Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 01.03.1983 Verwaltung ARGVP 1988 1112
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A. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112 Schwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen - könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden. RRB 27.2.1968 1112 S te u e rn . Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes an die eigene Einmann-Aktiengesellschaft. Beim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungssteuern. Schliesslich w ar H.T. einziger Komplementär. Er verkaufte die Liegenschaf ten der T A G , deren Alleinaktionär er war. Gegen die dafür verlangte Handänderungssteuer erhob er Rekurs. Der Regierungsrat w ies ihn ab: Bei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsüber- tragungs- oder Rechtsverkehrssteuer (vgl. Ernst Blumenstein, Schweizeri sches Steuerrecht, erster Halbband, Tübingen 1926, Seite 198). Als solche ist sie gleichzeitig eine Objektsteuer, die sich ausschliesslich nach dem Handänderungswert ohne Berücksichtigung der w irtschaftlichen Lei stungsfähigkeit des Steuersubjektes bemisst. Die Ausgestaltung dieser Handänderungssteuer bringt es mit sich, dass bei jeder Handänderung an Liegenschaften oder Teilen davon die Steuer auf dem entsprechenden Teil berechnet und erhoben w ird. Die einzelne Handänderung ist in sich abge schlossen und bleibt ohne Auswirkungen a u f spätere Vorgänge. Deshalb ist es auch völlig unerheblich, w ie häufig eine Liegenschaft im Verlauf der Zeit die Hand gewechselt hat. Dies gilt nun auch fü r die betroffenen Lie genschaftsanteile, wenn sich bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften die Beteiligungsverhältnisse ändern, was im Verlaufe der letzten Jahre bei der Rekurrentin zweimal eingetroffen ist. Rechtlich ist es unerheblich, dass sich die neue Aktiengesellschaft im Eigentum des Liegenschaftsverkäufers befindet und somit die rein wirtschaftliche Verfügungsgewalt unverändert bleibt. «Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Einmann- Aktiengesellschaft und ihr Aktionär w ie im Zivilrecht so auch im Steuer 165
A. Entscheide des Regierungsrates 1112, 1113 recht grundsätzlich als zwei verschiedene Rechtssubjekte mit getrennten Vermögen zu behandeln sind» (BGE 103 1121). H.T. kann zw ar nach w ie vor über die Liegenschaften verfügen, jedoch nicht mehr als unmittelbarer Eigentümer, sondern lediglich als Organ der Aktiengesellschaft, d .h . als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Beim Übergang der Liegenschaften vom Alleinaktionär auf die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft ist die entsprechende Rechtsverkehrssteuer, d .h . die Handänderungssteuer, voll geschuldet. RRB 1.3.1983 8 .3 G e b ü h r e n / B e it rä g e 1113 G e b ü h r e n . Streitigkeiten über Begründetheit und Höhe der Anschluss gebühren (Wasser) werden von den Verwaltungsbehörden, nicht vom Richter, entschieden. Die Wasserversorgung S. stellte H .K . Rechnung im Betrage von Fr. 1 1 2 2 - als Anschlussgebühr für einen Scheunen-Neubau. Eine dagegen erho bene «Einsprache» w ies der Gemeinderat S. ab, w orauf H .K . an den Regierungsrat rekurrierte. Er bestritt u .a. die Zuständigkeit der Verwal tungsbehörde unter Hinweis auf Art. 15 Ziff. 3 ZPO1. Der Regierungsrat w ies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache handelt, die nur dann nicht von den Ver waltungsbehörden, d .h . in letzter Instanz vom Regierungsrat, zu entschei den wäre, wenn das Gesetz diese Kompetenz ausdrücklich dem Richter übertragen würde. Der Rekurrent ruft A rt. 15 Ziff. 3 ZPO1 an, nach w el chem «vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnissen» vom Bezirksgericht1 2 zu entscheiden sind. Diese Bestimmung erfasst aber den vorliegenden Fall nicht. Der Richter w äre nach dieser Vorschrift nur zuständig, wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis oder um ein öffentlich 1 Heute: Art. 13 Ziff. 1 lit. c ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 2 Heute: Kantonsgericht 166
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