L509 1415858-3•BVwG L509 1415858-3
L509 1415858-3Bundesverwaltungsgericht24.01.2014
Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Gutachten, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
L509 1415858-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A.)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 08.02.2010 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte er anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 am 08.02.2010 an, er sei im Iran als 17-Jähriger fälschlich eines Diebstahles beschuldigt worden und in Haft gewesen. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach 20 Tagen sei er nach Verhängung einer Geldstrafe wieder entlassen worden. Seit dieser Zeit habe er einen schweren Schock, verstümmle er sich selbst und sei er psychisch krank. Er habe sich schon mehrmals selbst tiefe Schnittwunden zugefügt, die genäht werden mussten.
2. Dem BF wurde im Rahmen der ersten asylbehördlichen Einvernahme am 16.03.2010 Parteiengehör mit der vorläufigen Feststellung gewährt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) in Anwendung der Dublin-II-Verordnung von der Zuständigkeit Griechenlands zur Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ausgehe. Bei dieser Einvernahme verwies der BF auf seine psychische Krankheit, schilderte die Behandlung während seines Aufenthaltes in Griechenland und erklärte, nicht nach Griechenland abgeschoben werden zu wollen.
3. Der BF wurde zur medizinischen Begutachtung zugewiesen. Die medizinische Begutachtung erfolgte am 18.03.2010 bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, das Ergebnis wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
"Der Untersuchte leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem berichteten Live Event ¿03 (offensichtich gemeint: nach Feier über einen "Kurdensieg" in der Schule - Festnahme mehrerer Schüler durch die Polizei; dreitätige Folter mit anschließender Haft; nach zweitem Selbstmordversuch Entlassung aus der Haft und weitere Verfolgung zu Hause; Stigmatisierung mit Diskriminierung auch durch Haft und Narben; Flucht ca. 06/09 nach Griechenland, dort auf Grund von Verfolgung und Misshandlungen durch die griechische Polizei -¿da ist es im Iran noch besser¿- weiter nach Österreich). Die derzeitige Ausprägung dieser Störung mit Selbstverletzung, dissoziativen Zuständen, Substanzmissbrauch und impulsiven Handlungen, die innerhalb eines Monats zu mehrfachen stationären ¿Akutaufnahmen¿ führten, ist sohin nicht nur vor dem Hintergrund des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen.
Im Rahmen der Anamnese und der klinischen Untersuchung ist ein hohes selbstdestruktives Potenzial erkennbar. In den bisherigen fachärztlichen Evaluationen ist auf dieses nur wenig Bezug genommen worden.
Es besteht die Wahrscheinlichkeit eines komplikativen Überstellungsszenarios vor dem Hintergrund der krankheitswertigen psychischen Störung. Eine fachärztliche Würdigung des o.a. Potenziales auch im Hinblick auf eine medikamentöse Kompensation (inkl. Bedarfsmedikation für den Notfall) ist einzuholen.
Zusammengefasst erscheint der Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt nicht ausreichend kompensiert, so dass eine Überstellung i. S. e. Reisefähigkeit derzeit nicht gegeben ist. "
4. Am 14.04.2010 erklärte der BF, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen.
5. Am 19.04.2010 wurde der BF neuerlich asylbehördlich einvernommen. Dabei zog er seine Absicht, freiwillig zurückkehren zu wollen, ausdrücklich wieder zurück. Es wurde von der Rechtsberatung für ihn beantragt, gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.
6. In einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 18.03.2010 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der psychische Zustand des BF unverändert sei und eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen wird.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2010 wurde dem BF die Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 wegen grober Verstöße gegen die in der Hausordnung enthaltenen Sicherheitsbestimmungen eingeschränkt und kein Taschengeld gewährt.
8. Mit 11.06.2010 trat Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO selbst in das Verfahren ein und ließ den BF zum Asylverfahren zu.
9. Am 05.08.2010 erfolgte eine weitere asylbehördliche Einvernahme des BF. Dabei gab er an, dass er im Jahr 2004 im Iran wegen Diebstahles und Raub schuldig gesprochen wurde. Da er versucht habe, sich im Gefängnis in U. das Leben zu nehmen, habe ihn der Arzt für haftunfähig erklärt. Gegen Bezahlung einer Kaution sei er frei gelassen worden und habe er sich 4 Jahre lang einer ärztlichen Gesprächstherapie unterzogen. Im Jahr 2007 sei ihm ohne Probleme ein Reisepass ausgestellt worden. Er habe ursprünglich nach Griechenland wollen, vom Schlepper sei jedoch bestimmt worden, dass er nach Österreich kommt. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass er aufgrund seiner Krankheit keine Arbeit bekommen hätte und diesbezüglich diskriminiert worden sei. Zu seiner Verhaftung im Jahr 2004 führte er noch aus, einen Tag davor sei im Irak von Kurdistan die Autonomieerklärung abgegeben worden. Dieses Ereignis hätten die Schüler und der BF in ihrer Schule gefeiert. Die Polizei sei dann in die Schule gekommen und hätte 6 Personen - darunter den BF - festgenommen. Während der 1-monatigen Untersuchungshaft sei der BF gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, das schlussendlich zur seiner Verurteilung geführt hätte. Derzeit werde er aber nicht von der Polizei gesucht. Im Falle der Rückkehr befürchte er aber die Verhängung einer Zusatzstrafe, da er das Land verlassen habe. Außerdem glaube er, dass er den Rest der Haft verbüßen muss, wenn er von seiner Krankheit genesen ist.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 22.09.2010, FZ. 10 01.154 - BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Ausführungen des BF auf bloße Mutmaßungen seinerseits beschränkt hätten, denen keine Anhaltspunkte für eine konkrete gegen den BF selbst gerichtete Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund entnommen werden könnten. Die Angaben des BF betreffend seine Verurteilung im Iran und seine psychische Erkrankung (Depression) mit Suizid-Versuch während der Haft im Iran, wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde ging aber von keiner asylrelevanten Verfolgung und andererseits von einer ausreichenden Gesundheitsversorgung des BF im Herkunftsland aus. Zugestanden wurde dem BF auch, dass aufgrund seiner Erkrankung für ihn beschränkte Möglichkeiten am iranischen Arbeitsmarkt bestehen dürften.
Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass dem BF die Lebensgrundlage im Herkunftsland nicht gänzlich entzogen wäre und er bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Einer Bedrohungssituation wäre er nicht ausgesetzt. Er könnte bei seinen im Iran verbliebenen Eltern oder bei der Schwester Unterkunft nehmen. Auch die Annahme einer weniger attraktiven Arbeit oder die Inanspruchnahme von Zuwendungen von Hilfsorganisationen - allenfalls nach der ihm gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - sei zumutbar, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Refoulements wurde ausgeführt, es hätten keine Umstände ermittelt werden können, die den BF aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer Gefährdung ausgesetzt hätten oder im Fall der Rückkehr aussetzen würden. Im Iran bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Die Kriterien dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage versetzt würde, lägen nicht vor. Die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen würden lediglich im Zusammenhang mit der Begehung von strafbaren Handlungen stehen und es sei auch keine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhte Strafe ausgesprochen worden. Der BF sei, nachdem er in einer Haftanstalt versucht hätte, sich das Leben zu nehmen, für haftunfähig erklärt und einer ärztlichen Betreuung zugeführt worden. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes aufgrund der Erkrankung stellten keine Verfolgungshandlung dar. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde im Iran nicht. Die Abschiebung sei daher zulässig.
Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seien auch keine Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung sei daher geboten und notwendig, den illegalen Aufenthalt des BF zu beenden. Sie stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14E, wurde die Beschwerde gegen den unter 10. angeführten Bescheid gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben sowie die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
12. Am 03.12.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er einmal wöchentlich an einer Gesprächstherapie teilnehme und sein Allgemeinzustand aufgrund der Behandlung momentan sehr gut sei. Auch im Iran gebe es diese Behandlung und die Medikamente seien, eventuell unter einem anderen Namen, verfügbar. Zudem wurden vom Beschwerdeführer medizinische Unterlagen über von ihm in Österreich in Anspruch genommene ärztliche Behandlungen und therapeutische Maßnahmen in Vorlage gebracht.
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
14. Gegen diesen - unter 13. angeführten - Bescheid wurde wiederum Beschwerde erhoben. Die Beschwerde beanstandete, dass das Bundesasylamt den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes neuerlich nicht nachgekommen wäre und er nicht einvernommen worden wäre.
15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2013, Zl. E2 415.858-2/2013/5E, wurde die Beschwerde gegen den unter 13. angeführten Bescheid behoben sowie die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt abermals zurückverwiesen.
16. Am 07.03.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei physisch und psychisch in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Seit 2011 sei er bei einem Verhaltenstherapeuten in Behandlung. Dieser führe mit ihm einmal wöchentlich für ca. 1 Stunde eine Gesprächstherapie durch. Nach Bedarf gehe er auch zu einem namentlich genannten Psychiater, der ihm die erforderlichen Medikamente verschreibe; diese seien "Sertralin, Dominal, Atarax, Zyprexa" und wenn es ihm sehr schlecht gehe, nehme er auch noch "Alprazolam". Zurzeit nehme er davon nur "Sertralin" und "Dominal" am Abend und in der Früh, da er eine Prüfung für den Hauptschulabschluss hätte. Einmal im Monat gehe er auch noch zu einer Ärztin für Allgemeinmedizin. Auch sie verschreibe ihm die Medikamente, die er an sich vom Psychiater verschrieben bekäme. Entweder gehe er zum Psychiater oder zur Ärztin für Allgemeinmedizin. Mit Medikamenten fühle er sich am Morgen fähig in die Schule zu gehen, nach der Schule sei er aber völlig fertig und kaputt. Ohne Medikamente habe er Angstzustände und das Bedürfnis, sich zu kratzen und generell sich zu verletzen. Alkohol trinke er keinen mehr, nur bei Feierlichkeiten maximal ein Glas.
Er stamme aus dem kurdischen Teil des Iran und er glaube nicht, dass es die erforderlichen Medikamente (im Iran) legal gäbe; wenn überhaupt, dann nur auf dem Schwarzmarkt. Es gäbe auch keine Einrichtungen für Therapien. Seine Mutter und seine Schwester würden in der Stadt M. leben, sein Vater sei im Irak. Es gehe seinen Verwandten gut und er habe zum Fluchtgrund nichts mehr zu sagen. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben, einerseits wegen der Tätigkeiten seines Vaters und andererseits wegen seiner eigenen politischen Tätigkeiten, weswegen er auch inhaftiert gewesen sei.
Er sei derzeit dabei, einen Hauptschulabschluss zu machen und er lehre freiwillig und unentgeltlich im XXXX Trommeln. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, sonst habe er Verwandte im Iran und im Irak.
17. Das Bundesasylamt ließ durch eine Anfrage an die Staatendokumentation feststellen, ob eine Behandlung von depressiver Angststörung, dissoziativer Störung und PTBS im Iran möglich und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente im Iran verfügbar seien. Beides wurde in der Anfragebeantwortung im Wesentlichen als zutreffend bestätigt.
18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid enthält umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran und geht davon aus, dass kein Abschiebungshindernis vorliege. Es gäbe keine Bedrohungssituation, weder von staatlicher noch von privater Seite. Der Beschwerdeführer habe Familienangehörige in seiner Heimat, die ihn unterstützen könnten, er sei weder unterstandslos noch sonst einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt. Es sei ihm auch eine Arbeitsaufnahme zumutbar. Die Behandlungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt. Dies ergäbe sich auch aus den Erhebungen der Staatendokumentation. Die Rückkehrbefürchtung, dass er wegen der Nichtverlängerung seines Personalausweises eine Zusatzstrafe bekommen würde, widerspreche den Länderfeststellungen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich und würden keine Umstände vorliegen, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.
19. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberaterin von amtswegen zur Seite gestellt.
20. Die gegen den unter 18. angeführten Bescheid rechtzeitig eingebrachte - und hier gegenständliche - Beschwerde bekämpft die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang und ist darin ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei als Jugendlicher im Iran in Untersuchungshaft gewesen und er sei dort von Polizeibeamten gefoltert worden (auch mit sexueller Gewalt). Der Beschwerdeführer sei damit bedroht worden, sollte er jemals darüber reden, würde seiner Familie etwas geschehen und der Beschwerdeführer solle sich nie wieder blicken lassen. Der Beschwerdeführer sei erst nach langer psychotherapeutischer Behandlung in der Lage über diese traumatisierenden Ereignisse im Iran zu sprechen. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Familie.
Mit der Beschwerde wird auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und ausgeführt, dass ihm das Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, dieses auch nicht im angefochtenen Bescheid wiedergegeben sei und dass er somit auf dieses nicht konkret eingehen könne.
Mit der Beschwerde wurde eine aktuelle psychotherapeutische Stellungnahme vom 08.04.2013 vorgelegt. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass "Medikamente langsam knapp" werden (Bescheid S 46) und auf diesen Umstand sei nicht eingegangen worden.
Der Beschwerdeführer besuche die Hauptschule und Deutschkurse, spreche auch schon sehr gut Deutsch und arbeite ehrenamtlich als Trommellehrer in einer Musikschule. Er wohne außerdem mit seiner Freundin gemeinsam in einer Privatwohnung. In den Feststellungen zur medizinischen Versorgung würden sich keine Hinweise auf psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im Iran finden. Im Falle der Rückkehr sei eine Re-Traumatisierung zu befürchten, der inzwischen durch Behandlungen allmählich stabilisierte Zustand würde sich dramatisch verschlechtern und neue suizidale Krisen hervorrufen. Die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Ausweisung würden nicht vorliegen und diese sei nicht zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Der im Projekt XXXX tätige Psychotherapeut führte in seiner der Beschwerde beigelegten psychotherapeutischen Stellungnahme vom 08.04.2013 wie folgt aus:
"Herr XXXX, geb. XXXX, befindet sich seit 9.5.2011 im Rahmen des Projektes XXXX der Caritas Salzburg in meiner psychotherapeutischen Behandlung.
Der Patient litt nach chronischen Traumatisierungen im Heimatland an schweren depressiven Episoden mit Impulsdurchbrüchen, die sich in selbstverletzendem Verhalten bis hin zu suizidalen Krisen äußerten.
Aufgrund der schwierigen Lebenssituation als Asylwerber gestalteten sich die ersten Monate der Therapie überaus krisenreich, da Herr XXXX sich wegen der andauernden psychosozialen Belastungen nur schwer stabilisieren konnte. Deshalb waren mehrfach psychiatrische Krankenhausaufenthalte (XXXX) und eine intensive medikamentöse Betreuung notwendig.
Im weiteren Verlauf konnte Herr XXXX sich trotz der bestehenden Einschränkungen (Arbeitsverbot) sehr gut ins Alltagsleben integrieren (Deutschkurse, mittlerweile Hauptschule, ehrenamtliche Arbeit als Trommellehrer, gemeinsames Privatwohnen mit Freundin). Entsprechend gelang vorübergehend eine Stabilisierung der Symptomatik, sowie eine deutliche Reduktion der medikamentösen Behandlung.
Durch die negativen Asylbescheide kam es nun zu einer massiven Dekompensation des Patienten. Im Rahmen eines Krisengespräches erklärte er, aus meiner Sicht glaubhaft, dass er einige der traumatischsten Ereignisse bislang nicht erzählt habe; weder in der Therapie, noch im Asylverfahren:
Offenbar wurde Herr XXXX während einer Untersuchungshaft in seiner Heimat als Jugendlicher von Polizeibeamten gefoltert (unter anderem mit sexueller Gewalt). Er sei auch bedroht worden, falls er darüber jemals rede, werde das auch seiner Familie geschehen, er solle sich nie wieder sehen lassen.
Aus diesem Grund ist Herr XXXX davon überzeugt, bei einer Rückkehr in den Iran sowohl selbst in akute Lebensgefahr zu kommen, als auch seine gesamte Familie.
Zu beachten ist zudem, dass die Vermeidung von traumatischen Inhalten (also sowohl das Erinnern bis hin zu Dissoziation, als auch das darüber sprechen wollen/können) ein Symptom der Posttraumatischen Störung darstellt und somit durchaus zu erwarten ist.
Aus meine Sicht, sollte diese neue Information für eine Abwägung bezüglich einer Asylentscheidung oder subsidiären Schutzes in das Verfahren aufgenommen und entsprechen gewürdigt werden."
21. Der Asylgerichtshof bestellte einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie zur Feststellung an welchen psychischen Krankheiten der Beschwerdeführer leidet und ob diese Krankheiten behandlungsbedürftig sind bzw. mit welchen Therapien diese behandelt werden und mit welchen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu rechnen ist, falls es zu einer Abschiebung in den Iran kommen sollte (OZ 9Z). Gegen die Bestellung des Sachverständigen wurde seitens der Parteien kein Einwand erhoben.
Am 28.11.2013 übermittelte der Sachverständige das neurologisch-psychiatrische Gutachten an den Asylgerichtshof. Dieses wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2013 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 4 Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
22. Mit 01.01.2014 wurde anstelle des Asylgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die gegenständliche Beschwerdesache am 02.01.2014 gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung L509 zur weiteren Bearbeitung zugewiesen.
22. Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF, der von ihm vorgelegten und von der belangten Behörde eingeholten Beweis- und Bescheinigungsmittel (darunter vor allem die ärztlichen Befunde und psychotherapeutischen Stellungnahmen), der von der belangten Behörde ergangenen Bescheide und der Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Zur Feststellung der gegenwärtigen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Iran wurden die dem Beschwerdeführer bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14E zur Kenntnis gebrachten und derzeit immer noch aktuellen Länderfeststellungen herangezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bezog, wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010. Zl. XXXX abgewiesen und der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14 E, nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Person, Staatsbürgerschaft, Herkunft, Reiseweg und sonstigen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann auf das erwähnte Erkenntnis verwiesen werden.
Seit der letzten Entscheidung relevante Änderungen in seinem sozialen und familiären Umfeld (der Beschwerdeführer wurde zur Bekanntgabe solcher Änderungen im Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013 [OZ 12] ausdrücklich aufgefordert) haben sich - mangels gegenteiliger Darstellung - nur insofern ergeben, dass der Beschwerdeführer - wie der Beschwerde zu entnehmen ist - nunmehr mit einer chinesischen Staatsangehörigen und Inhaberin eines Konventionsreisedokumentes in Lebensgemeinschaft lebt.
Der Beschwerdeführer wurde beim Landesgericht Salzburg unter der Zahl 036 HV 132/2011y am 19.04.2012 wegen des Vergehens gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt mit einer Probezeit von 1 Jahr verurteilt. Die Verurteilung ist seit 24.04.2012 rechtskräftig.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Aufgrund des vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion leidet. Er erhält aktuell eine medikamentöse antidepressive, auch anxiolytische Therapie, die weitergeführt werden soll, wobei prinzipiell unter Beachtung der Nebenwirkungen alle gängigen Antidepressiva in Frage kommen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes ist nicht auszugehen. Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers in den Iran ist eine kurz- bis mittelfristiger Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Es besteht aber bei einer solchen Überstellung des Beschwerdeführers nicht die Gefahr, aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass die Krankheit sich in einen lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.
Die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung werden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch seine persönliche Situation noch die - bereits im angefochtenen Bescheid festgestellte und bis dato unveränderte - allgemeine Lage im Herkunftsland Iran lassen auf die reale Gefahr schließen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit bedroht ist. Falls der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung und/oder Medikamente (Antidepressiva) benötigt, stehen ihm diese im Iran zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wurde auch schon vor der Ausreise im Iran wegen seiner psychischen Störungen behandelt. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er eine solche Behandlung im Falle der Rückkehr nicht wieder in Anspruch nehmen könnte.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
??Die innenpolitische Lage ist nach wie vor geprägt von Machtkämpfen verschiedener Lager. Die Parlamentswahlen im März 2012 haben nach derzeitiger Einschätzung keine erheblichen Änderungen der Kräfteverhältnisse mit sich gebracht. Die außenpolitischen Beziehungen sind von der Entwicklung der Gespräche über das iranische Nuklearprogramm abhängig.
??Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv verfolgt mit dem Ziel, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Menschenrechtsanwälte, die politische Gefangene verteidigen, werden eingeschüchtert oder selbst verurteilt. Eine angemessene rechtliche Verteidigung in politischen Fällen ist derzeit nicht gewährleistet.
??Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.
??Die Zahl der vollstreckten Hinrichtungen ist im Verlauf des Jahres 2011 erheblich gestiegen (mind. 430). Der Trend setzt sich auch 2012 fort (bis Ende Mai wurden mind. 180 Urteile vollstreckt). Todesurteile können für eine Vielzahl von Delikten, darunter auch politische Straftaten, verhängt werden. Über 80 % der Todesurteile werden für Drogendelikte ausgesprochen. Hinrichtungen werden regelmäßig öffentlich vollstreckt. Körperstrafen, wie Peitschenhiebe und Amputationen, werden weiterhin angewendet.
??Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Parlamentswahlen 2012, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Die notwendige Genehmigung für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut.
??Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Die anerkannten Buchreligionen dürfen ihren Kult ausüben.
Religionsfreiheit besteht dagegen nicht: nicht anerkannte religiöse Minderheiten, insbesondere die Baha'i-Gemeinde sowie gelegentlich Sufis sind staatlicher Repression ausgesetzt. Gegen missionierende Gruppierungen wird aktiv vorgegangen.
??Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigte Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen.
Staatliche Repressionen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UNGeneralversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein.
Iran hat folgende VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Zu der VN-Kinderrechtskonvention hat Iran den Vorbehalt erklärt, Rechte aus dieser Konvention nicht anzuwenden, wenn sie mit islamischen Rechtsvorschriften oder dem geltenden iranischen Recht nicht in Einklang stehen (sog. "Scharia-Vorbehalt"). Einige Staaten (darunter auch Deutschland) haben wegen der Unbestimmtheit des Vorbehaltes, der mit den Zielen der Konvention nicht vereinbar sei, Einspruch eingelegt.
Iran ist aktiv bemüht, der Rolle der Frau in der islamischen Gesellschaft ein positiveres Bild zu verleihen, insbesondere auf multilateraler Ebene. Im April 2010 wurde Iran in die VNFrauenrechtskommission gewählt, obwohl das Land die VN-Konvention zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen noch nicht ratifiziert hat. Bei der Wahl in das neu geschaffene Gremium VN WOMEN scheiterte Iran jedoch am 10. November 2010 gegen Osttimor.
Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum,Geräuschterror, Todesdrohungen, Beleidigungen sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. im Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.
Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. An den Folgen von Folter und Vergewaltigung sollen Häftlinge verstorben sein, u.a. im Kharizak- Gefängnis. Die beiden Aktivisten des CHRR, Nahal Sahabi und Behnam Ganji, haben sich glaubwürdigen Berichten zu Folge nach ihrer Entlassung aus der Haft im September 2011 auf Grund der seelischen Folter, welche sie im Gefängnis erleiden mussten, das Leben genommen.
Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten.
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter absolut menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Allein in Teheran gaben 37 männliche weibliche Häftlinge an, in den Monaten nach der Präsidentschaftswahl 2009 von Sicherheits- oder Gefängnispersonal vergewaltigt worden zu sein. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung. Am 30.03.2012 und 19.04.2011 sind NRO-Berichten zu Folge die politischen Gefangenen Mohsen Dokmehchi und Hassan Nahid im Evin- bzw. Rajaee-Shahr-Gefängnis in Karaj gestorben, da ihnen angemessene medizinische Versorgung verweigert worden war. Zahlreiche politische Aktivisten oder Menschenrechtsverteidiger sind aus Protest gegen die schlechte Behandlung in den Gefängnissen in Hungerstreiks getreten. Am 12.06.2011 starb der Aktivist und Journalist Reza Hoda Saber an den Folgen seines Hungerstreiks und der schlechten Behandlung durch Gefängnispersonal. Verbrechen gegen Häftlinge werden in der Regel nicht aufgearbeitet. Ausnahme waren Todes- und Folterfälle in Kahrizak Der Fall Kahrizak ist der einzige, bei dem Fälle von Tötungen in Haft zugegeben wurden. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat bestätigt, dass es im Süd- Teheraner Gefängnis Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen ist. Am 30.06.2010 wurden von einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter von Kahrizak zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Als Hauptverantwortlicher wurde der Teheraner Staatsanwalt Mortazavi seines Amtes enthoben. Er soll sich vor einem Verwaltungsgericht verantworten. Allerdings gab es bisher keine Verurteilung. Vielmehr wurde Mortazavi bereits wieder in ein anderes Amt eingesezt. Eine 2011 beobachtete Praxis, die heftige Kritik insbesondere von Familienangehörigen hervorrief, war die Verlegung von politischen Häftlingen in andere Gefängnisse, ohne dass hierüber jemand informiert wurde. Dies erschwerte es den Angehörigen erheblich, sich nach dem Zustand der Häftlinge zu erkundigen oder sie zu besuchen. Oft benötigen Angehörige Monate, um den Aufenthaltsort des Inhaftierten zu ermitteln.
Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen. Was sich dort ereignet, ist kaum nachvollziehbar, da weder die Justiz noch Parlamentarier Zugang zu bzw. Kontrolle über diesen Bereich haben. Lediglich Aussagen freigelassener Häftlinge liegen in größerer Anzahl vor, auch von europäischen Staatsangehörigen. Nach der Festnahme und vor der Registrierung in einem offiziellen Gefängnis liegt ein Zeitfenster, in dem mit den Häftlingen nach bloßer Willkür und im juristischen Niemandsland verfahren werden kann. Angehörige haben meist keine Möglichkeit zu erfahren, wo sich ihre Verwandten befinden, zumal Häftlinge häufig von einer inoffiziellen Haftanstalt in eine andere verlegt werden.
Für "normal-kriminelle" Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend; die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung. Am 23.11.2010 räumte Jusitzminister Morteza Bakhtiari ein, dass die Zahl der Inhaftierten (ca. 200.000) momentan die Gefängniskapazitäten des Landes (ca. 85.000) um mehr als das Doppelte übersteige.
Drogen sind in den Gefängnissen relativ einfach zu beschaffen, Drogenabhängigkeit ist weit verbreitet. Über 50 % der Inhaftierten sitzen auf Grund von Drogendelikten ein. Der Behandlung von Drogenabhängigkeit als Krankheit wird in Gefängnissen hoher Stellenwert beigemessen. Unter der Voraussetzung der freiwilligen Teilnahme können Häftlinge in einigen Gefängnissen auch an Substitutionsprogrammen (Methadon) teilnehmen.
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen. Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).
Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.
Deutsche Reiseausweise oder EU-Heimreisepapiere werden von den Grenzbehörden nicht anerkannt. Die iranischen Behörden haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem wird der zweifelsfreie Nachweis der iranischen Staatsangehörigkeit verlangt.
Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:
In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 zwar verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.10.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt
2.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staatsbürgerschaft und den sonstigen familiären und sozialen Verhältnisses ergeben sich aus im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E2 415.858-1/2010/14 E, erwähnten - und schon in diesem als unbedenklich beurteilten - Personaldokumenten.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich mit einer Frau an gleicher Adresse wohnhaft ist, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister.
Die in den Feststellungen angeführte gerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug (OZ 2).
2.2. Der Asylgerichtshof folgte schon im oben erwähnten Erkenntnis dem Bundesasylamt dahingehend, dass das Vorbringen des BF, insoweit es die Festnahme, Verurteilung wegen Diebstahls und Verbüßung der Haft bzw. Haftentlassung wegen psychischer Probleme und nachfolgende ärztliche Behandlung betrifft, den Tatsachen entspricht. Der BF hat dies plausibel vorgebracht und auch mit entsprechend unbedenklichen Unterlagen belegt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, dieses Vorbringen im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen.
Dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise im Iran wegen psychischer Störungen psychotherapeutisch behandelt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und gegenüber dem Sachverständigen.
Das der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegende neurologisch-psychiatrische Sachverständigen-Gutachten stützt sich auf eine ambulante Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2013 im XXXX, wobei bereits vorliegende Befunde über Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers im Februar und im März 2010 sowie die medizinische Begutachtung am 18.03.2010, Arztbriefe über einen weiteren stationären Krankenhausaufenthalt im Oktober 2010 und im Mai 2011 und ein ärztliches Attest vom August 2012 berücksichtigt wurden. Der Gutachter führte ein ärztliches Gespräch durch, das auch eine ausführliche Erhebung der Biografie des Beschwerdeführers enthält, stellte anschließend seinen psychiatrischen Status fest und führte außerdem mit dem Beschwerdeführer ein strukturiertes Interview hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung durch, mit dem Ergebnis, dass die Diagnosekriterien für eine solche Erkrankung nicht vorliegen. In der Folge kam der Sachverständige hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur Schlussfolgerung, dass es sich dabei um eine "Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion" handelt. Die medizinische Beurteilung ist schlüssig begründet. Der Sachverständige ist gerichtlich beeidet. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Seitens des Beschwerdeführers wurde nach Kenntnisnahme von diesem Gutachten keine Gegendarstellung abgegeben und sohin weder den Ausführungen des Gutachters entgegengetreten noch Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufgezeigt.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme vom 08.04.2013 vermag das Sachverständigen-Gutachten nicht zu entkräften. Obwohl diese Stellungnahme davon spricht, dass es beim BF durch negative Asylbescheide zu einer massiven Dekompensation des Patienten gekommen sei und der Beschwerdeführer einige traumatische Ereignisse bislang weder in der Therapie noch im Asylverfahren erzählt hätte und die Vermeidung von traumatischen Inhalten (sowohl das Erinnern bis hin zur Dissoziation, als auch das "Darüber-sprechen-wollen/können") ein Symptom der posttraumatischen Störung darstelle und dies durchaus zu erwarten sei, ist festzuhalten, dass von dem durch das Bundesverwaltungsgericht (resp. Asylgerichtshof) bestellten, gerichtlich beeideten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zum Untersuchungszeitpunkt keine ausreichenden Kriterien festgestellt werden konnten, die der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechen. Sohin ist vom Vorliegen einer solchen nicht auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen-Gutachtens. Dieses enthält eine nachvollziehbare Darstellung der Methoden, wie es zu der angeführten Schlussfolgerung kommt und beantwortet die für das Verfahren wesentlichen Fragen detailliert. In der psychotherapeutischen Stellungnahme hingegen wird vom behandelnden Therapeuten lediglich auf die medizinische Vorgeschichte und die Therapie des Beschwerdeführers verwiesen und stellt diese vielmehr eine rechtliche Stellungnahme für den Beschwerdeführer dar, als dass sie auf medizinischer Ebene den begründeten und konkreten Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen entgegen stehen würde.
Dem BF wurde mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.12.2013 (OZ 12) Gelegenheit gegeben, zum neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen-Gutachten vom 16.11.2013 (OZ 11) Stellung zu nehmen und allfällige Änderungen oder Ergänzungen seiner gesundheitlichen Situation, seiner privaten-familiären oder sonstigen Lebensverhältnisse binnen Frist von 4 Wochen bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, dem eine rechtliche Beratung von Amts wegen zur Seite gestellt wurde, den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht entgegentritt und sich in der Zwischenzeit zumindest keine Verschlechterung in seinem gesundheitlichen Zustand ergeben haben.
3.3. Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf den zitierten Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.4. Es ist in Würdigung der o.a. Beweise zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der vom gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellten psychischen Beeinträchtigung leidet. Diese stellt sich jedoch nicht so gravierend dar, dass er im Falle der Rückkehr (sei es auch durch zwangsweise Rückverbringung) in den Iran und weiteren Verbleib im Herkunftsland in einer Weise an seiner Gesundheit gefährdet ist, die bei ihm einen lebensbedrohlichen Zustand hervorrufen würde.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A.1)
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.3. Weder auf der Grundlage des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, welchem der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund seiner sonstigen persönlichen Situation oder der aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist somit kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung für den Beschwerdeführer festzustellen.
Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Was die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, konkret eine Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion, betrifft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese eine akute Gefährdung des Lebens und/oder der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran darstellt, wenngleich eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers im Falle einer zwangsweisen Rückverbringung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Gefahr einer lebensbedrohlichen psychische Störung oder Verschlechterung der Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß ist jedoch im gegebenen Fall aus medizinischer Sicht nicht anzunehmen.
Nach den Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran insbesondere zur Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen und der dazu erforderlichen Medikamente im Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese gegeben ist und es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, Zugang zur medizinischen Behandlung zu bekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat Anfragen zu Behandlungsmöglichkeiten depressiver Anpassungsstörungen und Verfügbarkeit von Medikamenten im Iran durchgeführt und festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente, die er selbst aufgezählt hatte, im Iran verfügbar sind. Dies ist dem Beschwerdeführer auch im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht konkret entgegengetreten, sondern er hat lediglich ausgeführt, dass er keine Einsicht in die Anfragebeantwortung bekommen hätte. Dies vermag einen Verfahrensmangel nicht zu begründen, zumal er in der Beschwerde nicht angegeben hat, welche von den Medikamenten, die er zur Behandlung seiner psychischen Störung benötigt, im Iran nicht erhalten und warum dies so sein würde. Er hat zwar aufgezeigt, dass im angefochtenen Bescheid auf S 46 davon die Rede ist, dass aufgrund der Sanktionen gegen den Iran "Medikamente langsam knapp werden" und dies von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sich die gegen den Iran wirkenden Sanktionen nicht auf die Einfuhr von Medikamenten erstreckt und eine Knappheit gemäß diesem BBC-Bericht indirekt aus den vor allem die Bankgeschäfte treffenden Sanktionen entstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass fallweise aufgrund sanktionsbedingter Schwierigkeiten ein Engpass bei der Einfuhr von Medikamenten entstanden sein mag. Es ist jedoch nicht von umfassenden und nachhaltigen Verfügbarkeitsproblemen bei Medikamenten im Iran auszugehen und hat es sich folglich hierbei um ein zeitlich begrenztes Phänomen gehandelt, das sich vor allem während der von vielen Staaten streng gehandhabten Wirtschaftssanktionen gegen den Iran auswirkte. Wie aus jüngsten Medienberichten bekannt ist und auch als notorisch vorausgesetzt werden kann, kommt es gerade zum Entscheidungszeitpunkt zu einer Lockerung der Sanktionen und damit zu einer Entschärfung der Lage. Im Iran wird überdies eine überwiegende Anzahl von Medikamenten selbst produziert. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer derzeit noch benötigten Medikamente - Sertralin, Atarax, Dominal, Alpraxolam und Zyprexa (AS 861) oder entsprechende Alternativprodukte - im Iran nicht erhältlich sind.
Der Beschwerdeführer hat schon vor der Ausreise - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - eine medizinische Behandlung und Psychotherapie in Anspruch genommen. Es gibt keine Anhaltspunkte anzunehmen, dass dies dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht wieder möglich sein wird.
Wie den aktuellen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Iran grundsätzlich auf allen Gebieten gewährleistet. Bezüglich der psychischen Erkrankungen ist speziell darauf zu verweisen, dass in allen größeren Städten Krankenhäuser existieren. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Der Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen.
Überdies leben nahe Verwandte des Beschwerdeführers (Eltern, Schwester) nach wie vor im Iran, die den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auch beim Zugang zu medizinischer Behandlung unterstützen können.
Der Beschwerdeführer leidet unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde. Besonders ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK zu verweisen, wonach es unbestritten ist, dass eine Überstellung in den Iran im Falle von schweren Krankheiten dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung eine existenzbedrohende Situation entstehen würde.
Zunächst ist aber auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und möglicherweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (z.B. die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reicht hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach den getroffenen Feststellungen ist die medizinische Versorgung im Iran grundsätzlich auf allen Gebieten gewährleistet. Bezüglich der psychischen Erkrankungen ist speziell darauf zu verweisen, dass in allen größeren Städten Krankenhäuser existieren. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Wegen staatlicher Subventionierung, aber auch umfangreicher "Schwarzproduktion" sind Medikamente ausgesprochen preiswert. Der Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Es existieren soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime.
Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung im Iran zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und möglicherweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung erheblich verschlechtern würde.
Vom erkennenden Gericht wird dabei nicht verkannt, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers keine leichte Situation darstellt und sicherlich damit auch Schwierigkeiten bei der Lebensführung verbunden sind; eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in den Iran gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall aber jedenfalls nicht vor.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens im Iran mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Aus den beim BF diagnostizierten - psychischen - Erkrankungen ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom Bundesasylamt und dem erkennenden Gericht (auch schon im Erstverfahren) getroffenen Länderfeststellungen, welchen seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der Beschwerdeführer ist ein Mann von 26 Jahren, der einen neunjährigen Schulbesuch vorzuweisen hat und hier in Österreich Deutschkurse besuchte und als ehrenamtlicher Trommellehrer tätig war, weshalb er ferner auch als arbeitsfähig anzusehen ist. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. In concreto lebt außer seiner Mutter noch eine Schwester in seinem Herkunftsstaat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch ein soziales Netz vorhanden. Insofern ist es den Verwandten des Beschwerdeführers sicherlich möglich, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hierzu ist seitens des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung - wenn aufgrund seiner Krankheit auch nur geringfügig - arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Wenn in den o. a. Beurteilung der Lage durch das Bundesverwaltungsgericht angeführt ist, dass die zusammentreffenden Gesichtspunkte der illegalen Ausreise mit schon vor der Ausreise stattgefundenem Behördenkontakt im Iran dazu führen können, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung auslösen können, ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und im Vorerkenntnis als glaubhaft beurteilten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer selbst erklärten, früheren deliktischen Verhalten (Diebstahl) gestanden sind und der Beschwerdeführer diesbezüglich verurteilt und bestraft wurde, diese Ereignisse zum Ausreisezeitpunkt jedoch schon einige Jahre (im Jahr 2004) zurücklagen und nicht unmittelbar ausreisekausal waren. Der Beschwerdeführer wurde vorzeitig aus der Haft entlassen und hat nach seiner Entlassung aus der Haft noch mehrere Jahre im Iran gelebt. Er wurde dort auch wegen seiner psychischen Erkrankung behandelt. Der Beschwerdeführer hat nicht davon berichtet, dass er in der Zeit nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise Menschenrechtsverletzungen an seiner Person erfahren hätte müssen, solche sind offenbar in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem behördlichen/gerichtlichen Verfahren gestanden, das 2004 gegen ihn geführt wurde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Behörden nach seiner Haftentlassung kein weiteres Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers gezeigt haben und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum ein solches Interesse im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wiederum aufleben soll. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Iraner, die im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz erfolglos gestellt haben, ohne Probleme in den Iran zurückkehren können. Sie haben zwar mit einer Befragung und kurzzeitiger Anhaltung durch die Grenzorgane zu rechnen, sofern sie aber weder vor der Ausreise von den Behörden gesucht wurden und im Ausland keine regimefeindliche Handlungen gesetzt haben, werden sie nach dieser Befragung entlassen. Dass es dabei systematisch zu Folter oder menschenrechtswidrigen Handlungen käme, ist bis dato bei keiner westlichen Botschaft bekannt geworden.
Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, GZ E2 415.858-1/2010/14E, ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch weder von staatlicher noch von privater Seite eine (asylrelevante) Verfolgungsgefahr. Das behauptete Fluchtvorbringen wurde als nicht geeignet erachtet, eine solche Verfolgungsgefahr anzunehmen. Es wird von Seiten des erkennenden Gerichts nicht verkannt, dass Personen, welche aus Sicht des iranischen Regimes dessen absoluten Machtanspruch nicht anerkennen - etwa weil sie politisch oder erfolgreich missionarisch tätig sind - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Eine politische oder missionarische Betätigung im Ausland wurde nicht behauptet. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Mai 2012) nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt und ist es inzwischen zu einem Wechsel in der Präsidentschaft (von Präsident Ahmadinejad zu Präsident Rohani) gekommen, der eine Entschärfung der Lage erkennen lässt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen. Auch nach dem Urteil vom 15.05.2012, Fall S.F., Appl. 52.077/10, kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Feststellung, dass die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran für sich alleine noch nicht dafür sprechen, dass die Abschiebung eines Beschwerdeführers in den Iran immer eine Verletzung der Konvention begründen würde. Selbst politische Aktivitäten im Iran auf einer niedrigen Stufe und das Vergehen einer beträchtlichen Zeit seit einer Verhaftung stellen noch keine ausreichenden Gründe für die Annahme einer Misshandlungsgefahr im Fall der Abschiebung dar, sofern darüber hinaus keine Anzeichen für eine fortgesetzte Beobachtung durch die iranischen Behörden bestehen, wofür im gegenständlichen Fall jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A.2.:
3.4. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bestätigt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist seit etwa Februar 2010 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, lebt jedoch seit 10.12.2013 mit einer chinesischen Staatsangehörigen, die im Besitze eines Konventionsreisepasses ist, in Lebensgemeinschaft. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht, er halte jedoch am "XXXX" in XXXX ehrenamtlich Trommelkurse ab. Bereits mit Eingabe vom 27.01.2012 im Erstverfahren (E2 415.858-1/2010/10) wurde unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am Projekt "XXXX) einen Deutschkurs und einen den Hauptschulabschluss vorbereitenden Grundausbildungsunterricht absolviert. In der gegenständlichen Beschwerde wird geltend gemacht, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen in keiner Weise gefährden und einem geordneten Fremdenwesen nicht widersprechen würde, sowie das der Beschwerdeführer die Hauptschule besuche und sehr gut Deutsch spreche.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt knapp vier Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sowie insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich während seines Aufenthaltes, der bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt war, eine gerichtlich strafbare Handlung (Sachbeschädigung) begangen hat und rechtskräftig bestraft wurde, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er seit kurzer Zeit eine Lebensgemeinschaft mit einer chinesischen Staatsangehörigen eingegangen ist, Deutschkenntnisse erworben, ehrenamtlich Trommelunterricht gibt, einen Hauptschulabschluss anstrebt (wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Iran ohnedies bereits eine allgemein bildende höhere Schule absolviert hat) und ihm die lange Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
3.5. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vergl. dazu die unter A. zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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