BVwG W204 1255982-0

W204 1255982-0Bundesverwaltungsgericht27.01.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Integration, Interessensabwägung,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 1255982-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1255982.0.00

Spruch

W204 1255982-0/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Michael Velik, L.L.M., gegen Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zl. 04 03 568-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG eine Ausweisung nach Nigeria gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reiste am 01.03.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, FZ. 04 03.568-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 02.03.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurden Spruchteil I., II. und III. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Am 15.02.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, in der das damals zuständige Senatsmitglied einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens betreffend das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beauftragte.

Im Gutachten vom 31.03.2007 widerlegte der Sachverständige die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte in Nigeria, führte weiter aus, dass der Vater nicht an der angegebenen Adresse lebe, und stellte fest, dass das asylrelevante Vorbringen nicht der Realität entspreche, weshalb am 14.06.2007 eine weitere mündliche Verhandlung stattfand.

Am 28.02.2008 wurde durch das damalige Senatsmitglied neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der gemäß §§ 7 und 8 Absatz 1 AsylG die Abweisung des gegenständlichen Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004 mündlich verkündet und die Beschwerdeführern gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde.

Eine schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2008 ergangenen mündlichen Bescheides erfolgte jedoch nicht.

Da das oben genannte Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, wurde das Verfahren einer Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes neu zugewiesen.

Auch durch den damit neu zuständigen Richtersenat erfolgte keine schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2008 ergangenen mündlichen Bescheides.

Mit Aktenvermerk vom 02.01.2013, Zl. D18 255982-0/2008/30, wurde die gegenständliche Rechtssache in weiterer Folge abgenommen und der zuständigen Richterin als Senatsvorsitzende neu zugeteilt.

Am 23.09.2013 wurde der in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2008 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 255.982/9Z-II/06/04, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.

Mit Schreiben vom 24.09.2013 wurden der Beschwerdeführerin die relevanten Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig eingeladen, zu den übermittelten Dokumenten binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und Fragen betreffend ihren Gesundheitszustand und ihre Integration zu beantworten.

Die Beschwerdeführerin zog am 16.12.2013 ihre Beschwerde (vormals Berufung) hinsichtlich der von ihr angefochtenen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück.

Mit Einführung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 verblieb die gegenständliche Rechtssache aufgrund der Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes in der Zuständigkeit der bisherigen Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 01.03.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Seit diesem Zeitpunkt ist sie in Österreich aufhältig.

Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts zuschulden kommen lassen und ist strafrechtlich unbescholten. Die Dauer des Asylverfahrens geht nicht auf eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren durch die Beschwerdeführerin zurück, sondern ist der Behörde anzulasten.

Die Beschwerdeführerin ist seit beinahe 10 Jahren in Österreich aufhältig und konnte sich in dieser Zeit integrieren. Sie hat die Deutschkurse zum Sprachniveau A1+ und A2 für Asylwerberinnen erfolgreich abgeschlossen und beabsichtigt weiter, den Kurs B1 zu absolvieren. Sie hat einige Jahre in selbständiger Tätigkeit in Österreich gearbeitet und zeigt sich gewillt, einer Beschäftigung nachzugehen. Dementsprechend kann sie - unter der Voraussetzung des Erhalts einer Arbeitsbewilligung - auch eine Arbeitszusage für die Tätigkeit als Küchengehilfin vorlegen. Sie engagiert sich auch in ihrer Kirchengemeinschaft.

II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin und deren nigerianischer Staatsangehörigkeit bestehen für das Gericht aufgrund der Heimatlandrecherche keine Zweifel.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der im Akt einliegenden Auskunft aus dem Österreichischen Strafregister vom 27.01.2014.

Gem. Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 27.01.2014 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen vom 28.06.2004 bis zum 31.07.2007 sowie seit dem 23.04.2012.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu Spruchpunkt A):

§ 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Auch normiert Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, hat.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privatlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie auch in § 9 Abs. 2 BFA - VG normiert - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

In der gegenständlichen Rechtssache hält sich die Beschwerdeführerin seit März 2004 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes kann jedoch nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, sondern gründet sich in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Verpflichtung, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und während des gesamten Verfahrens Kooperationsbereitschaft zu zeigen, nachgekommen.

Darüber hinaus konnte sich die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchaus integrieren. Sie hat die deutsche Sprache nachweislich erlernt, war zumindest etwa die Hälfte ihres Aufenthaltes selbständig tätig und bezieht erst seit Mitte 2012 wieder Leistungen aus der Grundversorgung. Sie kann auch eine Einstellungszusage vorlegen, wobei die Einstellung bisher lediglich daran scheiterte, dass ihr keine Arbeitsgenehmigung erteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin legt zudem Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern vor, die auch ihre soziale Integration aufzeigen. Die Beschwerdeführerin hat sich somit in Österreich ein entsprechendes Privatleben aufgebaut und wird mit Vorlage einer Arbeitsbewilligung erneut selbsterhaltungsfähig sein. Zudem sind ihre Bindungen zum Heimatstaat Nigeria in den Hintergrund gerückt, wobei von einer Entwurzelung auszugehen ist, während die Bindungen zum Gastland Österreich überwiegen.

Auch wenn in der gegenständlichen Rechtssache eine entsprechende Integration sowie ein schützenswertes Privatleben vorliegt und Bindungen zum Heimatstaat in nur mehr geringen Ausmaße bestehen, ist zu betonten, dass schon die überlange Verfahrensdauer an sich die gebotene Interessensabwägung zwar nicht ersetzen, jedoch als Grundlage für eine negative Ausweisungsentscheidung dienen kann. So können bei einem langjährigen Verfahren und einem beinahe 10 Jahre dauernden Aufenthalt auch trotz Fehlens gewichtiger privater und familiärer Beziehungen die privaten Interessen am Verbleib im Gastland den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung vorgehen und eine solche somit als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiegt.

Da die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Umstände beruht, die nicht bloß vorübergehender Natur sind, war die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im vorliegenden Erkenntnis entsprechend wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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