Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.02.1979 Verwaltung ARGVP 1988 1097
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A. Entscheide des Regierungsrates1 0 9 6,1097 Neugier befriedigt werden soll. Die Einsicht ist nur zu gewähren, wenn ein rechtlich schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Das ist nach der Praxis beispielsweise nicht der Fall, wenn kaufmännische Auskunfteien die Einsicht verlangen. Von einem berechtigten Interesse im Sinne von A rt. 9 7 0 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein, wenn verlangt w ird, dass über haupt sämtliche Handänderungen mit Angabe des Kaufpreises und des Betrages der Handänderungssteuer zu publizieren sind (Komm. Hornber ger, 1938, N. 8 zu A rt. 9 70 ZGB). Diese Auffassung wird in der schweizeri schen Rechtsprechung zur Öffentlichkeit des Grundbuches durchwegs geteilt (vgl. statt vieler BGE 59 I 252; Deschenaux in SJK Nr. 1276). Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Publizität des Grundbuches nicht auf die Verträge persönlicher Natur erstreckt, aufgrund derer die Ein tragungen vorgenommen werden, w ie Kauf- und Teilungsverträge; so erhält der Gesuchsteller keine Auskunft über den Kaufpreis eines Grund stückes (Deschenaux, a.a.O., S. 6). Der kantonale Grundbuchinspektor ver weist auf eine ganze Anzahl von Entscheiden anderer Kantone, in w el chen die Öffentlichkeit des Grundbuches im Sinne der vorstehenden Erläu terungen umschrieben wird (vgl. ZGBR B d .5 , S .8 9 , 102, 104; Bd. 26, S. 162 und Bd. 3 5 , S. 302). Das Begehren der Initianten bzw. des Rekurren ten, die Handänderungen seien jedes Jahr in der Gemeinderechnung unter Angabe von Kaufobjekt, Verkäufer, Käufer, Kaufpreis,. Handände rungswert und Handänderungssteuer zu veröffentlichen, erweist sich mit hin als bundesrechtswidrig. Damit aber ist die Initiative unzulässig. RRB 21.12.1971 5 .4 Z iv ilp ro ze ss 1097 Z iv ilp ro ze ss . Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Der in St.Gallen w ohnhafte K. M. ersuchte als Beklagter im Scheidungspro zess die Justizdirektion gestützt auf A rt. 78 ZPO1 um die Bewilligung der 1 Heute: Vgl. Art. 8 7 f. ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 138
A. Entscheide des Regierungsrates 1097 unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, er lebe wegen Arbeits losigkeit zur Zeit ausschliesslich von einer 50prozentigen IV-Rente von monatlich Fr. 3 4 0 .-. Die Justizdirektion w ies das Gesuch ab mit der Begründung, die unent geltliche Rechtspflege werde praxisgemäss nur Personen gewährt, die als Kläger finanziell nicht in der Lage seien, einen Prozess anzuheben. Als Beklagter habe der Gesuchsteller kein Anrecht auf diese Begünstigung; zudem werde der Scheidungsprozess im Untersuchungsverfahren ge führt. Sollten aber komplizierte Fragen zu behandeln und der Beizug eines Anwaltes erforderlich sein, könne a u f das Gesuch zurückgekommen werden. Der Regierungsrat hiess den Rekurs des K .M . gegen die ablehnende Verfügung der Justizdirektion gut. Aus den Erwägungen:
A. Entscheide des Regierungsrates1 0 9 7,1098 Partei in einem fü r sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann, «dass der Richter fü r sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf» (BGE 98 la 341 f.). 2. Nach A rt. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, w er die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine unterhaltspflichtigen Verwandten imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes die Kosten eines Prozesses zu bestreiten. Somit ist vorerst abzuklären, ob die unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 328) oder die Gattin des Rekurrenten finanziell in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen, weil es sich nicht rechtfertigen lässt, «die Allge meinheit die Prozesskosten einer armen Partei tragen zu lassen, solange deren Ehegatte sie zu tragen vermag» (BGE 85 I 4; vgl. dazu ausführlich Paul Lemp, Berner Kommentar, Bern 1963, N .2 3 ff. zu Art. 159 ZGB; Zeit schrift des Bernischen Juristenvereins, 109. Jahrgang [1973], S. 204). Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei fü r einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands und Beitragspflicht aus Familienrecht nach, nicht bloss fü r das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sondern auch für dasjenige unter Ehegatten (BGE 85 I 4). - W ie es sich damit verhält, hat die Vor instanz abzuklären. RRB 2 7 .2.19 79 1098 Z iv ilp ro ze ss . Unentgeltliche Verbeiständung im Scheidungsverfahren (Art. 87 ZPO; bGS 231.1). Die Justizdirektion bewilligte einer mittellosen Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege fü r das Scheidungsverfahren. Da sie aber für die ordnungs gemässe Prozessführung keinen Anw alt benötige, wurde ihr die unent geltliche Verbeiständung verweigert. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat gut.
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