Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 10.04.1984 Verwaltung ARGVP 1988 1051
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A. Entscheide des Regierungsrates 1050, 1051 4 . Da die angefochtene Verfügung gemäss den vorstehenden Erw ägun gen mit verschiedenen Verfahrensmängeln behaftet ist, muss sie aufgeho ben werden. (Die Voraussetzungen fü r eine Parteientschädigung zulasten des Gemeinderates U. sind erfüllt.) RRB 1 5 .7.19 86 1051 V e r fa h r e n . Wirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft. Eine Einzelfirma sollte in eine Aktiengesellschaft um gewandelt w erden. In diesem Zusammenhang erkundigte sich der Vertreter der Firma, ein Treu händer, auf dem Grundbuchamt der Gemeinde W. nach der Höhe der zu erwartenden Handänderungssteuer. Er erhielt von der Stellvertreterin des Grundbuchverwalters angeblich die A uskunft, die Handänderungssteuer betrage 1 %o der Kaufsumme bzw. des Buchwertes von Fr. 3 8 6 0 0 0 .- . In ihrem Rekurs gegen die Handänderungssteuerrechnung macht die Firma geltend, erst anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kaufver trages sei festgestellt worden, dass der Steuersatz nicht 1 %o, sondern 2 % betrage. Die falsche Auskunft habe die Kalkulation fü r die Gesellschafts gründung wesentlich verändert; die Rechtskosten seien ihr nicht zu zu muten. Der Regierungsrat nahm zur Frage der unrichtigen Auskunft w ie folgt Stellung:
A. Entscheide des Regierungsrates 1051 zerische Verwaltungsrechtsprechung, 5 .Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 75, Seite 4 6 8 ff.; Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwal tungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in: Schweizerisches Zentral blatt fü r Staats- und Gemeindeverwaltung, Band 71 (1970), Seite 4 7 3 ff.; Thom as Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1980, Seite 18 6 ff.). Im folgenden ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen, und zw ar kumulativ und nicht bloss alternativ, im vorliegenden Fall erfüllt sind. 2. a) Die Auskunft muss an sich geeignet sein, beim Adressaten schutz würdiges Vertrauen zu begründen. Zu diesem Zweck muss sie individuell bestimmt und genügend konkretisiert sein, d .h . an einen bestimmten Bür gergerichtet und auf einen bestimmten Fall bezogen (vgl. BGE 101 la 120; Imboden/Rhinow, a .a .0 ., Seite 4 6 9 ; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 187; Gueng, a.a.O., Seite 4 7 3 ff.). Die so umschriebenen Kriterien waren vorlie- gendenfalls zweifelsohne erfüllt. b) Die Auskunft muss von der zuständigen Behörde erteilt worden sein. «Was die behördliche Zuständigkeit betrifft, so muss es genügen, dass der Adressat der Auskunft sich darauf verlassen durfte, die Auskunft erteilende Amtsstelle sei dafür zuständig. Es kann dem Bürger nicht zugemutet w er den, die verwaltungsinterne Zuständigkeitsordnung bis in ihre Einzelhei ten zu kennen» (BGE 101 la 100; vgl. auch Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 4 7 0 mit zahlreichen Flinweisen; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 188; Gueng, a.a.O., Seite 4 8 2 ff.). Die Auskunft bezüglich der Flöhe der Handände rungssteuer ist von der Stellvertreterin des Grundbuchverwalters erteilt worden. Ihre Zuständigkeit ist zu bejahen, würde doch sonst der Verkehr zw ischen Bürger und Verwaltung allzu sehr erschwert, wenn nicht gera dezu verunmöglicht. Die Rekurrentin durfte in guten Treuen davon ausge hen, dass die betreffende Beamtin fü r die Erteilung der nachgesuchten Auskunft zuständig war. c) «Die Auskunft darf nicht offensichtlich unrichtig sein. Wenn der Bür ger auf Grund der besonderen Umstände erkennen musste, dass die Aus kunft falsch war, ist die Verwaltung nicht daran gebunden» (Fleiner- Gerster, a.a.O., Seite 188; vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite4 6 9 1 ; Gueng, a.a.O., Seite 4 7 9 ff.). Allerdings darf an die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft kein allzustrenger Massstab angelegt werden (vgl. Fleiner- Gerster, a.a.O., Seite 188; Imboden/Rhinow, a.a.O., Seite 4 6 9 ; BGE 91 I 138). Entscheidend sind in diesem Zusammenhang die Kenntnisse und Er fahrungen des Auskunftsempfängers. An die Sorgfaltspflicht eines Rechts 72
A. Entscheide des Regierungsrates 1051 kundigen oder anderen Fachmannes sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Imboden/Rhinow, a .a .0 ., Seite 4 7 0 ; Gueng, a.a.O., Seite 481 f.; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 69. Jahr gang [1968], Seite 419). - Gemäss A rt. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) ist es den Gemeinden gestattet, auf Liegenschaften eine Handänderungssteuer von bis zu 2 % einzuführen. Praktisch alle G em ein den haben diese Maximallimite ausgeschöpft. Der Auskunftsem pfänger als Treuhänder und damit als Fachmann im Bereich des Liegenschaften handels hätte «bei pflichtgemässer Aufmerksam keit» (Gueng, a .a .0 ., Seite 480) erkennen müssen, dass eine Handänderungssteuer von 1 %o nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen kann. Ein kurzer Blick in das geltende Handänderungssteuerreglement der Gemeinde W. hätte ihm die materielle Unrichtigkeit dieser Auskunft bestätigt. In einem ähnlich ge lagerten Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt, dass «die Spekulation auf Rechtsirrtum der Behörde» keinen Schutz ver diene (Schweizerisches Zentralblatt fü r Staats- und Gem eindeverwaltung, 67. Jahrgang [1968], Seite 41 7 ). Diese Feststellung gilt hier sinngemäss. d) Die Auskunft hat vorbehaltlos zu erfolgen, um bindenden Charakter zu erhalten. Bringt aber die auskunftserteilende Instanz wenigstens sinn gemäss klar zum Ausdruck, dass sie sich nicht festlegen w ill, ist das Ver trauen des Adressaten auf die Auskunft nicht schutzwürdig (vgl. Imbo den/Rhinow, a.a.O., Seite 4 7 0 ; Fleiner-Gerster, a.a.O., Seite 188; Gueng, a.a.O., Seite 4 8 5 ff.). Die Vorinstanz bestreitet die erteilte A uskunft nicht, macht jedoch geltend, dass sie einen Vorbehalt angebracht habe, weil sie nicht sicher gewesen sei. Die Beweislast, dass die telefonische Auskunft tatsächlich falsch war, trägt die Rekurrentin, die daraus Rechte ableitet. «Wer aus einer falschen Auskunft Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass die Amtsstelle eine klare, eindeutige und vorbehaltlose A uskunft erteilt hat, und dass gestützt darauf eine nicht w ieder rückgängig zu machende Disposition getroffen wurde» (Appenzell A .R h . Verwaltungspraxis, HeftXV, Entscheid Nr. 359, Seite 4 6 7 1 ). W ie die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift ausführt, ist das Missverständnis bezüglich der Höhe der Handänderungssteuer anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Kauf vertrages, welcher die Steuerpflicht auslöst, beseitigt worden. Zu jenem Zeitpunkt hätte die Rekurrentin auf die Unterzeichnung des Kaufvertrages verzichten können, womit keine Handänderungssteuer geschuldet w or den wäre. RRB 10.4.19 84 73
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