W228 1436782-2•BVwG W228 1436782-2
W228 1436782-2Bundesverwaltungsgericht27.01.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013 XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2012 vor der XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX ersteinvernommen. (AS 9 ff)
In dieser polizeilichen Einvernahme gab er folgenden Fluchtgrund an:
Ich habe in einer Koranschule, Koranunterricht genossen. Dort kamen die Taliban und wollten uns dazu motivieren ein Selbstmordattentat zu verüben. Einige Schüler wurden einige Male mitgenommen und sind seither verschollen. Sie drohten uns, dass man getötet werde, wenn man sich weigern würde. Aus Angst um mein Leben, flüchtete ich aus der Heimat. (AS 19)
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.04.2013 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (auszugsweise, soweit hier von Belang; AS 55 ff):
[...]
LA: Und wann nach afghan. Zeitrechnung sind Sie geboren? AW: Das weiß ich nicht
[...]
LA: Wer aller lebt dort in Kabul im Augenblick? AW: Wir sind insgesamt 7 Geschwister. Ein Bruder namens XXXX lebt in Ö. Die restlichen Geschwister leben in Kabul und zwar 3 Brüder namens XXXX.
LA: Wer ist der Jüngste der Geschwister? AW: Ich bin der Jüngste. Meine Schwester XXXX zwischen 16 und 17. Nein. Ich bin doch der Jüngste.
LA: Wie ist das möglich, wenn denn gemäß Ihren Angaben XXXX doch 17 Jahre alt ist? AW: Meine Mutter hat gesagt, dass wir Zwillinge sind.
LA: Wie kann XXXX dann zwischen 16 und 17 sein, wenn Sie denn schon 17 Jahre alt sind gemäß Ihren heutigen Angaben? AW: Ich kenne mich nicht aus, aber wir sind miteinander aufgewachsen.
[...]
Ein gerichtsmedizinisches Gutachten wurde in Auftrag gegeben, welches am 25.04.2013 vom LBI für klinisch-forensische Bildgebung erstellt wurde, und das angegebene Geburtsdatum nicht widerlegt. (AS 117)
In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2013 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (auszugsweise, soweit hier von Belang; AS 141 ff):
LA: Haben Sie die Schule besucht? AW: Ja. 10 Jahre lang.
LA: Wann im Konkreten letztmals? AW: Im 10. Schuljahr habe ich aufgehört.
LA: Und wann war das? AW: Vor 1 Jahr oder vor 1,5 Jahren.
LA: Und welche Schule besuchten Sie da zuletzt? AW: Die Schule namens XXXX.
LA: Und, welche Art von Schule ist das? AW: Das ist ein Gymnasium.
LA: Haben Sie in Afghanistan sonstige Ausbildungen oder Kurse besucht? AW: Ja. Einen Englischkurs habe ich besucht 2 Monate habe ich diesen Kurs besucht.
LA: In welcher Zeit? AW: Im 10. Schuljahr.
[...]
LA: Und seit wann im Konkreten haben Sie an der Adresse: XXXX gelebt? AW: Ich habe 5 Jahre dort gelebt. Vorher lebten wir bei meinem Onkel. Konkret befragt befindet sich an dieser Adresse ein Haus, das im Eigentum meines Vaters steht.
LA: Wann im Konkreten waren Sie somit letztmals an dieser Adresse aufhältig? AW: 2011, das betreffende Monat weiß ich nicht mehr.
LA: Somit haben Sie 5 Jahre lang bis 2011 immer und ständig an der angeführten Adresse: XXXX gelebt? AW: Richtig.
[...]
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr einen Asylantrag in Ö gestellt? Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen? AW:
Mein Leben war in Gefahr, weil man mich in der Schule 6 Monate lang mit Koran und mit religiösen Lehren belehrt hat, damit man mich als Selbstmordattentäter einsetzen kann. Das war nicht in der oa. Schule sondern in XXXX. 6 Monate lang.
LA: Bedeutet, Sie haben 6 Monate in XXXX gelebt? AW: Ja. Dort gab es Schlafmöglichkeit und habe ich dort 6 Monate gewohnt und die Schule besucht.
LA: Und, welche Schule war das? AW: Das war die XXXX Schule, die gehört jenen Personen, die Selbstmordattentäter ausbilden.
LA: Von wann bis wann besuchten Sie diese Schule? AW: Ich weiß es nicht.
LA: Da waren Sie 6 Monate dort und Sie wissen nicht, wann das war, das ist doch schwer vorstellbar? AW: Das war 2011. Mehr weiß ich nicht.
LA: Wie kam es überhaupt dazu, dass Sie diese Schule besucht haben?
AW: In dieser XXXX Schule war ich nicht sehr erfolgreich und dann hat ein bekannter meines Vaters empfohlen, dass ich nach XXXX in die XXXX Schule gehen soll, weil es sich um eine religiöse Schule handelt.
LA: Bedeutet, diese XXXX Schule haben Sie im Anschluss an die XXXX
Schule besucht. AW: Ja.
LA: Was war nunmehr Ihr Problem wegen dieser XXXX Schule? AW: Dort wurde uns neben Koran auch beigebracht, dass wir durch unseren Einsatz mit unserem Leben ins Paradies gehen würden und somit hat man uns als Selbstmordattentäter ausbilden wollen.
LA: Und, wer im Konkreten machte diese Ausbildung? AW: XXXX hat er geheißen.
LA: Und, wer ist das? AW: Ein Paschtune. Und es gab auch Lehrer für Farsi-sprechende Afghanen.
LA: Und, von welcher Organisation war dieser XXXX? AW: Er war von der Haghani-Gruppe.
LA: Was ist die Haghani-Gruppe? AW: Das sind die Taliban.
LA: Was haben Sie gemacht nachdem Sie bemerkten, was das Ziel dieser Ausbildung ist? AW: Ich habe dann dort mit der Zeit gemerkt, dass man uns richtig ausbilden möchte, damit wir unser Leben einsetzen für den Tod von anderen, damit wir in das Paradies kommen, aus diesem Grund habe ich in der Nacht diese Ausbildungsstelle verlassen und bin zu meinem Onkel namens XXXX nach Kabul gefahren.
LA: Was war dann weiter? AW: Ich war eine Nacht beim Onkel, dann bin ich zu uns nach Hause gegangen, dort war ich 2 Nächte, als unser Haus von 6 bewaffneten Personen aufgesucht wurde, wir haben einen Hund zu Hause, diese Hund hat gebellt, dann habe ich gesehen, dass diese bewaffneten Leute zu Hause sind und die von dieser Schule in XXXX kommen und bin ich dann durch die Hintertür unseres Hauses geflüchtet und nach XXXX gefahren. Ich war dort 2 Tage, als sich dann herumgesprochen hat, dass ich zu Taliban gestoßen bin und in XXXX bin um dort ein Selbstmordattentat zu verüben, deshalb bin ich wieder zurück nach Kabul zu meinem Onkel XXXX und dann bin ich nach 2 Tagen Aufenthalt bei meinem Onkel XXXX nach Pakistan geflohen.
[...]
LA: Bitte. AW: Die bewaffneten Personen fragten dann meinen Vater, als ich nicht mehr dort war, wo ich mich aufhalte und haben nach mir gesucht, weil sie Angst hatten, dass ich über Ihre Ausbildungslage dem Staat berichte.
[...]
Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013 Aktenzahl 1213.189-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, und gleichzeitig nach §10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen.
Aufgrund der Beschwerde vom 15.07.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Bescheid des Bundesasylamt aus formalen Gründen behoben und zurückverwiesen.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, und gleichzeitig nach §10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde langte am 18.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Rechtliche Grundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die von der belangten Behörde dargelegten Indizien nach den durchgeführten Ermittlungen auch für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich des Verlassens Afghanistans seitens der beschwerdeführenden Partei sprechen könnten. Jedoch erweisen sich die Ermittlungen der Behörde als unvollständig, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers endgültig hinsichtlich der Spruchpunkte I-III beurteilen zu können.
Die belangte Behörde wird somit den Beschwerdeführer fortgesetzt zu befragen haben. Zu klären ist einerseits, ob die Unkenntnis des Geburtsdatums nach afghanischer Zeitrechnung aufgrund des verhältnismäßig hohen Bildungsgrades des Beschwerdeführers selbst oder aufgrund des hohen Bildungsgrades der Familie erklärbar ist.
Andererseits ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer wirklich 6 Monate in XXXX verbracht hat. Dies hat allenfalls unter Beiziehung eines Ländersachverständigen zu erfolgen, indem Fragen zur genauen Lage der Koranschule in der Provinz zu stellen sind. Vor allem in Hinblick auf die Angabe der Koranschule in der Ersteinvernahme, ist diese Auseinandersetzung für die Frage der Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers essentiell. Gemäß der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, A5 262.006-0/2008 kann das Unterlassen jeglicher Ermittlungen in entscheidenden Punkten willkürliches Verhalten einer Behörde bedeuten. Der Beschwerdeführer müsste aufgrund seines Bildungsgrades zu genaueren Angaben fähig sein. Auch der Unterrichtsinhalt könnte genauer abgefragt werden, um die Glaubwürdigkeit der Aussage besser bewerten zu können.
Abschließend sind die Ermittlungen durch weitere Befragung zu den Umständen des bewaffneten "Besuchs" im Hause des Vaters zu ergänzen. So ist z.B. nicht klar, zu welcher Tageszeit dieser "Besuch" ungefähr stattgefunden hat. Auch diese Ermittlungsergebnisse könnten Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers haben.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Aus diesen Gründen war nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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