BVwG I403 2000252-1

I403 2000252-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2014

Regest

Kostenersatz, öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2000252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2000252.1.00

Spruch

I403 2000252-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichtein über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014, Zl. 810620808/14009385/BMI-BFA zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG iVm 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF. abgewiesen

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF. wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 03.01.2014 illegal mit dem Zug aus der Schweiz kommend in Österreich ein und hält sich seither in Österreich auf. Die LPD Vorarlberg nahm den Beschwerdeführer am 04.01.2014 auf Basis von § 39 Abs. 3 Z. 1 FPG idgF zur Sicherung der Zurückschiebung gemäß § 45 FPG fest. Am selben Tag erfolgte ein Ansuchen bei der Schweiz zwecks Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 05.01.2014 wurde per Mandatsbescheid gemäß § 39 Abs. 5a FPG die weitere Anhaltung ausgesprochen. Am 06.01.2014 wurde die LPD und in der Folge am 07.01.2014 die belangte Behörde informiert, dass dem Rückübernahmeersuchen von Seiten der Schweiz nicht zugestimmt werden könne, da es sich beim Beschwerdeführer "um einen Dublin Fall" handle.

Im Rahmen einer mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), am 08.01.2014 stellte der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.01.2014 wurde von

der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.01.2014, Zl. 810620808, Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Rechtsberater regte im Rahmen der Einvernahme die Anwendung gelinderer Mittel an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheids an, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und über keinen Wohnsitz bzw. keine aufrechte polizeiliche Anmeldung in Österreich verfüge. Daher sei es nicht möglich, etwaige Zustellungen an den Beschwerdeführer vorzunehmen, sodass das fremdenpolizeiliche Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Es bestünde der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich den behördlichen Maßnahmen entziehen werde, insbesondere da er keine familiären Bindungen in Österreich habe. Zudem sei aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach der Einreise zu einer Polizeiinspektion begeben habe, um den Asylantrag zu stellen, zu erkennen, dass seine Absicht ursprünglich nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, sondern vielmehr darauf "in die Illegalität abzutauchen". Aufgrund der mehrfachen Aufgriffe und Inhaftierungen sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde. Aufgrund der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus. Dieses bestünde auch bei der Anwendung gelinderer Mittel, daher liege eine ultima-ratio-Situation vor, welche die Verhängung der Schubhaft rechtfertige.

Mit Schreiben vom 13.01.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.01.2014 und beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2014, wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG erhoben und die im Spruch ersichtlichen Anträge gestellt. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in eine Erstaufnahmestelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hätte überstellt werden können, wodurch er über eine polizeiliche Meldung verfügt hätte. Die belangte Behörde hätte die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich in eine Betreuungseinrichtung des Bundes zu begeben, hinterfragen und die mögliche Verhängung eines gelinderen Mittels ernsthaft prüfen müssen. Der belangten Behörde wird in der Beschwerde vorgeworfen, das Prinzip des "klaren Vorranges" von gelinderen Mitteln missachtet zu haben.

Der Beschwerdeführer sei nur nach Österreich gekommen, um Asyl zu beantragen. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer erst während der Einvernahme den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, reiche nicht aus, um davon auszugehen, dass er sich dem Verfahren entziehen werde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, genaue Kenntnisse über das Asylrecht zu besitzen. Gerade in einem derart frühen Verfahrensstadium bedürfe es besonderer Umstände, die ein Untertauchen zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen. In der Beschwerde wird zudem festgehalten, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Es wurden daher die Beschwerdeanträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären sowie Kostenersatz im Umfang der VwG-Aufwandersatzverordnung (Schriftsatzaufwand) zuerkennen.

Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts wurden von der belangten Behörde unverzüglich Informationen hinsichtlich des Verfahrensfortschrittes und insbesondere der Prognose hinsichtlich einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung eingefordert, die am 21.01.2014 einlangten.

Am 21.01.2014 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Email des Rechtsberaters des Beschwerdeführers weiter, in welchem dieser eine Enthaftung des Beschwerdeführers beantragte, da die einwöchige Entscheidungsfrist abgelaufen sei (unter Verweis auf VfGH 05.03.2007; B1091/06).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und hält sich eigenen Angaben zufolge seit 2006 im Schengen-Raum auf. Er ist vom Libanon nach Griechenland, dann nach Italien und in der Folge in die Schweiz, sowie Frankreich, Deutschland und Italien gereist. Aufgrund eines negativen Asylbescheids verließ der Beschwerdeführer 2010 oder 2011 nach eigenen Angaben die Schweiz, um der Schubhaft zu entgehen. In Österreich wurde allerdings Schubhaft verhängt und der BF wurde zurück in die Schweiz gebracht, wo er inhaftiert wurde. Nachdem er am 03.01.2014 eine Haftentlassung erhalten hatte, reiste er am 03.01.2014 illegal mit dem Zug aus der Schweiz kommend in Österreich ein und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument, sondern nur einen mit 09.11.2012 abgelaufenen Ausweis für Asylsuchende des Kanton Zürich (Schweiz). Am 04.01.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Ladendiebstahls von der Polizeiinspektion Dornbirn festgenommen. Zum Zeitpunkt der Festnahme führte der Beschwerdeführer 46,12 Euro in bar mit sich.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Beziehungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich aktuell im Polizeianhaltezentrum Salzburg.

2. Beweiswürdigung:

Entscheidungsgrundlagen:

Bescheid des BFA 810620808

Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014

Beschwerdevorlage des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014

Auskunft des BFA zum Stand des Verfahrens vom 21.01.2014 (Email)

Antrag des Rechtsvertreters auf Enthaftung des Beschwerdeführers vom 21.01.2014 (Email)

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragung durch die belangte Behörde am 08.01.2014 selbst erklärt, über kein gültiges Reisedokument und keine soziale Anbindung in Österreich zu verfügen. Seit 2006 hält er sich im Schengen-Raum. Er räumte zudem ein, sich bereits einmal - 2010 oder 2011 - fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Schweiz durch Einreise nach Österreich entzogen zu haben.

Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nur nach Österreich gekommen, um Asyl zu beantragen und er kenne sich im Asylrecht nicht aus, stimmen sollte, so steht dies einer Schubhaft und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht automatisch im Wege.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Bis 31.12.2013 war der Unabhängige Verwaltungssenat für die Berufung wegen Schubhaft zuständig. § 82 FPG in der Fassung vom 31.12.2013 lautete:

(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Die entsprechende Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde wurde übernommen, doch im Vergleich zur bisherigen Gesetzgebung ist dort keineswegs explizit erwähnt, dass die Beschwerde auch bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Es ist in Absatz 1 vielmehr nur die Rede davon, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen und dieses binnen einer Woche zu entscheiden hat. Wenn der Gesetzgeber die Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesehen hätte, wäre davon auszugehen, dass entsprechende Verfahrensregelungen wie im bisherigen § 82 Abs. 2 FPG auch in das BFA-VG übernommen worden wären. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2007 (B1091/06) bezieht sich aber eben genau auf die damalige Rechtslage, in welcher die Einbringung bei der Behörde, welche die Schubhaft verhängt hatte, explizit vorgesehen und durch Fristen (Weiterleitung innerhalb von 2 Werktagen) geregelt hatte.

Gestützt wird diese Argumentation auch dadurch, dass in § 20 VwGVG festgelegt wird, dass Maßnahmenbeschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Auch bisher war die Sonderregelung der direkten Einbringung beim UVS in § 82 FPG (idF vom 31.12.2013) darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

Zudem ist auszuführen, dass in § 1 BFA-VG, welcher den Anwendungsbereich des BFA-VG regelt, kein Hinweis auf das 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) enthalten ist, dass daher davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Verfahrensregelungen des BFA-VG (wie zB § 16 BFA-VG) nicht auf Schubhaftbeschwerden anzuwenden sind.

Es ist daher davon auszugehen, dass Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind und mit Eingang beim Bundesverwaltungsgericht der Fristenlauf beginnt.

Vorliegende Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2014 zur Kenntnis gebracht. Ab diesem Zeitpunkt kann daher erst die in § 22a Abs. 2 BFA-VG festgelegte Frist von einer Woche zu laufen beginnen. Vorliegendes Erkenntnis erging daher fristgerecht.

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz gestellt und das Ausweisungsverfahren eingeleitet.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG "kann" Schubhaft verhängt werden, diese muss auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 4 nicht automatisch verhängt werden. Vielmehr muss hier eine Einzelfallprüfung erfolgen und zwar im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anzuwendenden Gebots der Verhältnismäßigkeit im Falle einer Haftverhängung (vgl. VfGH 24.06.2006, B 362/06).

Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, man könne ohne polizeiliche Meldung nicht zustellen und daher das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz nicht ordnungsgemäß führen, ist diesfalls keinesfalls ausreichend, um die Notwendigkeit einer Schubhaft zu begründen. Im konkreten Fall war dies auch durch die am selben Tag erfolgte Bekanntgabe der Rechtsvertretung obsolet; aber selbst wenn diese nicht erfolgt wäre, kann die Notwendigkeit einer Schubhaft sicherlich nicht damit begründet werden, dass der Behörde dadurch die Zustellung ermöglicht oder erleichtert wird. Dieses Argument für sich hätte daher nicht ausgereicht.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine wie bei dem Beschwerdeführer vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162).

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Schweizer Behörden dadurch entzogen hat, dass er sich ins Ausland begeben hat, war in die Entscheidung miteinzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar schon wiederholt judiziert, die Schubhaft könne keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 07.02.2008, 2007/21/03446 uva), weil die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt (vgl. VwGH

22.05. 2007, 2006/21/0052; 31.08.2006, 2006/21/0087). Daran ist festzuhalten. Der Verurteilung eines Fremden kann aber im Rahmen der bereits angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Diese liegt - wie in der Beschwerde auch dargelegt - im konkreten Fall nicht vor, doch wurde dies auch nicht der Entscheidungsfindung der belangten Behörde zugrundegelegt.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er verfügt zudem über sehr eingeschränkte Barmittel.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe. Diese Annahme begründet sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben bereits zweimal fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Schweizer Behörden entzogen hat.

Die belangte Behörde hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.

Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes. Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und festzustellen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter vorliegen.

Zu Spruchpunkt II:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF abgewiesen, da die vorliegende Beschwerde abgewiesen wird und der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist.

Zu Spruchpunkt III:

Da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt noch andauert, ist gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, welcher zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen unzweifelhaft zu bejahen.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nachdem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz gestellt und das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin unzweideutig ein Sicherungsbedarf.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings ist eine ordentliche Revision zulässig, da die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Mail vom 21.01.2014 behauptete Fristverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht von diesem bestritten wird. Hinsichtlich der Frage, wo die Beschwerde einzubringen ist bzw. wann der Fristenlauf des § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Bis 31.12.2013 war der Unabhängige Verwaltungssenat für die Berufung wegen Schubhaft zuständig. § 82 FPG in der Fassung vom 31.12.2013 lautete:

(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Die entsprechende Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde wurde übernommen, doch im Vergleich zur bisherigen Gesetzgebung ist dort keineswegs explizit erwähnt, dass die Beschwerde auch bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Es ist in Absatz 1 vielmehr nur die Rede davon, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen und dieses binnen einer Woche zu entscheiden hat. Wenn der Gesetzgeber die Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesehen hätte, wäre davon auszugehen, dass entsprechende Verfahrensregelungen wie im bisherigen § 82 Abs. 2 FPG auch in das BFA-VG übernommen worden wären. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2007 (B1091/06) bezieht sich aber eben genau auf die damalige Rechtslage, in welcher die Einbringung bei der Behörde, welche die Schubhaft verhängt hatte, explizit vorgesehen und durch Fristen (Weiterleitung innerhalb von 2 Werktagen) geregelt hatte.

Gestützt wird diese Argumentation auch dadurch, dass in § 20 VwGVG festgelegt wird, dass Maßnahmenbeschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Auch bisher war die Sonderregelung der direkten Einbringung beim UVS in § 82 FPG (idF vom 31.12.2013) darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

Zudem ist auszuführen, dass in § 1 BFA-VG, welcher den Anwendungsbereich des BFA-VG regelt, kein Hinweis auf das 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) enthalten ist, dass daher davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Verfahrensregelungen des BFA-VG (wie zB § 16 BFA-VG) nicht auf Schubhaftbeschwerden anzuwenden sind.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher in der Frage, ob gemäß § 22a BFA-VG eine Beschwerde gegen die Verhängung von Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht selbst einzubringen ist bzw. wann der Fristenlauf gemäß § 22a BFA-VG Abs. 2 beginnt.

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