Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 08.02.1977 Verwaltung ARGVP 1988 1069
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A. Entscheide des Regierungsrates 1 0 6 8 ,1 0 6 9 In dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum G e nossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem keine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile, welche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind die selben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der Handwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise belastet, lässt es sich nicht rechtfertigen, an diesen Vorgang eine Bei tragspflichtzu knüpfen. RRB 11.12.1961 1069 F lu rg e n o s s e n s c h a ft. Die Erhebung von Gebühren bei Handänderungen von Gebäuden im Einzugsbereich der Flurgenossenschaft ist nicht zu lässig. H . K. hat am 7. November 1975 die Parzellen Nrn. 594/595, Grundbuch X , käuflich erworben. Damit wurde er automatisch Mitglied der Weiherkor poration (Flurgenossenschaft) Untere Schwendi-Neubrücke. In Anw en dung von Art. 13 Abs. 1 der Korporationsstatuten wurde H. K. im Anschluss an diese Handänderung Rechnung im Betrage von Fr. 3 6 4 .3 0 gestellt. A rt. 13 Abs. 1 lautet: Bei Handänderungen im Korporationsgebiet ist eine Handänderungs gebühr vom Käuferim Betrage von 10 Rappen von je Fr. 1 0 0 - Assekuranz summe der Gebäude zu entrichten. Ausgenommen sind Ehegatten und unmündige Kinder. H .K . erhob Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat mit folgenden Begehren: I . Es sei festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Statuten der Weiherkorpora tion Untere Schwendi-Neubrücke mit A rt. 26 der Kantonsverfassung nicht vereinbar sei; 2. der Regierungsrat habe die Weiherkorporation Untere Schwendi- Neubrücke anzuweisen, Art. 13 Abs. 1 der Statuten zu streichen. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, es handle sich hier um eine mit der Verfassung nicht vereinbare Doppelbesteuerung. 98
A. Entscheide des Regierungsrates 1069 Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab:
A. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070 Verursacher- und dem Äquivalenzprinzip die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnte. Im Sinne dieser Erwägungen setzt sich die Gem ein dedirektion seit einiger Zeit jeweils bei der Gründung neuer Korporationen und Flurgenossenschaften dafür ein, dass solche Bestimmungen keinen Eingang in die Statuten mehr finden. Dank der Einsicht der Korporations organe wurde in der letzten Zeit auf diese Finanzquelle freiwillig verzichtet, und der Regierungsrat hatte keinen Anlass mehr, die aufgeworfene Frage in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen. 4. Im Interesse der Rechtssicherheit scheint es dem Regierungsrat indes sen nicht angängig zu sein, in einem Einzelfall die Anwendung genehmig ter Korporationsstatuten zu verbieten. Es würde übrigens auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wollte man den Be schwerdeführer - anders als die Korporationsmitglieder, die ihre Beiträge statutengemäss geleistet haben - von der Bezahlung der mit den Statuten im Einklang stehenden Gebühr entbinden. Der Regierungsrat wird nur bei der Genehm igung neuer Statuten prüfen, ob derartige Bestimmungen weiterhin genehmigt werden können. Bei dieser Prüfung wird vom Grund satz auszugehen sein, dass die geforderten Beitragsleistungen der Mitglie der in einem richtigen Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen stehen (Art. 26 Abs. 2 EG zum ZGB; vgl. auch Art. 175 Abs. 2 lit. a). Es wäre immer hin zu begrüssen, wenn die bestehenden Flurgenossenschaften und an dere öffentlich-rechtlichen Korporationen von sich aus die Statuten im a uf gezeigten Sinne revidieren oder auf den Einzug von derartigen Gebühren verzichten wollten. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, der Korporationsversammlung eine entsprechende Statu tenänderung zu beantragen. RRB 8 .2.197 7 1070 F lu rg e n o s s e n s c h a ft. Vorbehalte im Genehmigungsverfahren. Gemäss A rt. 170 Abs. 2 EG zum ZGB (bGS 211.1) erhält die Flurgenossen schaft mit der Genehm igung der Statuten durch den Regierungsrat die juristische Persönlichkeit. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens sieht sich der Regierungsrat oft veranlasst, Vorbehalte anzubringen, von denen die wichtigsten im folgenden kurz zusammengefasst werden:
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