals einberufen worden sei, da er in einer Truppe, deren Sprache er nicht verstehe, "wohl kaum" dienen könne. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien auf Grund des Bürgerkrieges verlassen habe und bestehe in Syrien ein erhebliches Risiko Opfer von Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden.

Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamte vom 30.1.2013, Az: 12 16.519-BAG, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 19.6.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz - datiert mit 17.6.2013 - wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben und beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an "die erste Instanz" zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht habe, da er bereits einer Verfolgung auf Grund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen sei. Auf Grund seiner Weigerung, dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, drohe dem Beschwerdeführer schwere körperliche Misshandlung bis hin zur Tötung. Man habe den Beschwerdeführer bereits einmal verhaftet, da er sich geweigert habe, für das Regime zu kämpfen; während dieser Anhaltung sei der Beschwerdeführer gefoltert worden und habe die diesbezüglichen Verletzungen auch vor dem Bundesasylamt vorgezeigt. Unter bestimmten, in der Beschwerde näher ausgeführten Gründen, sei auch eine Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung asylrelevant; diese Gründe würden auf den Beschwerdeführer zutreffen, da er im Falle des Antritts seines Wehrdienstes gezwungen sei, erhebliche Menschenrechtsverletzungen zu begehen und unschuldige Menschen zu ermorden.

Man habe dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, kein arabisch zu sprechen. Dies sei aber nicht richtig, der Beschwerdeführer wolle lediglich kein arabisch sprechen und beherrsche die kurdische Sprache besser; daher spreche der Umstand, dass er die Einvernahme in Kurdisch habe durchführen wollen keinesfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 7.6.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 19.6.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde, wobei vorrangig strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die Einziehung zum syrischen Militär droht; dies wurde vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft gemacht festgestellt während der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen auf seinem Fluchtvorbringen beharrte. Wenn dem Beschwerdeführer die Einberufung droht ist weiters fraglich, ob die dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, den Militärdienst anzutreten, drohende Strafe eine asylrelevante Verfolgung darstellt.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen daher auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Einleitend ist auszuführen, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072); weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).

Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).

Weiters ist notorisch, dass syrische Männer, die älter als achtzehn Jahre sind, sich selbst wegen des obligatorischen Militärdienstes melden müssen und diesfalls Militärausweise erhalten (siehe Home Office vom 11 September 2013, S. 60: "Syrian males over the age of 18 must present themselves for the mandatory military service, and when they do, they receive Military Cards. Syrian males keep this document after their discharge from the service and present it again when they are called for reserve.") und dass es derzeit zur unterschiedslosen Einberufung von kurdischen und arabischen Reservisten zur syrischen Armee kommt (siehe die entsprechende - vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren nicht verwertete - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.3.2012).

Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Es ist auf Grund der notorischen, allgemeinen Situation in Syrien objektiv nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer als männlicher, zum Ausreisezeitpunkt nach seinen Angaben dreiunddreißigjähriger Staatsangehöriger, fürchtet, zum Reservedienst eingezogen zu werden. Die Begründung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, ist hingegen nicht nachvollziehbar. So übersehen die Ausführungen zur Frage, ob der Bruder des Beschwerdeführers den Einberufungsbefehl geholt habe, die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der Bruder diesen nicht von der Behörde sondern vom Haus des Bruders geholt habe und dabei verhaftet worden sei und hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit den objektiv festgestellten Verletzungsspuren, die nach den Angaben des Beschwerdeführers bei einem Versuch, diesen zu rekrutieren, entstanden seien, beschäftigt; diese wären aber gerichtsmedizinisch zu untersuchen, um festzustellen, ob es sich um Folterspuren oder Spuren auf Grund anderer Einwirkungen handelt. Das Bundesasylamt hat diese Spuren jedoch in der Beweiswürdigung in keinem Wort erwähnt. Somit ist die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mehrfach aktenwidrig und daher nicht nachvollziehbar.

Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es weiters notwendig festzustellen, ob auch Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.:

willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Schließlich ist noch zu beleuchten, wie die syrischen Behörden mit dem Beschwerdeführer umgehen würden, wenn sie diesen beim Grenzübertritt betreten. Zu all diesen entscheidungsrelevanten Punkten fehlen jedoch Ermittlungen und in weiterer Folge Feststellungen des Bundesasylamtes.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesasylamt jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesasylamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, sind die Ermittlungen des Bundesasylamtes fraglos nicht hinreichend geführt worden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG sowie hinsichtlich des Verhältnisses zu § 28 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt samt entsprechender Rüge in der Beschwerde - aber keine offenen Fragen erkennen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist und somit trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 VwGVG keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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