A. Entscheide des Regierungsrates 1184 1184 Waldabstand. Minimaler Waldabstand für bewohnbare Bauten (Art.78 Abs. 2 EG RPG; bGS 721.1). Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG.
A. Entscheide des Regierungs rates 1184, 1185 Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG darf eine Ausnahme (unter anderem) nur erteilt werden, wenn «öffentliche Interessen einer Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen». Gefordert wird also eine «richtige Abwägung öffentlicher und privater Interessen» (ZBI 72/1971 S. 39 zit. in Imboden/Rhinow, Nr. 37 BIII). Wie der Rekurrent richtig darlegt, ist diese Abwägung auch bei einer Ausnahme nach Art. 78 Abs. 2 EG RPG vorzunehmen: Wo die Interessen des Waldes im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, mus$ aufgrund einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Privatinteressen mit den forstpolizeilichen, bau- und gesundheitspolizeili chen Interessen entschieden werden (vgl. AR GVP1988,1128; als Beispiel: AGVE 1973 S. 587). Bei überwiegendem Privatinteresse kann der Wald abstand nach Art. 78 Abs. 2 und 3 EG RPG für bewohnbare Bauten nur bis auf zwölf Meter gesenkt werden. Von dieser Grenze an ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstandes also von Gesetzes wegen immer als überwiegend anzusehen. Diese Auslegung lässt sich auch auf die Materialien stützen (...). Ist aber das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines Waldabstan des von zwölf Metern schon von Gesetzes wegen grösser als die Privat interessen, so stehen diese öffentlichen Interessen auch einer Ausnahme bewilligung nach Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG entgegen. RRB 16.2.1988 1185 Planungszone. Formelle Anforderungen an den Erlass einer Planungs zone (Art. 52 EG zum RPG, bGS 721.1). Die Rekurrentin beanstandet, dass die öffentliche Planauflage der Pla nungszone und die Dauer der Einsprachefrist zeitlich nicht übereinstimm ten und somit die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 5 EG zum RPG nicht gewahrt worden sei. Zudem sei die Umgrenzung der Planungszone nicht, wie in Art. 52 Abs.1 EG zum RPG und Art. 27 RPG vorgesehen, mit einem Plan gekennzeichnet. Der Gemeinderat bestreitet diesen Tatbestand grundsätzlich nicht. Gemäss Art. 21 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) dürfen einem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Die Rekurrentin hat ihre Einsprache innerhalb der vom Gemeinderat be- zeichneten Einsprachefristen eingereicht. Ein Nachteil ist ihr somit nicht 23