W212 1439044-1•BVwG W212 1439044-1
W212 1439044-1Bundesverwaltungsgericht25.01.2014
deutsche Gerichte, familiäre Situation, real risk, Versorgungslage
W212 1439044-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 13.155-EAST West zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG
i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1 Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, brachte am 11.09.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Ein zuvor im Jahr 2007 gestellter Einreiseantrag gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wurde abgelehnt.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, ihren Herkunftsstaat im Jahre 2012 verlassen zu haben und über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gelangt zu sein. Dort habe sie sich ca. einen Monat in der italienischen Stadt "XXXX" aufgehalten und sei dann mit dem Zug über XXXX und XXXX bis nach Österreich gefahren, weil sie hier Geschwister habe. Zu ihrem Aufenthalt in Italien führte die beschwerdeführende Partei näher aus, dass sie sich vermutlich in einer Stadt auf Sizilien befunden habe und dass ihr in Italien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden seien; einen Asylantrag habe sie nicht gestellt. Sie habe dort auch keine Unterkunft erhalten. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätte, da dort Krieg herrsche und sie vom Geheimdienst bzw. der Regierung gesucht werde.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 05.08.2013 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Das Bundesasylamt richtete am 16.09.2013 ein auf Art. 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien und erteilte Italien mit Schreiben vom 15.10.2013 seine Zustimmung zur Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. der genannten Bestimmung.
Zwischenzeitig langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, worin ausgeführt wird, dass Geschwister und eine Tante in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben würden, wobei ein Bruder und die Tante aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes auf Unterstützung angewiesen wären. Neben Zahnschmerzen leide die beschwerdeführende Partei auch an Tuberkulose, die nun in Österreich behandelt werde. In Italien, wo unmenschliche Bedingungen herrschen würden (diesbezüglich wurde unter anderem ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes und die Stellungnahme einer namentlich genannten Person ins Treffen geführt), habe die beschwerdeführende Partei keine medizinische Unterstützung erhalten. Verwiesen wurde auch auf den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei keinen Asylantrag in Italien gestellt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Italien drohe ihr Haft und würde ihr Asylantrag über Monate nicht registriert werden. Mit der Stellungnahme wurden auch diverse Dokumente und ärztliche Unterlagen (darunter von einer pulmologischen Ambulanz) vorgelegt.
Am 17.10.2013 langte eine weitere Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen, beschwerdeführenden Partei ein, die allen voran Ausführungen zur aktuellen Lage von Asylwerbern in Italien enthält. Demnach seien in Italien systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge (u.a. in Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten oder den Zugang zum Gesundheitssystem), mangelnde Aufnahmekapazitäten und mangelnde staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen zu verzeichnen. Italien sorge mitunter durch polizeiliche Zwangsgewalt dafür, dass den Asylwerbern die Fingerabdrücke abgenommen und diese im EURODAC-System registriert werden würden. Die beschwerdeführende Partei bezog sich in der Stellungnahme hinsichtlich der genannten Kritikpunkte auch auf diverse (Medien) Berichte sowie auf verschiedene Urteile deutscher Verwaltungsgerichte. Zudem wurde im gegenständlichen Fall das Selbsteintrittsrecht Österreichs aus besonders humanitären Gründen befürwortet, da sich Angehörige der Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei in Österreich befinden würden. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung von uneingeschränktem Parteiengehör zum Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde gestellt. Aus rechtlicher Sicht sei es nämlich wesentlich, ob sich die beschwerdeführende Partei bloß in Italien körperlich aufgehalten habe und ihr dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien oder ob diese tatsächlich einen Asylantrag eingebracht habe. Im Falle einer fehlenden Asylantragstellung laufe die beschwerdeführende Partei Gefahr, durch das Versorgungssystem in Italien zu fallen.
Am 21.10.2013 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters und der Stiefmutter niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Reiseziel Österreich gewesen sei, weil sich hier ihre Familie aufhalten würde. In Italien habe man der beschwerdeführenden Partei die Fingerabdrücke abgenommen, ihr aber kein Asyl angeboten. Sie wolle nicht dorthin zurück, da sich dort niemand um die Flüchtlinge kümmern würde und diese mangels Unterkunft auf der Straße leben müssten. Nachdem die Familienverhältnisse der beschwerdeführenden Partei schon einmal im Rahmen eines Einreiseantrages geprüft worden seien und ihr dieser Umstand (u.a. auch die damalige Aussage des mittlerweile verstorbenen Vaters der beschwerdeführenden Partei) vorgehalten wurde, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sich ihre Eltern damals hätten scheiden lassen, später aber beide erneut einen anderen Partner geheiratet hätten. Die leibliche Mutter und drei Geschwister würden in Somalia leben, "eine" (vermutlich ist hier eine weitere Schwester gemeint) lebe irgendwo im Ausland. Die Stiefmutter und zwei Halbgeschwister würden in Österreich leben, wobei ein "Bruder" aufgrund einer Behinderung pflegebedürftig sei. Die Stiefmutter könne ihn nicht mehr allein pflegen, da sie bereits zwei Operationen am Herzen und eine am Bein gehabt habe. Die "Schwester" habe auch keine Kraft mehr dafür. Die Organisation XXXX würde die Stiefmutter bei der Betreuung ihres kranken Sohnes unterstützen. Die beschwerdeführende Partei habe schon immer mit der Stiefmutter und den Halbgeschwistern zusammenleben wollen; es habe auch schon Zeiten gegeben, in denen sie mit diesen zusammengelebt habe. Zum eigenen Gesundheitszustand befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, Zahnschmerzen zu haben und noch einem Kontrolltermin bei einem Lungenfacharzt nachkommen zu müssen.
Aus einem Aktenvermerk vom 24.10.2013 geht hervor, dass der Halbbruder der beschwerdeführenden Partei zwar seit März 2013 in einem Schülerwohnheim der XXXX lebe, es sich hierbei aber um keine medizinische Einrichtung handeln würde.
Mit weiterem Schriftsatz vom 08.11.2013 nahm die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei Stellung zu dem von ihr angeforderten und in weiterer Folge übermittelten Ergebnis des Dublin-Konsultationsverfahrens zwischen Österreich und Italien. Demnach gehe lediglich hervor, dass Italien bereit sei, die beschwerdeführende Partei gem. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II VO aufzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei als Dublin-Rückkehrer gelte, der noch keinen Asylantrag gestellt habe, was wiederum Probleme in Hinblick auf die dortige Unterkunft und Grundversorgung aufwerfe. Im Schriftsatz wird erneut auf verschiedene (systematische) Mängel des italienischen Rechts- und Versorgungssystems für Asylsuchende eingegangen und diesbezüglich auf andere Verfahren, Berichte, UNHCR-Empfehlungen und ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes verwiesen. Zudem wird auch erneut das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich thematisiert und hiezu ausgeführt, dass ein besonders starkes, familiäres Abhängigkeits- und Beziehungsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei, ihrer Stiefmutter, dem behinderten Halbbruder und der Halbschwester bestünde. Abschließend wurde der Appell ausgesprochen, zum einen angesichts der Betreuungsbedürftigkeit des behinderten Halbbruders und der nur eingeschränkten Möglichkeit der Stiefmutter, dieser Aufgabe nachzukommen, sowie zum anderen angesichts der erwiesenen schlechten Lage für Asylwerber in Italien, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Behinderung des Halbbruders und der Gesundheitsbeeinträchtigung der Stiefmutter wurden diverse ärztliche Befunde/Unterlagen vorgelegt (AS 307 bis 345). Letztlich wurde auch der Antrag gestellt, das Bundesasylamt möge weitere länderkundliche Ermittlungen zur Erforschung der aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien in Bezug auf die Erlangung einer materiellen Mindestdaseinsversorgung anstellen.
I.2. Mit Bescheid vom 15.11.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Die beschwerdeführende Partei leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK zum Absehen von der Ausweisung geführt habe. So habe kein spezielles Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis zu der in Österreich lebenden "Stiefmutter und den beiden Halbgeschwistern" (die Familienverhältnisse stünden nicht eindeutig fest) glaubhaft gemacht werden können.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hatte oder das Asylverfahren noch anhängig ist, gemäß der Dublin-Verordnung nach der Rückkehr ein Asylverfahren begonnen werde, wobei eine Meldung bei der Questura erforderlich sei.
Es bestehe die Möglichkeit, Berufung bei einem Gericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist 15 oder 30 Tage betrage. In der Regel habe eine Berufung aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der zweiten Instanz könne beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Diesbezüglich bestehe dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Berufungsverfahren bestehe anwaltliche Vertretungspflicht, wobei mittellose Gesuchsteller Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe hätten.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen XXXX oder XXXX "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. Die NGO am Flughafen führe unter anderem dringende medizinische Hilfsmaßnahmen durch (zB Ausgabe von Medikamenten), informiere über die italienische Gesetzeslage und sorge für Unterbringung (und erste soziale Unterstützung) in näher genannten geschlechtsspezifischen Aufnahmezentren. Zudem habe das italienische Innenministerium im April 2012 eine mehrsprachige Informationskampagne im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen begonnen.
In XXXX hätten Asylbewerber kostenlosen Zugang zum Gesundheitswesen, wobei auch fiktive Adressen für die Ausstellung einer Gesundheitskarte akzeptiert würden. Unter medizinische Leistungen fielen auch präventivmedizinische Behandlungen wie Untersuchungen von Kindern und Impfungen.
Bei der Unterkunftszuweisung würden Dublin-Rückkehrer in der Regel bevorzugt.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass - nicht zuletzt aufgrund der bereits in den vorigen Schriftsätzen getätigten Ausführungen - glaubhafte, stichhaltige Gründe für die Annahme vorlägen, dass die beschwerdeführende Partei in Italien konkret Gefahr laufen würde, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Der Rechtsmittelschriftsatz enthält ferner eine Aufzählung verschiedener Kritikpunkte, welche grundlegende, systematische Mängel des italienischen Asylsystems darstellen sollen. Aufgrund der (u.a. durch Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, verschiedene Berichte und Quellen) bescheinigten allgemeinen Lage in Italien hätte Österreich im gegenständlichen Fall sein Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 der Dublin-II-VO ausüben müssen. In der Beschwerde werden weiters die Familienverhältnisse der beschwerdeführenden Partei zu ihrer in Österreich lebenden Stiefmutter und den beiden Halbgeschwistern beleuchtet und diesbezüglich ausgeführt, dass die belangte Behörde keine entsprechenden Ermittlungen und gebotenen Beweiswürdigungserwägungen getroffen habe. Sie habe sich bloß auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Österreichischen Botschaft im Zusammenhang mit einem Einreiseantrag aus dem Jahr 2008 gestützt und auch die gebotene Möglichkeit und Anregung, die in der Einvernahme vom 21.10.2013 persönlich anwesende Stiefmutter zu den relevanten familiären Beziehungen zu befragen, nicht wahrgenommen. Jedenfalls sei von einem ausgeprägten familiären, dem Art. 8 EMRK unterliegenden Abhängigkeitsverhältnis der genannten Personen auszugehen. Als Beilage sind der Beschwerde das Urteil des VG Frankfurt/Main vom 09.07.2013, ein Bericht von bordermonitoring.eu über Italien sowie (fachärztliche) Unterlagen den Halbbruder der beschwerdeführenden Partei betreffend beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Das Asylgestz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§75 (1)...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBL. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art 3. Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die beschwerdeführende Partei aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien reiste, wo sie am 05.08.2013 erkennungsdienstlich behandelt wurde und sie von dort weiter nach Österreich gereist ist, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht.
Soweit die beschwerdeführende Partei Zweifel an der Zuständigkeit Italiens erkennen lässt und auf die Bestimmung des Art. 13 der Dublin VO hinweist (wonach der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist, sofern sich anhand der Kriterien der Dublin VO nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt), wird auf das nunmehr zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.12.2013, Zl. C-394/12, verwiesen, in dem vom EuGH (Große Kammer) wie folgt erkannt wurde:
"Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."
Zur der vor diesem Hintergrund nunmehr zu klärenden Frage allfälliger systemischer Mängel im Asylwesen Italiens und der Aufnahmebedingungen in Italien wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsre4cht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77) eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EHRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdetotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im Beschwerdefall wurde ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens behauptet, da sich die Stiefmutter (in einer eingebrachten Stellungnahme ist von einer Tante die Rede, wobei hier offensichtlich die Stiefmutter gemeint sein soll) und die beiden Halbgeschwister der beschwerdeführenden Partei in Österreich aufhalten würden.
Hiezu ist folgendes auszuführen:
Selbst wenn es sich bei den genannten Personen tatsächlich um die Stiefmutter und die Halbgeschwister der beschwerdeführenden Partei handeln sollte, befinden sich diese bereits seit 2008 in Österreich und sind sie hier mittlerweile anerkannte Flüchtlinge, wohingegen die beschwerdeführende Partei erst im September 2013 nach Österreich gekommen ist, um - wie von ihr selbst angegeben - mit ihnen zusammenleben zu können. Laut der beschwerdeführenden Partei hätte Österreich aufgrund der Behinderung des Halbbruders und der nur eingeschränkten Möglichkeit der ebenfalls gesundheitlich angeschlagenen Stiefmutter, die Pflege und Betreuung ihres Sohnes zu übernehmen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Ungeachtet des Vorliegens gesundheitlicher Beschwerden des Halbbruders befindet sich dieser nicht in einer ständigen Pflegebedürftigkeit im Endstadium einer tödlichen Krankheit, was sich nicht zuletzt auch aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben ergibt. Daraus wird nämlich ersichtlich, dass beim genannten Halbbruder zwar unter anderem die Diagnosen Intelligenzminderung, Verdacht auf ADHS, hyperkinetische Störung mit Intelligenzminderung und Bewegungsstereotypien, psychomotorische Retardierung sowie Kleinwuchs gestellt wurden, jedoch geht nicht hervor, dass etwa eine dauerhafte stationäre Aufnahme von Nöten wäre. Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass dieser Halbbruder seit März 2013 in einem Schülerwohnheim der XXXX lebt und jedes zweite Wochenende zu Hause verbringt, wodurch auch eine Entlastung der Stiefmutter der beschwerdeführenden Partei gegeben ist. Weiters ist zu bedenken, dass es in Österreich geeignete Stellen gibt, welche Familien mit Familienangehörigen mit besonderen Bedürfnissen unterstützen.
Es liegen aber auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die beschwerdeführende Partei zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit ihres Halbbruders (bzw. der Stiefmutter) tatsächlich beitragen würde. Aufgrund der Kürze des eigenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des mehrjährigen Zeitraumes, in welchem die beschwerdeführende Partei jedenfalls keinen persönlichen Kontakt zur genannten Stiefmutter und den Halbgeschwistern gehabt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ausgegangen werden müsste.
Da die Stiefmutter und die Halbgeschwister jahrelang ohne die Unterstützung der beschwerdeführenden Partei leben konnten und sohin nicht glaubhaft erscheint, dass für diese ohne die Unterstützung der beschwerdeführenden Partei nunmehr plötzlich ein existenzbedrohlicher Zustand eintreten würde und beim Halbbruder keine derartige Krankheit festgestellt wurde, die eine derartige Pflegebedürftigkeit nach sich ziehen würde, sodass eine ständige Pflege und Betreuung seiner Person durch die beschwerdeführende Partei zwingend notwendig wäre, konnte kein schützenswerter Familienbezug erkannt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen war auch keine Befragung der Stiefmutter zu den vorgebrachten familiären Verhältnissen notwendig.
Die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde die beschwerdeführende Partei bei einer Überstellung nach Italien nicht in ihren durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar.
Zunächst ist die entscheidende Tatsache hervorzuheben, dass die beschwerdeführende Partei in Italien bislang noch gar keinen Asylantrag gestellt hat und sie dort somit auch nicht als "asylsuchende Person" aufgetreten ist. Dies lässt sich anhand ihrer eigenen Angaben (AS 75) und einem fehlenden EURODAC-Treffer belegen. Mangels Asylantragstellung konnte die beschwerdeführende Partei aber auch noch nicht in das Versorgungsnetz für Asylwerber in Italien fallen, weshalb auch ihre weitere Kritik am italienischen Asylwesen gänzlich ins Leere geht.
Sofern die beschwerdeführende Partei in Italien einen Asylantrag stellt, wozu jedenfalls eine Anmeldung bei der Questura erforderlich ist, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ihr dort ein faires Asylverfahren offen steht. Diesbezüglich ist folgendes beachtlich:
Nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen diverser unbedenklicher Quellen ist der Zugang zum Asylverfahren in Italien als solches gewährleistet und sind jedenfalls keine schwerwiegenden Defizite im italienischen Asylverfahren wie beispielsweise die grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger, die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit Italiens vor einer Verfolgung Dritter u.ä erkennbar. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedsstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe aber auch Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff in Bezug auf nicht vulnerable Antragsteller unter Bezug auf dieselbe Berichtslage wie in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde angesprochen, aktuell ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, aus jüngerer Zeit beispielsweise Entscheidungen vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, und vom 22.08.2012, GZ. E-4175), ebenso die britische (vgl. englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Siehe dazu auch EGMR Rs 6198/12 vom 04.06.2013.
Demgegenüber kann aus den in den Stellungnahmen und in der Beschwerde genannten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts Entscheidendes für die beschwerdeführende Partei gewonnen werden.
Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auch ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Am Rande bemerkt, gibt es keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte.
Den Länderfeststellungen zufolge haben Asylwerber in Italien einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, wobei nicht zu leugnen ist, dass in diesem Bereich Kapazitätsprobleme gegeben sind, die jedoch durch das Vorhandensein zahlreicher humanitärer Organisationen relativiert werden. Trotz regional bestehender Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten kann nach den Länderberichten zu Italien jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Zu berücksichtigen ist auch die unbestrittene Gegenwart von NGOs in Italien, die den Asylwerbern ebenfalls Versorgung und Unterstützung anbieten. Insgesamt betrachtet kann Italien keine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden bzw. kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen nicht die Rede sein.
Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der italienische Staat das Non-Refoulement-Gebot oder die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.
Hinzu kommt, dass sich die entsprechende Situation durch EU-Projekte im Jahre 2012 (siehe etwa das in den Feststellungen erwähnte Projekt "helpdubliners") verbessert hat. Diese Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichtes steht im Einklang mit aktueller Judikatur des EGMR (siehe die oben erwähnte Entscheidung in der Rechtssache Mohammadi und in Bezug auf österreichische Verfahren, denen [auch] Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zugrunde lagen: EGMR 04.06.2013, Rs 6198/12 vom 04.06.2013 betreffend Familie/vulnerable Antragssteller, sowie EGMR 18.06.2013, Rs 53852/11, und EGMR 18.06.2013, Rs 73874/11).
Insgesamt betrachtet liegt hier somit kein vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts waren auch keine weiteren länderkundlichen Ermittlungen anzustellen, da mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen das Auslangen gefunden werden konnte.
Es handelt sich bei der beschwerdeführenden Partei somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 24-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Laut einem ärztlichen Schreiben vom 12.09.2013 wurde bei der beschwerdeführenden Partei eine infektiöse Tuberkulose ausgeschlossen; es wurden auch keine Therapievorschläge abgegeben (AS 15).
Hinsichtlich der erwähnten Zahnschmerzen ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 bis 9) zu verweisen, worin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ausgeführt wird, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens von Zahnschmerzen oder allfälliger Lungenprobleme - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Überstellung nach Italien keine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine weitere Untersuchung ihres körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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