BVwG W122 1415742-3

W122 1415742-3Bundesverwaltungsgericht27.01.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 1415742-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.1415742.3.00

Spruch

W122 1415742-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 14.493-EAST WEST, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal mit dem Flugzeug über Dubai nach Österreich ein, stellte erstmals am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe für eine Firma als Schweißer gearbeitet und habe für die Amerikaner Fenstergitter angefertigt. Eines Tages sei er von den Taliban entführt worden und man habe ihn sechs oder sieben Monate eingesperrt. Auch der Meister des Beschwerdeführers sei von den Taliban zuerst entführt und dann umgebracht worden. Vom Beschwerdeführer hätten die Taliban verlangt, dass er für sie Bomben in Autos anbringe. Nachdem ihn die Taliban freigelassen hätten, habe er Afghanistan verlassen. Die Ausreise habe sein Onkel organisiert, der danach ebenfalls von der Taliban getötet worden sei.

I.2. Nach Durchführung zweier Einvernahmen am 11.08.2010 und am 24.09.2010 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen kein Glauben zu schenken sei.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geriete, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle, zumal er auf das soziale Netz seiner Angehörigen zurückgreifen könne, die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan über Grundbesitz verfüge und er sich jedenfalls in Kabul niederlassen könne. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, sodass auch von daher ein Abschiebungshindernis erkennbar sei.

Mangels fortgeschrittener Integration in Österreich bzw. mangels besonders schützenswerter Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe bis jetzt nicht seine richtige Geschichte erzählt. Er legte eine Geburtsurkunde (im Original) sowie einen Drohbrief und ein Konvolut von Dokumenten betreffend seinen Bruder (in Kopie) vor und führte aus, er sei am 09.07.1993 in Kabul, Jalalabad geboren und im Alter von zwei Jahren mit der gesamten Familie nach Peshawar (Pakistan) geflüchtet. Dort sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht. Ende 2009, Anfang 2010 sei er mit der gesamten Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nur sein Bruder XXXX sei schon früher zurückgekehrt, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet und für diese gedolmetscht habe. Sein jüngster Bruder XXXX und sein ältester Bruder XXXX, der taubstumm sei, würden derzeit in Kabul bei den Eltern leben. Die anderen Brüder des Beschwerdeführers seien bereits aus Afghanistan ausgewandert. XXXX würde seit ca. einem Jahr in London leben und Wirtschaft studieren, XXXX lebe seit Anfang 2000 in Kanada und Noor mit seiner Familie seit etwa 15 Jahren in Pakistan. Ein weiterer Bruder namens XXXX lebe seit 2005 in Norwegen.

Die Probleme hätten in Pakistan angefangen, als zwei seiner Brüder, XXXX, begonnen hätten, den Amerikanern zu helfen bzw. für die kanadische Armee zu arbeiten. XXXX, der mittlerweile die kanadische Staatsbürgerschaft besitze, sei seit längerer Zeit für die kanadische Armee als Dolmetscher tätig gewesen. Im September 2009 sei der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in Peshawar auf dem Heimweg von der Schule entführt worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Ausführungen zu Verbindungen des pakistanischen Geheimdienstes zu islamistischen Militanten bzw. Taliban in Afghanistan und zitierte diesbezüglich Medien- bzw. Länderberichte. Nach seiner Freilassung habe der jüngste Bruder des Beschwerdeführers erzählt, dass er von seinen Entführern nach dem Aufenthaltsort und der Tätigkeit von XXXX befragt worden sei. Die Familie sei in der Folge nach Afghanistan geflohen und in ihr altes Haus in Kabul zurückgekehrt. Nach ungefähr eineinhalb Monaten hätten sie allerdings den ersten von drei Drohbriefen erhalten, der an den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Brüder adressiert gewesen sei und in dem diese zur Beendigung ihrer Kooperation mit der "amerikanisch-jüdischen Regierung" aufgefordert worden seien. Für den Fall der Nichtbefolgung sei ihnen mit dem Tode gedroht worden. Nach dem zweiten Drohbrief vom März 2010 habe die Familie das Haus nicht mehr verlassen. Nach dem Erhalt des dritten Drohbriefs im Juni 2010 habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht vorbereitet und sei dieser aus Afghanistan geflüchtet um (über Österreich) zu seinen in Kanada lebenden Verwandten zu reisen.

Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Ausführungen bezüglich des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative, der schlechten Menschenrechtssituation und Sicherheitslage in Afghanistan und zitierte Länderberichte aus Bescheiden des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation afghanischer Staatsangehöriger. Seine größte Befürchtung liege allerdings darin, von Aufständischen getötet zu werden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010 mit Erkenntnis vom 11.09.2012, Zl. C1 415.742-1/2010/22E gemäß §§ 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

I.4. Mit Erkenntnis vom 11.09.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.05.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), durch den Asylgerichtshof mit Zl. C1 415742-1/2010/22E abgewiesen, die Beschwerde gemäß §§ 8 und 10 Asylgesetz 2005 AsylG, als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Das vor der belangten Behörde erstattete, fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers sei als nicht glaubhaft zu werten gewesen, wie bereits das Bundesasylamt - rechtskräftig - unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten festgestellt hat.

I.5. Nachdem der Beschwerdeführer versucht hatte, mit einem gefälschten britischen Reisepass auf dem Luftweg über Rom nach Toronto auszureisen, wurde er von den italienischen Behörden gemäß des Rückübernahmeabkommens der Dublin II Verordnung am 31.01.2013 nach Wien zurückgeschoben. Er stellte im Bundesgebiet noch am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben, die er zuvor schon vor dem Asylgerichtshof getätigt hatte, und erklärte, in Afghanistan sei ein Leben für ihn unmöglich, da seine Familie in Kanada lebe. Sein Vater könne jederzeit nach Kanada fliegen, da er ein kanadisches Visum besitze. Der Beschwerdeführer wolle aber hier in Österreich bleiben und studieren. Er stelle deshalb einen weiteren Asylantrag, weil er am Vortag von Italien zurückgeschickt worden sei.

Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2013 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er einen Asylantrag gestellt habe, weil die Polizei ihn beim Versuch der Ausreise nach Kanada aufgegriffen habe. Er verwies auf Beweismittel, die er bereits im ersten Verfahren vorgelegt hatte, und wiederholte sein Vorbringen, welches er bereits vor dem Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren des ursprünglichen Asylverfahrens angegeben hatte.

Zu seinem Privatleben führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine österreichische Lebensgefährtin, die in Innsbruck lebe und bei der er auch vier oder fünf Monate gewohnt habe. Gemeldet sei er dort nicht gewesen. Seit nunmehr fünf Monaten lebe er wieder in einem Flüchtlingsheim.

I.6. Das Bundesasylamt wies den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei und sich im Folgeverfahren insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe, weshalb der nunmehr zweite Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei.

Nach Abwägung der betroffenen Interessen könne nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan einen ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstelle.

I.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.03.2013, Zl. C1 415.742-2/2013/3E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.).

I.8. Am 08.10.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Untersuchungshaft den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Protokoll der Erstbefragung vom selben Tag, ist zu entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe ergeben hätten.

Auf die Frage nach neuen Gründen habe der Beschwerdeführer geantwortet: "Ich kann nicht nach Afghanistan zurück, weil es dort die Probleme mit den Taliban gibt. Ich kann nicht nach Kanada zu meiner Familie weil ich keinen Pass und kein Visum habe und hier kann ich auch nicht bleiben weil ich keinen Positiv-Bescheid bekomme. Soll ich jetzt irgendetwas neues erfinden damit ich vielleicht doch Asyl bekomme? Ich will bei der Wahrheit bleiben."

Weiters ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gute Deutsch-Kenntnisse habe. Ein Dolmetsch wurde nicht beigezogen.

In der Erstbefragung zum Folgeantrag am 08.10.2013 gibt der Beschwerdeführer an, es bestünde ein Vertretungsverhältnis zu einem rechtsfreundlichen Vertreter namens XXXX. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes teilte die Rechtsanwaltskanzlei von XXXXam 14.10.2013 mit, dass in diesem Verfahren weder ein Vertretungs- noch ein Bevollmächtigungsverhältnis bestehen würde.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2013 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er bei der Erstbefragung nicht nach seinen Problemen gefragt worden sei. Er führte aus: "Ich will meine Probleme ergänzen. Als ich von Afghanistan kam, war ich Moslem. Ich habe jetzt im Gefängnis einen Iraner namens Hossein, der zum Christentum konvertiert ist, [kennengelernt]. Er hat mir sehr viel über das Christentum erzählt und so mein Interesse geweckt und jetzt bekenne ich mich auch zum Christentum."

Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nie gesagt, dass er einen österreichischen Pass haben wolle. Der Beamte habe ihn nur gefragt, wo er bleiben wolle, und er habe daraufhin gemeint, wenn er in Europa bleibe, dann in Österreich, ansonsten wolle er zu seiner Familie nach Kanada.

Vorgehalten, dass er die Niederschrift aber unterschrieben habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Ja, das stimmt, aber es war bei der Einvernahme kein Dolmetscher dabei. Ich habe die Niederschrift nicht mehr durchgelesen, sondern gleich unterschrieben. Die Polizei hat mir gesagt, dass alles aufgeschrieben worden ist, was ich gesagt habe." Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er habe den Polizisten gesagt, dass er seine neuen Gründe beim Bundesasylamt angeben werde.

Über Nachfrage gestand der Beschwerdeführer ein, dass er bis jetzt mit keinem Pfarrer über seine beabsichtigte Konversion gesprochen habe, was daran liege, dass er momentan in Haft sei. Der Pfarrer, der einmal wöchentlich in die Justizanstalt komme, sei Katholik und der Beschwerdeführer sei Protestant.

Zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass sich nichts geändert habe, außer, dass er jetzt im Gefängnis sei. Betreffend etwaiger familiärer Umstände, einer Heirat oder Kinder erstattete er kein Vorbringen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe versucht, über das Internet Deutsch zu lernen, und er habe auch österreichische Freunde. Eine Dame besuche ihn manchmal im Gefängnis, gebe ihm Ratschläge und bringe ihm Kleidung. Er habe auch Bestätigungen zu Deutschkursen. Bis jetzt habe er im Bundesgebiet auch gemeinnützige Arbeiten verrichtet und habe mit Einheimischen Kontakt aufgenommen, um die österreichische Kultur kennen zu lernen. Momentan sitze der Beschwerdeführer wegen Drogenhandel in Haft; er habe aber nicht gehandelt.

Gegen Ende der Einvernahme betonte der Beschwerdeführer abermals:

"Ich kenne das Leben in Afghanistan, im Iran und [in] anderen islamischen Ländern und habe jetzt während meines Aufenthaltes hier in Österreich die Kultur und das Leben der Christen kennen gelernt und möchte gerne in Frieden, so wie es bei den Christen üblich ist, leben. Die Christen verzichten auf Gewalt. Der Islam will aber mit Gewalt alles erreichen. Deshalb bin ich auch zum Christentum konvertiert. Ich bin auch überzeugt vo[m] Christentum wegen [der] Nächstenliebe und [dem] Verzicht auf Gewalt." Dass er bis jetzt mit keinem Priester gesprochen habe, liege eben daran, dass er im Gefängnis dazu keine Möglichkeit habe.

Am 07.11.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen. Ihm wurde vorgehalten, dass nach Rücksprache mit der Anstaltsleitung in der Justizanstalt die Möglichkeit bestehe, einen Seelsorger der gewünschten Konfession zu bestellen. Dazu wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Pfarrer, der regelmäßig in die Justizanstalt komme, Katholik sei. Der Beschwerdeführer wolle aber zu einem Protestanten. Zudem erklärte er, dass er diesbezüglich nach außen hin auch keine Äußerungen mache, weil viele Afghanen hier seien. Es drohe dem Beschwerdeführer Gefahr.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer noch einmal vorgehalten, dass er die Möglichkeit habe, mit einem Formular einen Seelsorger der gewünschten Konfession anzufordern, woraufhin er erklärte, das habe er bis jetzt nicht gewusst.

I.9. Das Bundesasylamt wies den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.11.2013, Zl. 13 14.493-EAST West, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abermals aus (Spruchpunkt II.).

Zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung im Wesentlichen aus, dass ein Religionswechsel normalerweise nicht auf einem kurzfristigen Interesse für bloße Inhalte einer Religion beruhe, sondern mit einer umfassenden Gewissensentscheidung und mit einem gewissen Lösungsprozess vom bisherigen Glauben einhergehe. Dazu zitierte das Bundesasylamt ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs und führte an, dass der Beschwerdeführer ein solches Interesse bei der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich bis jetzt nicht intensiv mit seiner allenfalls geplanten Konversion beschäftigen habe können, da es in der Justizanstalt nur einen katholischen Pfarrer gebe, er aber mit einem Protestanten sprechen wolle, erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer nur versucht habe, einen Nachfluchtgrund zu konstruieren, um eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Überlegungen zu einer Konversion zum Christentum nicht glaubhaft sei, sei im Verhältnis zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Asylverfahren kein neuer Sachverhalt entstanden, weshalb der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und kündigte an, er werde eine nähere Begründung nachreichen.

I.10. Mit Beschluss vom 28.11.2013, Zl. C1 415.742-3/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AslyG die aufschiebende Wirkung zu. Die gerügte Grundrechtsverletzung schien nicht von vornherein ausgeschlossen zu sein, zumal der Beschwerdeführer behauptet hatte, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein.

I.11. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2013, Zl. C1 415.742-3/2013/3Z, erteilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden Begründung seiner Beschwerde einen Verbesserungsauftrag.

Am 04.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein handschriftlich verfasstes, vom Beschwerdeführer unterschriebenes Schreiben in deutscher Sprache ein, dem im Wesentlichen folgendes zu entnehmen ist:

Der Beschwerdeführer hoffe weiterhin, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde. Er könne mit dieser Belastung nicht mehr weiterleben und habe große Angst vor den Taliban. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren müssen, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Familie wieder sehen könne, sehr gering. Er befürchte, von den Taliban umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer habe mittlerweile genug Zeit gehabt, um die christliche Kultur kennenzulernen und sie gefalle ihm sehr gut. Er habe im Gefängnis einen Freund, der ihm behilflich sein werde, mit einem christlichen Pfarrer Kontakt aufzunehmen. In der Justizanstalt gebe es einen katholischen Pfarrer, der jeden Montag im Gemeinschaftsraum eine Messe halte. Der Beschwerdeführer sei aber Protestant.

Dem Beschwerdeführer sei es sehr wichtig, in Zukunft gesetzeskonform zu leben. Er wünsche sich ein Leben in Frieden, wie es bei Christen üblich sei. Er habe den Islam durch andere Kulturen kennen gelernt, doch das entspreche nicht seiner Person. Die Menschen in Afghanistan seien geprägt von Hass und Wut. Der Beschwerdeführer könne und wolle das nicht mehr ertragen. Er bitte um eine Chance, seine Verfehlungen vergessen machen zu können. Er bereue seine Taten zutiefst.

Abschließend nannte der Beschwerdeführer den Namen des Freundes, den er in der Justizanstalt kennengelernt habe, und betonte abermals, er wolle alles tun, um mit einem Pfarrer Kontakt aufzunehmen.

Weiters langte am selben Tag ein handschriftlich verfasstes, vom Beschwerdeführer unterschriebenes Schreiben in der Sprache Paschtu ein, aus dessen Übersetzung sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer sich momentan um seine Angelegenheiten alleine kümmern müsse und ihn niemand unterstütze.

Dieselben beiden Schreiben langten am 11.12.2013 auch im Original beim Asylgerichtshof ein.

Mit 01.01.2014 ging das gegenständliche Verfahren vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Am 07.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben in deutscher Sprache ein, das sich hauptsächlich darauf bezieht, dass der Beschwerdeführer gerne eine Therapie machen wolle, was ihm jedoch wegen Fluchtgefahr momentan nicht gestattet sei.

II.Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Im nunmehrigen Asylantrag, in der Beschwerde und in den Ergänzungen zur der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde kein Sachverhalt glaubhaft vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennt, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das nunmehrige Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten des Bundesasylamtes an, dass im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte. Nach der Judikatur des VwGH ist der bloße Verweis auf allgemeine Verhältnisse im Heimatland eines Beschwerdeführers für die Geltendmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht ausreichend, wenn nicht vor diesem Hintergrund eine konkrete, den Beschwerdeführ selbst treffende, Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wird. Diese konnte jedoch nicht erbracht werden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann nicht von einer generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wenn auch nicht verfahrensrechtlich so bilden die Rechtsgrundlagen des IV. Teiles des AVG einen materiellen Prüfmaßstab des gegenständlichen Verfahrens.

Zu Spruchpunkt A)

III.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschie-dene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sach-entscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23.01.1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224).

III.2. Es ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt das Vorbringen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit hinreichend prüfte. Zu Recht hielt das Bundesasylamt fest, dass ein Religionswechsel normalerweise mit einer umfassenden Gewissensentscheidung und einem gewissen Lösungsprozess vom bisherigen Glauben einhergehe. Die mangelnde Ernsthaftigkeit wird bereits durch das Fehlen der Vorlage etwaiger Bescheinigungsmittel, wie beispielsweise einer Taufbescheinigung oder einer Mitgliedsbestätigung belegt. Die bloße Absicht, über einen Bekannten einen Priester zu treffen, ist nicht ausreichend um eine Konversion zu begründen. Es erscheint unglaubwürdig, einer christlichen Konfession anzugehören, während noch nicht einmal der Kontakt zu einem Vertreter der Geistlichkeit hergestellt wurde. Darüber hinaus steht die Tatsache einer Inhaftierung der Gelegenheit mit einem Priester der gewünschten Konfession in Kontakt zu treten nicht entgegen, wie dem Beschwerdeführer auch vorgehalten wurde. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist in puncto Konversion kein wahrer Kern zu entnehmen, der einen Nachfluchtgrund begründen würde.

Das Bundesasylamt hat völlig zu Recht dem Vorbringen der Konversion keinen glaubhaften wahren Kern beigemessen und darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser wegen versuchter Begünstigung, versuchter falscher Beweisaussage als Beitragstäter und wegen Suchtgifthandel als Beitragstäter rechtskräftig von einem Landesgericht in Österreich verurteilt wurde.

Weder im Hinblick auf § 3 noch auf § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer einen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außer-gewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben.

Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen.

Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

III.3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet und hatte aufgrund Untersuchungshaft und Strafhaft verminderte Möglichkeiten zur Pflege sozialer Kontakte. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb relativ kurzer Zeit mehrere Straftatbestände verwirklicht. Zwar handelt es sich nicht um Verbrechen im Sinne des StGB, aber die jüngste Verurteilung wegen Drogenhandels lässt auf keine Besserung im Vergleich zu den älteren Verurteilungen schließen. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 22.10.2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

Ginge man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch Anträge auf internationalen Schutz möglich. Es musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27.01.2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 09.10.2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer Rechtsprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines Beschwerdeführers verschleiert wurde, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan zulässig ist, ist das Verfahren in diesem Punkt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildete, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei durfte die Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei vor der Behörde zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23.01.1997, 95/09/0189; VwGH 06.03.1997, 94/09/0229). In einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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