BVwG W199 1430895-1

W199 1430895-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1430895-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1430895.1.01

Spruch

W199 1430895-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012, Zl. 12 13.197-EAST-OST, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die

aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 22.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) nach Bangladesh aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2012 ausgefolgt und damit zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 26.11.2012.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

1.1.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) idF BG BGBl. I 122/2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG], idF des FNG-Anpassungsgesetzes und des BG BGBl. I 144/2013; in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

1.2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der "ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie würde vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Damit ist offenbar gemeint, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, dann keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

§ 17 BFA-VG lautet auszugsweise:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Für das Verständnis des Abs. 1 Z 1 des § 17 BFA-VG gilt das zu § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG Gesagte.

1.2.2.1. § 17 BFA-VG ist die Nachfolgebestimmung des § 37 AsylG 2005 (vgl. die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR 24. GP, 12), dessen Abs. 1 die Voraussetzung dafür, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dahin normierte, es müsse anzunehmen sein, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." § 37 AsylG 2005 hatte die Fälle einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Auge, dabei war jedenfalls an die Fälle der §§ 4 und 5 AsylG 2005 und des § 68 AVG zu denken (vgl. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - der Vorgängerbestimmung des § 5 AsylG 2005 - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:

"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art. 8 EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...]

Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374/1995 ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."

1.2.2.2. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des AsylG 2005 wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur RV hinsichtlich des Fremdenpolizeigesetzes 2005 [Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG] auch ausdrücklich festgehalten wurde: 952 BlgNR 22. GP, 8, 97). So hieß es in den Erläut. zur RV (952 BlgNR 22. GP, 55):

"Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung durch das AsylG 2005 war also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies konnte nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen schien, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt waren. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählte der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können". Verfassungskonform ausgelegt, waren bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers (vgl. zu Art. 8 MRK Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 519 f.; Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] 155, Anm. 6 zu § 37 Abs. 1 AsylG 2005; Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2006, 62 [69]; weiters - und zumindest andeutungsweise auch zu weiteren Interessen des Asylwerbers - Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20056 [2012] 786, K 3 zu § 37; Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 633 f., 636). Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (statt vieler AsylGH 7.7.2008, S1 400.029-1/2008/2E; 7.7.2008, S8 400.050-1/2008/2Z; 21.11.2013, C13 430.804-2/2013/3Z; 28.11.2013, C1 415742-3/2013/2Z; 2.12.2013, E20 301.356-2/2013-3Z) und zuvor schon des unabhängigen Bundesasylsenates (zB UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06; zur Berücksichtigung auch anderer als grundrechtlich geschützter Interessen zB AsylGH 21.7.2008, C5 252.711-2/2008/2Z; 23.2.2009, B3 233.054-2/2009/2Z; 17.8.2011, C5 400.823-3/2011/4Z, zuvor schon UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06, uvam., zuletzt UBAS 26.6.2008, 319.905-1/2Z-X/47/08).

1.2.3. § 17 BFA-VG unterscheidet sich von § 37 AsylG 2005 - was die Kriterien dafür betrifft, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - va. dadurch, dass nun auch Art. 8 MRK ausdrücklich genannt wird. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR 24. GP, 12) motivieren das mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung ("Entsprechend der Judikatur wird im Schlusssatz des Abs. 1 Art. 8 EMRK ergänzt."). Da Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Frage nicht bekannt ist, muss der historische Gesetzgeber jene des Asylgerichtshofes vor Augen gehabt haben.

Auch § 17 BFA-VG nennt aber nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nicht jedoch die vom Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 17.340/2004 genannten anderen Interessen des Asylwerbers. Nach der Rechtslage nach dem AsylG 2005 in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung kommt dafür va. auch das Interesse an einer möglicherweise positiven Entscheidung gemäß § 10 iVm § 56 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") in Frage, einer Entscheidung, die keine potentielle Verletzung des Art. 8 MRK voraussetzt (da ansonsten schon ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre). Aus den oben genannten Gründen ist auch § 17 BFA-VG dahingehend auszulegen, dass in besonderen Fällen auch die vom Verfassungsgerichtshof erwähnten anderweitigen Interessen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

1.2.4. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 17 Abs. 1 BFA-VG: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

1.2.5. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2012 zugestellt, als noch nicht § 16 BFA-VG, sondern § 36 AsylG 2005 galt. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kam einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen worden war, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen die mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kam die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt worden war.

Da dies nicht geschehen ist, kam der vorliegenden Beschwerde bis zum 31.12.2013 keine aufschiebende Wirkung zu. Sie nunmehr nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist nicht möglich, weil diese Bestimmung gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des FNG mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht - auch wenn dies nicht durch Übergangsbestimmungen ausdrücklich angeordnet ist - davon aus, dass sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, nunmehr nach § 17 BFA-VG richtet, mag der angefochtene Bescheid auch nicht unter der Herrschaft dieses Gesetzes erlassen worden sein.

2. Im vorliegenden Verfahren behauptet der Beschwerdeführer ua., er habe Österreich etwa vier Monate, nachdem er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (dies war am 6.7.2009 der Fall gewesen), verlassen und sei nach Bangladesh zurückgekehrt, weil sein Vater ermordet worden sei. Er sei dann auch selbst bedroht worden und deshalb wieder ausgereist. Unter diesen Umständen kann - ohne einer Beurteilung der Beweiswürdigung, die das Bundesasylamt vorgenommen hat, gänzlich vorzugreifen - nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Bangladesh Verfolgung in einer Weise droht, wie sie § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschreibt, weil er mit seinem Vorbringen jedenfalls eine mögliche Verletzung des Art. 3 MRK behauptet hat, ohne dass dies von Vornherein ausgeschlossen wäre.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob weitere der nach § 17 Abs. 1 BFA-VG zu berücksichtigenden Interessen gefährdet sind. Auf Grund der Rechtslage steht bereits fest, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (mit dem der Beschwerdeführer ausgewiesen wird) nicht wird Bestand haben können, da § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes dies ausschließt; danach hat das Bundesverwaltungsgericht (bei Bescheiden, die noch vom Bundesasylamt erlassen worden sind) entweder festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Damit soll offenbar erreicht werden, dass auch in Fällen, in denen die Ausweisung (iSd § 10 AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) zulässig wäre, dh. nicht gegen Art. 8 MRK verstieße, noch geprüft wird, ob dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen (vgl. § 56 AsylG 2005 idF des FNG) erteilt werden könnte. Dies könnte eines jener oben erwähnten sonstigen Interessen sein, die bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen wären.

Ein solcher Titel scheidet freilich im Beschwerdefall aus, weil Voraussetzung dafür ua. wäre, dass sich der Asylwerber "zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet" aufhält - was der Beschwerdeführer bestreitet, das Bundesasylamt aber annimmt - und dass er sich "davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig" (sic) aufgehalten hat. Das ist nicht der Fall, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers, sollte er in der Tat Österreich nicht verlassen haben, seit der Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz (der Bescheid wurde am 27.7.2009 zugestellt und nicht angefochten) jedenfalls nicht rechtmäßig war (vgl. § 2 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 Abs. 1 FPG idF des FNG-Anpassungsgesetzes, ebenso nach den einschlägigen Vorschriften, die während dieses Aufenthaltes galten, di. § 31 Abs. 1 FPG idF BG BGBl. I 157/2005 [bis 31.12.2009], idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 [bis 30.6.2011] und idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 [ab 1.7.2011]). Damit allein könnte somit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet werden.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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