W124 2000194-1•BVwG W124 2000194-1
W124 2000194-1Bundesverwaltungsgericht20.01.2014
Kostenersatz, Mittellosigkeit, Revision teilweise zulässig,<br/>Schubhaft, Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Algerien alias Syrien, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings-und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014, Zahl 37119505 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
§ 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
IV. Die Revision, die Spruchpunkte I. und II. betreffend, ist gem. Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision, Spruchpunkte III. betreffend, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei, geb. am XXXX, Staatsangehöriger von Algerien alias Syrien reiste von Frankreich kommend illegal im Februar 2013 nach Österreich ein. Zuvor hielt sich die beschwerdeführende Partei in Slowenien auf. Dort wurde sie erkennungsdienstlich behandelt und stellte einen Asylantrag. Am 25.02.2013 stellte diese in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zahl:13 02.457 EAST Ost, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Slowenien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Die beschwerdeführende Partei wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Slowenien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugestellt an die beschwerdeführende Partei am 08.01.2014 um 15.15 Uhr, wurde über diese gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Slowenien verhängt.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Abschluss ihres Asylverfahrens illegal in Österreich aufgehalten und in Österreich unangemeldet Unterkunft genommen habe. Sie besitze kein gültiges Reisedokument und könne daher aus eigenem Entschluss das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Zudem würde sie weder über ausreichende Barmittel verfügen, um sich ihren Unterhalt zu finanzieren, noch würde sie einer legalen Beschäftigung nachgehen. Außerdem habe sie in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie sei nicht entsprechend integriert, da weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen würden und sei der Landessprache nicht mächtig sei.
Mit der im Spruch genannten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung der beschwerdeführenden Partei für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser auf Grund des Art 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, weiteres auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei und der Beschwerde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
Darüber hinaus wurde von der beschwerdeführenden Partei gerügt, dass das Bundesasylamt ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet habe und sich diese nicht hinreichend mit ihrer konkreten Situation auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid würde eine nachvollziehbare Begründung vermissen lassen, weshalb im gegenständlichen Fall Schubhaft notwendig sei. In diesen Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des VfGH vom 28.09.2004 verwiesen, indem ausgeführt wurde, dass bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte nicht genügen würden, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen.
Hinsichtlich der Prüfung des Sicherungserfordernisses verwies die beschwerdeführende Partei auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311 wonach dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zukomme und entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom 29.09.2004, B 292/04 die konkrete Situation der beschwerdeführenden Partei geprüft werden müsse.
Die der beschwerdeführenden Partei angelastete Ausreiseunwilligkeit könne dem Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311, nach, nicht allein das Sicherungsbedürfnis begründen.
Im Falle ihrer Haftentlassung sei diese um eine umgehende behördliche Meldung bemüht: Sie könne sich entweder bei einem Freund, XXXX oder beim XXXX melden. Damit könne das BFA jederzeit ihrer Person habhaft werden.
Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung der Schubhaft rechtfertigen könne, liege bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor.
Des weiteren sei nicht ersichtlich, weswegen im Falle der beschwerdeführenden Partei das gelindere Mittel nicht zur Anwendung komme. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG habe die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen und verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0283.
Die beschwerdeführende Partei würde auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art 18 B-VG erfülle.
Sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung sei die Schubhaftbeschwerde weder als Bescheidbeschwerde noch als Maßnahmenbeschwerde konzipiert worden. Die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz sei den UVS vor dem 01.01.2014 auf Grundlage des Art 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF eingeräumt worden.
Nach der neu geschaffenen Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hätten Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn gegen sie Schubhaft gem. dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet werden würde. Auch hier handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art, da sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bekämpfung des Schubhaftbescheides) als auch einer Maßnahmenbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (Bekämpfung der Festnahme und Anhaltung) kombiniert werden würden. Auf Grund des Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG iVm Art 130 B-VG bestehe ein Typenzwang der einzelnen Rechtsmittel. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei aber nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gem § 22a BFA-VG unter Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG falle.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22 a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen "Schubhaft-Titels" anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Des Weiteren wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen einen Zuspruch der Kosten an die Verwaltungsbehörde, da die Überprüfung der Schubhaft mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden sei, sofern diese als Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gewertet werde. Das Aufbürden eines solchen sei allerdings im Hinblick der Systematik und den Telos des Art 15 Abs 2 lit b der Rückführungsrichtlinie 2008/115 EG ausgeschlossen. Ziel dieser Bestimmung sei dem Drittstaatsangehörigen eine gerichtliche Überprüfung der adminstrativen Maßnahme zu gewähren. Es würde somit die Überprüfung, unabhängig davon, ob diese mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme erfolgt gewährt.
Die nationalen Bestimmungen würden die Pflicht zum Ersatz der Verfahrenskosten aber vom Ausgang der Überprüfung abhängig machen. Die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gem Art 15 Abs. 2 li b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei reiste ohne im Besitz von Dokumenten unrechtmäßig nach Österreich ein.
Sie wurde am 25.02.2013 im Bereich der Votivkirche einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und konnte sich im Zuge dessen nicht ausweisen. Die beschwerdeführende Partei hält sich bereits längere Zeit vor dieser Anhaltung in Österreich auf.
Im Zuge dessen stellte sie einen Asylantrag. Zuvor hatte die beschwerdeführende Partei während ihres Aufenthaltes in Slowenien bereits einen Asylantrag gestellt. Im Asylverfahren in Österreich gab sie eine andere Identität und Nationalität, als jene die sie im Asylverfahren in Slowenien gebraucht hatte, an. Die beschwerdeführende Partei sieht auf Grund der armen Verhältnisse in Slowenien kein Interesse mehr an einer Rückkehr in diesen Staat.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zahl 13 02.457 EAST Ost, welcher der beschwerdeführenden Partei am 22.03.2013 persönlich ausgefolgt wurde, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben und erwuchs der Bescheid in der Folge am 30.03.2013 in Rechtskraft.
Die beschwerdeführende Partei befand sich in der Zeit vom 26.02.2013 bis 11.03.2013 in Grundversorgung und wurde am 11.03.2013 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. In der Folge nahm diese in der Zeit vom 13.03.2013 bis zum 26.03.2013 erneut die Grundversorgung in Anspruch, wurde allerdings am 27.03.2013 erneut wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Außer der Zeit seit der Anordnung der Schubhaft (08.01.2014) gibt es über die beschwerdeführende Partei keine Einträge im Zentralmelderegistersystem. Seit dem 27.03.2013 ist sie mit den Behörden nicht mehr in Kontakt getreten und untergetaucht.
Am 08.01.2014 wurde die beschwerdeführende Partei um 12.55 Uhr, 1100 Wien, Laudongasse im Zuge eines Streifendienstes zum Zwecke einer Personenkontrolle angehalten. Ausweisen konnte sich diese durch eine Asylkarte. Die beschwerdeführende Partei verfügt weder über Geld, Arbeit und ist unterstandslos.
Sie hatte und hat in Österreich keine Familienangehörigen.
Die von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde als Freund bezeichnete Person ist obdachlos. Sie ist unter einer anderen Schreibweise als der von ihr in der Beschwerde angegeben gemeldet. Gleiches gilt für die Angabe der Adresse dieser Person.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich die beschwerdeführende Partei dem Zugriff durch die Behörden neuerlich entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.
Die Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien ist für den 24.01.2014 vorgesehen.
Die beschwerdeführende Partei befindet sich bis dato im PAZ Hernals in Schubhaft.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
So ergibt sich insbesondere auf Grund einer EURODAC Abfrage des seinerzeit zuständigen Bundesasylamtes im Rahmen des durchgeführten Asylverfahrens, dass die beschwerdeführende Partei bereits in Slowenien einen Asylantrag gestellt hat und dort unter einem anderen Namen und anderer Nationalität in Erscheinung getreten ist. Aus der Niederschrift vom 20.03.2013 des Bundesasylamtes geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei diese Umstände anfänglich verschwiegen bzw. verneint hat, auf entsprechenden Vorhalt aber nicht mehr bestritten hat. Vielmehr räumte diese ein davon Gebrauch gemacht zu haben, weil sie nicht nach Slowenien zurückkehren wollte, da dieses Land sehr arm ist.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt bzw. aufhält.
Im Hinblick dessen, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Festnahme am 25.02.2013 im Besitz einer gültigen Monatskarte für Februar 2013 war und diese behauptete bereits am 22.02.2013 ein Handy in Wien erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass diese schon einen längeren Zeitraum vor ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig war. Die beschwerdeführende Partei behauptete zwar auf entsprechenden Vorhalt, dass sie sich bei der Zeitangabe des Erhalts des Handys geirrt habe und ihr die Monatskarte von einem ihr unbekannten Landsmann zugesteckt worden sei, doch kann dies als bloße Schutzbehauptung angesehen werden.
Die Feststellungen zum Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BAF, dem Akt des Bundesasylamtes, dem Asyl-Informationssystem des BAF (AIS) sowie dem Fremdeninformationssystem des Bundesministerium für Inneres (FIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
2.2.2. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse räumte die beschwerdeführende Partei in der mit ihr am 08.01.2014 vor der Landespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift selbst ein, dass sie weder über Geld, Arbeit noch einen Schlafplatz verfügt und daher auf der Straße lebt. Insofern kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei, nach wie vor von Freunden unterstützt wird, wie sie noch in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 behauptete.
Bezüglich der in der Schubhaftbeschwerde vom 13.01.2014 als Freund bezeichneten Person ist anzumerken, dass aus der am 17.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Zentralmelderegisterabfrage hervorgeht, dass dieser selbst lediglich als obdachlos gemeldet ist. Insofern kann von der beschwerdeführenden Partei an dieser Adresse keine Anmeldung erfolgen, als dies das Einverständnis des Eigentümers der Wohnung bzw. Hauptmieters voraussetzen würde. Im Übrigen entspricht die in der Beschwerde angegebene Adresse der als Freund bezeichneten Person der beschwerdeführenden Partei nicht den im Zentralmelderegister gespeicherten Daten, als sowohl die Schreibweise von diesen als auch die Türnummer eine andere als die in der Beschwerde angeführt ist, sodass davon auszugehen ist, dass zu dieser Person kein enger Kontakt besteht.
Überdies geht aus der mit der beschwerdeführenden Partei am 08.01.2014 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift hervor, dass sie dem Vorhalt weder über familiäre Bindungen zum Bundesgebiet noch über eine Meldung und entsprechende Dokumente bzw. ausreichende Barmittel zur selbständigen Ausreise zu verfügen nicht entgegengetreten ist. Dies steht insofern mit dem GVS-Speicherauszug vom 13.01.2014 im Einklang, als sich diese in der Zeit vom 26.02.2013 bis 26.03.2013 mit einer Unterbrechung von zwei Tagen in Grundversorgung befand. Nachdem die beschwerdeführende Partei am 27.03.2013 bei der Standeskontrolle bei der EAST Ost Traiskirchen nicht erschienen ist wurde diese wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2014 eingesehenen Zentralmelderegister geht darüber hinaus hervor, dass diese mit Ausnahme der Zeit ab dem über diese die Schubhaft verhängt wurde, zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ordentlich gemeldet war, sodass die beschwerdeführende Partei ab dem 27.03.2013, dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Grundversorgung, für die Behörden nicht mehr greifbar war. Hinzu kommt, dass das Untertauchen der beschwerdeführenden Partei in ein zeitliches Naheverhältnis zum Zeitpunkt der persönlichen Ausfolgung des negativen Bescheides des Bundesasylamtes, Zahl 13 02.457 EAST Ost (22.03.2013) fällt.
Mit der Übernahme dieses Bescheides, in dem diese nach Slowenien ausgewiesen wurde, musste der beschwerdeführenden Partei klar sein, dass sie mit der jederzeitigen Überstellung nach Slowenien zu rechnen hat. Im Hinblick dessen, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 20.03.2013 vor dem Bundesasylamt ausführte keinesfalls nach Slowenien zurückkehren zu wollen, lässt dies auch den Schluss zu, dass die beschwerdeführende Partei aus dem selbigen Grund nach dem 27.03.2013 bis zu ihrer Festnahme am 08.01.2014 untergetaucht und nicht mehr bei den Behörden in Erscheinung getreten ist. Ebenso wurde von einer nunmehr in der Schubhaftbeschwerde angedachten Meldung nach § 19a MeldeG in diesem Zeitraum kein Gebrauch gemacht.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung der beschwerdeführenden Partei in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Fehlen von Familienangehörigen, mangelnde Ausreisunwilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich diese im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.
Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich die beschwerdeführende Partei bis zur unmittelbar bevorstehenden Rücküberführung am 24.01.2014 nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen.
Die Bekanntgabe der beabsichtigten Überstellung der beschwerdeführenden Partei am 24.01.2014 mit einem Flug nach Slowenien ergibt sich aus einem vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2014 gerichteten e-mail.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten im Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
4.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Algerien (alias Republik Syrien) und ist ihren eigenen unbelegten Angaben zu Folge am 23.02.2013 mit dem Bus von Paris kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die beschwerdeführende Partei verfügt im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Da das Asylverfahren gegen die beschwerdeführende Partei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 13 02.457 EAST Ost negativ beendet wurde und am 30.03.2013 in Rechtskraft erwuchs, ist diese nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG. Aus diesem Grunde kommt gegen sie das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.
Sie stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst, als sie von Organen der Landespolizeidirektion Wien festgenommen wurde, ist seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes nicht mehr rechtmäßig aufhältig, verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich: Sie ist mittel- und unterstandslos und geht in Österreich keiner Arbeit nach und tauchte kurze Zeit vor dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Dublin-Verfahrens unter. Über die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfes nach der Entlassung aus der Grundversorgung machte die beschwerdeführende Partei keine Angaben. In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311 und VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542) gesprochen werden. Die beschwerdeführende Partei hatte bereits im Dublin Verfahren anlässlich der Einvernahme vom 26.02.2013 und 20.03.2013 durch das Bundesasylamt ausgeführt, dass sie nicht nach Slowenien zurückkehren will, weil dieses ein armes Land ist und in Österreich bleiben will. Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände vorliegen, die ein neuerliches Untertauchen der beschwerdeführenden Partei befürchten lassen.
Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte.
Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens:
Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2014 mit, dass für den 24.01.2014 ein Flug nach Slowenien zur Überstellung der beschwerdeführenden Partei vorgesehen ist.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch außerhalb des Beschwerdevorbringens insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme der beschwerdeführenden Partei als rechtswidrig erscheinen lassen.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der be haupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Slowenien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung der beschwerdeführenden Partei hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
4.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2.2. Wie bereits unter Punkt 4.1.3. ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
In Bezug auf die in der Schubhaftbeschwerde geäußerte Bemühung der beschwerdeführenden Partei sich im Falle ihrer Haftentlassung entweder bei ihren Freund oder beim XXXX zu melden, damit das BAF ihrer jederzeit habhaft werden könne, ist zunächst anzumerken, dass eine Anmeldung nach dem MeldeG bei der von ihr als Freund bezeichneten Person nicht möglich ist, da diese selbst als obdachlos gemeldet ist. Unabhängig davon, dass das im Raum gestellte Bemühen sich andernfalls noch beim XXXX zu melden, keiner Zusicherung gleichkommt, würde nach § 19a MeldeG lediglich bestätigt werden, dass die beschwerdeführende Partei den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Wien hat. Ein behördlicher Zugriff an dieser Meldeadresse ist aber nicht möglich, weil nicht bekannt ist wann sich diese dort gegebenenfalls aufhält und ihr tatsächlicher Aufenthalt unbekannt ist. Unter Berücksichtigung der kurz bevorstehenden Überstellung nach Slowenien (24.01.2014) ist im Hinblick dieser Umstände ein unerlässlicher Sicherungsbedarf gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich die beschwerdeführende Partei dem behördlichen Zugriff entziehen und diesen zumindest wesentlich erschweren würde.
4.4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.
Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Die beschwerdeführende Partei erhebt in ihrer Beschwerde exlizit gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und der andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Die Inschubhaftnahme erfolgte nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 08.01.2014.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.
In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
In Bezug auf die Spruchpunkte I und II erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Zu Spruchpunkt V.
In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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