W119 2000193-1•BVwG W119 2000193-1
W119 2000193-1Bundesverwaltungsgericht24.01.2014
Aufenthaltsverbot, Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf
W119 2000193-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Polen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl IFA 547916501-14015008, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. zurückgewiesen.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX, um 16:45 Uhr von einem Organ der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, am 5. 1. 2014 mit dem Zug über Tschechien kommend nach Österreich eingereist zu sein. Er sei deshalb nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Er wisse, dass gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei zuletzt unterstandlos gewesen und habe in einem Keller geschlafen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Seine Familie lebe in Polen. In Österreich habe er keine Angehörigen und gehe zudem keiner Beschäftigung nach. Bei seiner Einreise habe er keine Barmittel besessen. Derzeit verfüge er ebenso wenig über Barmittel. Er sei behördlich nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer erklärte zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft keine Stellung nehmen zu wollen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt an den Beschwerdeführer am XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Landespolizeidirektion zu Zl 1175470/FrB/11, bestehe. Er sei trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes am 5. 1. 2014 illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er verfüge weder über familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei unterstandslos, nicht gemeldet und habe seinen eigenen Angaben zufolge aufgrund seiner Obdachlosigkeit in einem Keller genächtigt. Er habe sich bereits mehrere Male in Schubhaft befunden, da er trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückgekehrt sei. Zuletzt sei er am XXXX abgeschoben worden. Er sei ledig und habe in Österreich keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in Polen. Er habe sich zuletzt im Verborgenen aufgehalten. Eine soziale Integration sei nicht erkennbar. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut untertauche und seinen illegalen Aufenthalt wieder im Verborgenen fortsetze.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass eine Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung erforderlich sei, weil er sich aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei den Behörden nicht bekannt, da er obdachlos sei. Er verfüge über keine familiären Bindungen und es bestehe keine soziale Integration.
Hinsichtlich einer Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel zur selben Zweckerreichung mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit sei davon auszugehen, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme. Ebenso wenig könne, was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden.
Es bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, gegeben seien, zumal der Amtsarzt am selben Tag die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt habe. Somit sei festzustellen, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Schreiben vom 10. 1. 2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Botschaft der Republik Polen, dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen.
Mit Schriftsatz vom 13. 1. 2014 erhob der von der ARGE Rechtsberatung vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die folgendermaßen begründet wurde:
1. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft:
Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 24. 6. 2006, B 362/06, ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. 11. 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen sei.
Im konkreten Fall stütze sich die Schubhaft auf § 76 Abs 1 FPG. § 76 Abs 1 FPG spreche von "kann", dies bedeute, dass nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs FPG Schubhaft zu verhängen sei, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden habe. Dies sei Im Fall des Beschwerdeführers unterlassen worden. Der angefochtene Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei. Bloße Annahmen oder Erfahrungswerte, wie von der Erstbehörde herangezogen, könnten nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen. Dabei wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 2004, B 292/04, verwiesen. Alleine die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit könne nicht das Sicherungserfordernis begründen. Im Falle seiner Haftentlassung wäre der Beschwerdeführer um eine umgehende behördliche Meldung über den Verein Ute Bock bemüht, damit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jederzeit seiner Person habhaft werden könne.
2. Zur rechtswidrigen Nichtanwendung des gelinderen Mittels:
Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 5. 2009, Zl 2008/21/0283, sei nicht ersichtlich, weswegen im Fall des Beschwerdeführers der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden hätte können.
3. Zur Frage der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts:
Der Beschwerdeführer würde auch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22 a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Des Weiteren wandte sich der Beschwerdeführer gegen einen Zuspruch der Kosten an die Verwaltungsbehörde, da die Überprüfung der Schubhaft mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden sei, sofern diese als Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gewertet werde. Das Aufbürden eines solchen sei allerdings im Hinblick der Systematik und den Telos des Art 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie 2008/115 EG ausgeschlossen. Ziel dieser Bestimmung sei dem Drittstaatsangehörigen eine gerichtliche Überprüfung der adminstrativen Maßnahme zu gewähren. Es würde somit die Überprüfung, unabhängig davon, ob diese mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme erfolgt gewährt.
Die nationalen Bestimmungen würden die Pflicht zum Ersatz der Verfahrenskosten aber vom Ausgang der Überprüfung abhängig machen. Die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gem Art 15 Abs. 2 li b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen würde.
Mit Schreiben vom 13. 1. 2014 verfasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde und beantragte Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger. Er besitzt kein gültiges Reisedokument.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 15. 1. 2011 aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung (§§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf 3 Jahre) ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde am XXXX rechtskräftig und mit XXXX durchsetzbar. Sein bestehendes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erlosch mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG.
Die erste Abschiebung erfolgte am XXXX. Nachdem der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen hatte, wurde gegen ihn am XXXX die Schubhaft verhängt.
Der Beschwerdeführer befand sich weitere 22 Mal in Schubhaft. Er kehrte trotz erfolgter Abschiebung und trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes immer wieder in das österreichische Bundesgebiet zurück.
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Unterkunft. Im Zentralen Melderegister scheinen 25 behördliche Meldungen auf, wobei sich 2 Meldungen auf Justizanstalten und die übrigen Meldungen auf Polizeianhaltezentren während der verhängten Schubhaft beziehen. Die letzte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen erfolgte am XXXX.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Geld und Arbeit.
Da er über kein gültiges Reisedokument verfügt, wurden die bereits erfolgten Abschiebungen mit von der Vertretungsbehörde ausgestellten Heimreisezertifikaten durchgeführt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte die Botschaft für die Republik Polen mit Schreiben vom 10. 1. 2014 für den Beschwerdeführer ein solches auszustellen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX am XXXX, durch die Polizei zum Zwecke der Personenkontrolle und Identitätsprüfung angehalten. Am selben Tag wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden neuerlich entzieht.
Da er angab, Epileptiker zu sein, wurde er einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, die eine Hafttauglichkeit ergab.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX wegen eines epileptischen Anfalles stationär im XXXX aufgenommen. Die gegen ihn verhängte Schubhaft wurde am selben Tag aufgehoben.
Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX und aus dem Umstand, dass er trotz eines verhängten Aufenthaltsverbotes immer wieder nach Österreich einreiste, was auf seine mangelnde Ausreisewilligkeit hindeutet, (bis auf seine Aufenthalte in Justizanstalten und in Polizeianhaltezentren) nicht gemeldet war, keine ordentliche Unterkunft besessen hat und über keine beruflichen, familiären oder sozialen Bindungen in Österreich verfügt.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger,Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß Abs 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(...)
Gemäß Abs 4 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, hat gemäß Abs 1 jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Abs 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Abs 3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Abs 4 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, darf gemäß Abs 1 die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
...
gemäß Abs 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung
zu sichern.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276).
Zur nach § 76 Abs. 1 FPG und nach § 76 Abs. 2 FPG, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetze. Fehle es, dann dürfe weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Der Behörde komme aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergebe sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein müsse. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. Diesbezüglich läge eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden seien, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Im gegenständlichen Fall besteht gegen den Beschwerdeführer ein seit XXXX durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Die erste Abschiebung erfolgte am XXXX, nachdem der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen hatte und eine Schubhaft am XXXX verhängt worden war. Der Beschwerdeführer befand sich seither weitere 22 Mal in Schubhaft, nachdem er sich kurz nach erfolgter Abschiebung - wieder unerlaubt - in das Bundesgebiet zurückkehrte. Die letzte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen erfolgte am 13. 12. 2013.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte am 10. 1. 2014 für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat.
Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Inschubhaftnahme als rechtmäßig:
Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des bis XXXX geltenden Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte noch Freunde in Österreich, sodass ausreichende soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verneint werden können. Auch ein beruflicher Anknüpfungspunkt fehlt, ebenso wie eine Unterkunft im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel. Wie bereits erwähnt, befand sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes insgesamt 22 Mal in Schubhaft. Er verfügte niemals über einen ordentlichen Wohnsitz, seine aufrechten Meldungen bezogen sich nur auf Haftmeldungen. Auch anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der Beschwerdeführer an, unterstandslos zu sein und in einem Keller geschlafen zu haben. Diese persönlichen Verhältnisse bestanden bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Obwohl im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung um eine umgehende behördliche Meldung über den Verein Ute Bock bemüht sei, zeigt jedoch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich an einer solchen Meldeadresse interessiert wäre, zumal er seit März 2011 ohne eine solche (bis auf die bereits hingewiesenen Haftmeldungen) in Österreich aufhältig war. Diese Ausführungen deuten eher auf Anstrengungen der bevollmächtigten Vertretung hin, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verneinen, als auf tatsächliche Bemühungen des Beschwerdeführers. Zudem war auch anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom XXXX nicht erkennbar, dass er eine solche Meldeadresse anstreben würde.
Aufgrund dieses Sachverhaltes, konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung nach Polen durch Untertauchen entziehen werde, um allenfalls - wie bereits in der Vergangenheit - illegaler Weise wieder zurück nach Österreich zu reisen, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen ist. Bei dieser Prüfung ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration und der fehlenden gesicherten Unterkunft, kam die Anwendung von gelinderen Mittel im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Somit ist festzuhalten, dass mit gelinderen Mitteln und einem Absehen von der Schubhaftverhängung daher im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden konnte, zumal es keinesfalls tunlich gewesen wäre, den Beschwerdeführer zunächst unter Anwendung gelinderer Mittel zu enthaften und dann begründet Gefahr zu laufen, dass er sich der Rücküberstellung nach Polen entziehen und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werde.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung vermissen lässt, so ist dazu anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausreichend dargetan hat, dass der aus den erwähnten Umständen ableitbare Sicherungsbedarf die Verhängung von Schubhaft notwendig mache. Dabei wurde im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - entgegen der Ansicht der bevollmächtigten Vertretung - sehr wohl der individuelle Einzelfall des Beschwerdeführers einer Prüfung unterzogen. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass eine Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne geschlossen werden. Dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei den Behörden nicht bekannt, da er obdachlos sei. Er verfüge über keine familiären Bindungen und es bestehe keine soziale Integration. Hinsichtlich einer Prüfung der Anordnung gelinderer Mittel zur selben Zweckerreichung mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit sei davon auszugehen, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme. Ebenso wenig könne, was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankung (Epilepsie) ist festzuhalten, dass aus diesem Grund ein Amtsarzt eine Haftfähigkeitsprüfung vorgenommen hat und den Beschwerdeführer für haftfähig erklärte.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen erfolgte die Schubhaftverhängung auf Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht. Ein verfahrenswesentlicher Fehler bei der Bescheiderlassung konnte nicht festgestellt werden und war daher die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten im Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchpunkt II:
§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mit Schriftsatz vom 13. 1. 2014 machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.
Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme. Die Inschubhaftnahme erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom XXXX.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.
In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Bei Spruchpunkt I hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Fall ist ausschließlich tatsachenlastig ist und wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil bei Spruchpunkt II die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zufällt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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