Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 17.06.1966 Verwaltung ARGVP 1988 1086
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A. Entscheide des Regierungsrates1085,1086 lensvollstrecker unter behördlicher Aufsicht steht (Kommentar Escher, N. 4 zu A r t .5 1 8 ZGB; ähnlich Tuor, 2 . Auflage 1955, Kommentar N .7 zu A rt. 518 ZGB). Nach dem zweitgenannten Autor hat der Verweis a u f den amtlichen Erbschaftsverwalter kaum eine andere Bedeutung, als dessen Am tsführung der behördlichen Aufsicht zu unterstellen. In Ermangelung besonderer Ausführungsbestimmungen ist die vom kantonalen Recht zu Art. 595 ZGB kompetent erklärte Behörde auch Aufsichtsinstanz (Escher, Kommentar N. 26 zu A rt. 518 ZGB). RRB 2 3 .9 .1 9 8 6 1086 E rb re c h t. Anordnung der Versteigerung einer Liegenschaft gegen den Willen eines Miterben (Art. 604 und 61 Off. ZGB). Der Eigentümer des Gasthauses zum «Löwen» in W. starb am 14. März 1963. Erbberechtigt sind neben der Ehefrau, die den Betrieb w eiterführt, drei Brüder des Verstorbenen. Diese drei Brüder stellten am 1. Mai 1965 gemeinsam das Begehren, die Liegenschaft sei öffentlich zu versteigern, damit die Erbschaft geteilt werden könne. Frau G . - die W itw e - setzte sich gegen die Versteigerung zur Wehr; eine diesbezügliche Einsprache w urde von der Erbteilungskommission W. abgewiesen. Der Regierungsrat wies die gegen diesen Beschluss geführte Be schwerde aus folgenden Gründen ab:
A. Entscheide des Regierungsrates 1086 2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die ihr zustehende Nutzniessung stehe einer Teilung der Erbschaft überhaupt und somit auch einer Verstei gerung entgegen. Die Praxis hat aber eindeutig im gegenteiligen Sinne entschieden, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass auch beim Vor liegen einer vollen Nutzniessung der Anspruch der Erben auf Teilung gewährleistet sei. In BGE 86 I I 458 wird diese Auffassung mit durchschla genden Argumenten vertreten. Es wird zw ar in diesem Entscheid zuge geben, dass in derartigen Fällen eine Teilung unerwünscht oder von gerin gem Nutzen für die Beteiligten sein könne, zumal da eine Erbschaftssache selbstverständlich nur mit der Nutzniessung belastet veräussert werden kann. Wörtlich wird im zitierten Entscheid dann aber ausgeführt: «Ein rechtliches Hindernis der Erbteilung bzw. Veräusserung bildet jedoch die Nutzniessung nicht.» Die gleiche Auffassung wird in BGE 56 II 2 0 ff. und von Guhl in der Festschrift für TuorS. 42 vertreten. 3. Wenn nun aber die Teilung trotz bestehender Nutzniessung grundsätz lich zulässig ist, dann hat sie nach den Teilungsvorschriften der A rt. 61 Off. ZGB zu erfolgen. Das heisst, dass in erster Linie eine vertragliche Einigung unter den Erben anzustreben ist. Ist eine Vereinbarung oder eine Realtei lung oder eine Zuweisung an einen Erben nicht möglich - w ie das hier offenbar der Fall ist - kommt Art. 612 Abs. 2 resp. Abs. 3 zum Zuge. Der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung hat dann stattzufinden, wenn ein Erbe es verlangt. Es ist nicht zu untersuchen, ob die Versteigerung einen geringeren Ertrag erwarten lässt als eine freihändige Veräusserung; nach dem klaren Wortlaut des Art. 612 Abs. 3 hat die zuständige Behörde
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