Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 02.01.1974 Verwaltung ARGVP 1988 1042
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A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A r t .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton fü r die Dauer des Rekursverfah rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug a u f die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält nisses ausübt, w ofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der sofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in der Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden W irkung kein Präjudiz. RRB 15.4.19 86 1042 V e r fa h r e n . Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1 Ein Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post über geben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein. A rt. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schrift lich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist. Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zw ar den Hinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen fehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung fe h lerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrecht sprechung, 3 .A u fl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmit telfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem Rekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, w enn ihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B . bei Vertre tung durch einen Anw alt. Das trifft hier nicht zu. RRB 2 .1.197 4 1 Vgl. heute A rt.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5) 61
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