Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 29.08.1957 Verwaltung ARGVP 1988 1099
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A. Entscheide des Regierungsrates 1099 6. Schulwesen 1099 S c h u lw e s e n . Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 1 9 3 5 1 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbar gemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestim mung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit den Gemeinden Rheineck, Rorschach, Hei den und Wolfhalden fü r die Schüler aus Lutzenberg die Möglichkeit schuf, die Sekundarschulen dieser Gemeinden zu besuchen. Überdies erklärte er sich mit Beschluss vom 15. März 1955 bereit, das Schulgeld fü r Schüler aus Lutzenberg an den Sekundarschulen Rheineck, Rorschach, W alzenhau sen, Heiden und Wolfhalden voll zu Lasten der Gemeinde zu übernehmen. Dieser Beschluss w urde gebührend publiziert. Die Gem einde Lutzenberg w ar und ist nicht verpflichtet, Eltern, die ihre Kinder den Sekundarschulunterricht am Institut «Stella Maris» in Ror schach besuchen lassen, das Schulgeld, das sie hiefürzu entrichten haben, zu vergüten. Der Beschwerdeführer hatte gleich wie alle andern Einwoh ner von Lutzenberg die Möglichkeit, seine Tochter unentgeltlich in die öffentliche Sekundarschule von Rheineck, Rorschach, Walzenhausen, Hei den oder Wolf halden zu schicken. Den kürzesten Schulweg hätte sein Kind gehabt, wenn es in die Sekundarschule Rheineck eingetreten wäre. Dass der Beschwerdeführer fü r sein Kind eine Sekundarschule, deren Besuch von der Gemeinde nicht bezahlt w ird, gewählt hat, ist seine Privat angelegenheit. Dem Gemeinderat von Lutzenberg kann auf jeden Fall 1 Vgl. heute: Art. 1 Abs.1 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Schulgesetz (bGS 411.1) 142
A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100 keine W illkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld fü r jede Sekundar schule übernimmt, die den Eltern als geeignet fü r ihr Kind erscheint. Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer solchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über W illkür beklagen. RRB 2 9 .8 .1 9 5 7 1100 S c h u lw e s e n . Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde (Art. 4, 5 und 9 des Schulgesetzes; bGS 4 1 1 .0 ). A rt. 9 des Schulgesetzes hält fest, dass die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen des Wohnortes zu erfüllen ist und dass die G em ein den Ausnahmen bewilligen können. Durch Abs. 2 des gleichen Artikels wird der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten freigestellt. A rt. 4 Abs. 2 des Schulgesetzes sieht vor, dass mehrere G e meinden einzelne Schularten gemeinsam führen können. Die Gem einde Hundwil steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Stein in bezug auf den Besuch der Sekundarschule Stein durch Schüler aus der G e meinde Hundwil. Die Sekundarschule Stein gilt somit als «öffentliche Schule des Wohnortes» im Sinne des zitierten A rt. 9. An diesen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich (Art. 5 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine Verpflichtung der Gemeinde Hundwil, das Schulgeld fü r Schüler einer privaten Sekundarschule in St.Gallen zu übernehmen oder an dieses Schulgeld einen Beitrag zu leisten, kann aus dem Schulgesetz und aus der Schulverordnung nicht abgeleitet werden. Wer eine andere öffentlich anerkannte Schule besuchen w ill, hat fü r die entstehenden Kosten nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 9 Abs. 2) und gemäss ständiger Praxis auch in den übrigen Gemeinden des Kantons selber aufzukom m en. RRB 2 1 .2 .1 9 8 4 143
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