Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.06.1966 Verwaltung ARGVP 1988 1021
AR_KG_005Ar Gerichte27.06.1966Originalquelle öffnen →
A. Entscheide des Regierungsrates 1020,1021 ten. Die Frage, ob eine Volksinitiative auf Abänderung oder Unterlassung eines verwaltungsrechtlichen Einzelaktesim Kanton Appenzell A .R h . über haupt zulässig wäre, ist nicht unumstritten. Sie braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, da die Initiative auf jeden Fall aus einem anderen Grunde unzulässig ist. Eine Volksinitiative in der Gemeinde kann sich nämlich nur auf Gegenstände beziehen, die in die Kompetenz der Aktiv bürgerschaft fallen. A rt. 20 des Baureglements der Gemeinde A . legt die Aufstellung von Überbauungsplänen in die Zuständigkeit des Gemeinde rates. Gegen solche Überbauungspläne sieht das Baureglement in Art. 23 eine Einsprachemöglichkeit an den Gemeinderat und gegen den gemein- derätlichen Entscheid einen Rekurs an den Regierungsrat vor. Die Initiative greift also in den Kompetenzbereich des Gemeinderates ein und verstösst somit gegen Art. 77 Abs. 4 der Kantonsverfassung. Sie ist aus diesem Grunde ungültig und darf dem Volke nicht zur Abstimmung unterbreitet werden. Die Behauptung der Rekurrenten, nach dem ausserrhodischen Recht besässen die Verwaltungsbehörden keine ausschliessliche Kompetenz, ist unrichtig. Es kann keine Rede davon sein, dass die Stimmberechtigten nach Belieben Eingriffe in die Kompetenzen des Gemeinderates vorneh men könnten. RRB 12.10.1964 2 .3 P e titio n s re c h t 1021 P e titio n s re c h t. Die Behörden sind nicht rechtlich verpflichtet, Petitionen zu beantworten (Art. 18 der Kantonsverfassung). Der Gemeinderat von H. publizierte seinen Beschluss vom 10. Februar 1966, er werde inskünftig Eingaben der «Interessengemeinschaft für staatsbürgerliches und parteiunabhängiges Denken» nicht mehr behan deln. Zur Begründung führte er aus, dass diese Eingaben durchwegs destruktiv, unsachlich und polemisch gehalten seien, weshalb er es nicht mehr fü r seine Pflicht ansehe, darauf einzutreten. 34
A. Entscheide des Regierungsrates 1021 In Abweisung der gegen diesen Beschluss eingereichten Beschwerde führte der Regierungsrat u .a. aus:
A. Entscheide des Regierungsrates 1021 andere Wege offen, so das Antragsrecht in der Gemeindeversammlung oder das Initiativrecht (A rt.77 Z iff.3 und 4 KV). In diesen Fällen hat er ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht darauf, dass seine Begehren im vorgeschriebenen Verfahren behandelt werden. 3. Nach der Rechtslehre darf sich allerdings eine Behörde nicht völlig vor Petitionen verschliessen; so darf z. B. der Bundesrat die Erledigung von Peti tionen nicht generell an eine ihm untergeordnete Instanz delegieren. In keinem Fall braucht aber eine Petition materiell behandelt oder dem Peten ten auch nur geantwortet zu werden. «Es steht der Behörde frei, eine ihr eingereichte Petition einfach ad acta zu le g e n ...» (Fleiner, a .a.Q , Seite 323). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die «Interessengemeinschaft» kei nen Anspruch darauf besitzt, dass ihre Eingaben vom Gemeinderat behandelt werden. Ihr Recht geht einzig dahin, bei dieser w ie auch bei anderen Behörden ihre Anregungen einzubringen. Dass der Gemeinderat Eingaben der «Interessengemeinschaft» nicht mehr annehmen w ill, wird im publizierten Beschluss nicht ausgeführt. Der Gemeinderat hält einzig fest, er werde in Zukunft solche Eingaben nicht mehr behandeln. Dieser Beschluss verstösst nicht gegen A rt. 18 der Kantonsverfassung, weil er das Recht des Beschwerdeführers, Eingaben einzureichen, nicht beeinträch tigt. RRB 27.6.1966 36
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.