Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.09.1985 Verwaltung ARGVP 1988 2037
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2036, 2037 Guthaben und Schulden erstellen. Die Aufzeichnungen bzw. Aufschriebe müssen vollständig und lückenlos sein, so dass sich die geschäftlichen Ver hältnisse des Steuerpflichtigen daraus zuverlässig ermitteln lassen. Der Re kurrent hat fü r die massgebenden Bemessungsjahre lediglich Additions streifen eingereicht. Diese Unterlagen erfüllen die Anforderungen an Voll ständigkeit, Lückenlosigkeit und Zuverlässigkeit nicht. Gemäss A rt. 86 StG ist er somit zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. 2. Eine Ermessensveranlagung stellt eine Schätzung dar. Der Verwaltung steht bei solchen Schätzungen naturgemäss ein gewisser Rahmen zur Ver fügung. Die Steuerrekurskommission prüft lediglich, ob dieser Rahmen nicht überschritten wurde. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Schät zungsergebnis nicht mit sachlichen Argumenten rechtfertigen Hesse und deshalb willkürlich wäre. Im vorliegenden Fall kann davon keine Rede sein. Das Schätzungsergebnis liegt vielmehr im Rahmen der Erfahrungszahlen und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hätte es in der Hand gehabt, die Ermessensveranlagung durch die Einreichung zuverlässiger Unterla gen zu vermeiden (vgl. auch StRK 3 0 .3 .1 9 8 7 , N r.392; StRK 3 .7 .1 9 8 7 , Nr. 404). StRK 20.12.1985 (Nr. 376) 2037 W o h n re c h tsb e s te u e ru n g . Fehlen Vergleichsobjekte, so ist der M ietwert der Wohnung aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dieser ist, sobald er rechtskräftig festgesetzt ist, nach A rt. 80 Abs. 2 StG verbindlich. 1
B. Entscheide der Steuerrekurskommission2037, 2038 Grundstückschätzungen haben unmittelbar vorab Auswirkung auf die (durch die Schätzung vorweggenommene) Bewertung des steuer pflichtigen Vermögens. Für den Vermögenswert der Liegenschaft [] (Fr. 1 4 9 0 0 0 .-) sind richtiger Ansicht nach die derzeitigen Eigentümer steuerpflichtig, nicht die Rekurrentin. Anders wäre es nur, wenn der Rekur rentin das gegenüber dem Wohnrecht umfassendere Nutzniessungsrecht an der Gesam tliegenschaft [] eingeräumt worden wäre. Diesfalls wäre sie nach Massgabe von A rt. 3 Abs. 3 StG nicht nur fü r den Wohnwert der Woh nung, sondern auch fü r das Nutzmessungsgut steuerpflichtig. Das ist aber, w ie die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren zu Recht erkannte, vor liegend nicht der Fall. Das Recht der Rekurrentin ist beschränktauf die Nut zung der Wohnung der Liegenschaft []. 2. Die Rekurrentin ist hingegen Unbestrittenermassen steuerpflichtig für den Nutzungswert des Wohnrechts. Dieser sog. Mietwert bestimmt sich nach A rt. 15 Abs. 1 StV «nach der Miete, die fü r ein gleiches Objekt in glei cher Lage zu bezahlen wäre» (Marktwertprinzip). Fehlen Vergleichsob jekte, so ist «der M ietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen». Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass das Marktwertprinzip nicht zur Anwendung kommen kann. Jedenfalls konnte die Rekurrentin keine Vergleichsobjekte bezeichnen. Demnach ist der M ietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dazu hat der Regierungsrat gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung in A rt. 15 Abs. 2 StV besondere Vorschriften aufgestellt. Nach diesen Vor schriften ist der M ietwert bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert unter Fr. 2 5 0 0 0 0 - im Regelfall mit 5 ,5 % des geschätzten Verkehrswertes zu bemessen. StRK 20.9.1985 (Nr. 371) 2038 V e rfa h re n (Vorlage der Bücher); Art. 64 S tG 1. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister eingetragen und daher zur Führung von Büchern verpflichtet. Nach A rt. 64 StG kann die Steuer verwaltung verlangen, dass die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit 1 1 Heute: Art. 81 Abs.1 und 2 StG 314
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