Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.09.1985 Verwaltung ARGVP 1988 2055
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom mission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach steuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28 .2.19 86 (Nr. 377) 2055 E rb s c h a fts s te u e rn . Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes republik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer pflichtig.
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2055 Wäre die Liegenschaft [] hypothekarisch belastet, müsste diese Schuld in Anwendung von A rt. 9 Abs.1 DB vom festgelegten Wert der Liegen schaft abgezogen werden. Da indes eine derartige hypothekarische Bela stung nicht besteht, mussten keine weiteren Schulden berücksichtigt w e r den, zumal ein Schuldenrest nach Art. 9 Abs. 4 DB von der Rekurrentin nicht behauptet wird. Selbst wenn ein solcher Schuldenrest geltend gemacht wäre, dürften an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden. Die Rekurrentin ist insofern ihren Mitwirkungspflichten im Veran lagungsverfahren nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere hat sie es versäumt, genaue Angaben zum Gesamtnachlass zu machen und diese Angaben auch zu belegen. Es sind deshalb keine weiteren Schulden zu berücksichtigen. StRK 20 .9.19 85 (Nr. 368)
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