Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 09.07.1985 Verwaltung ARGVP 1988 1149
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A. Entscheide des Regierungsrates1149 9 .2 S tra sse n w e se n 1149 S tra ss e n w e se n . Vorübergehende Sperrung einer Staatsstrasse (Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen; bGS 731.11). L. rekurrierte gegen die vorübergehende Sperrung der X-Brücke. Der Re gierungsrat w ies den Rekurs ab. In der Begründung zu seinem Rekurs führt L. im wesentlichen aus, er habe durch die Sperrung der Strasse eine Umsatzeinbusse zu gewärtigen, da kein Durchgangsverkehr mehr an seinem Restaurant vorbeiflösse und die Zufahrt für Cars nicht mehr möglich sei. Gemäss A rt. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen haben die Anstösser Inkonvenienzen beim Strassenbau w ie erschwerte Zugangsver hältnisse, Verkehrsumleitungen und dergleichen entschädigungslos zu dulden. Ausserdem verneint A rt. 65 desselben Gesetzes das Bestehen eines Rechtsanspruches a uf Gemeingebrauch einer Staatsstrasse. Vorerst ist zu erwähnen, dass die kantonale Baudirektion im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben befugt ist, Staatsstrassen aus technischen Gründen ganz oder teilweise zu sperren (Art. 109 des Gesetzes über die Staatsstrassen). Die Sanierung der X-Brücke ist dringend notwendig, was auch vom Rekurrenten nicht bestritten w ird. Durch die Erstellung einer Notbrücke ist es möglich, auf eine gänzliche Sperrung, w ie sie ursprüng lich vorgesehen war, zu verzichten. Auf diese Weise wird den Anstössern die Zufahrt zu ihren Häusern während der ganzen Bauzeit gewährleistet. Die getroffene Massnahme kann als mildes Mittel zur Erreichung des ge w ünschten Zweckes bezeichnet werden. Die Benützer einer Strasse und die Anstösser können einer Einschrän kung des Gemeingebrauchs kein subjektives Recht entgegenhalten. Niemand hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Fortbestand und unge hinderte Weiterbenützung der öffentlichen Sachen (vgl. dazu Imbo- den/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, S. 821 ff.). Die Rechtsordnung verlangt dauernd von jedem Bürger, dass er im Interesse des gedeihlichen Zusammenlebens Pflichten erfüllt und Nachteile auf sich nimmt, die aus der normalen Staats tätigkeit erwachsen (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 747). Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass dem Rekurrenten die Inkonve- 222
A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150 nienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse fü r den Durchgangsver kehr entstehen, zuzumuten sind. RRB 9 .7 .1 9 8 5 1150 S tra ss e n w e se n . Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande res bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras sen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat. Nach A rt. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m ab Strassengrenze, längs allen übrigen Strassen ein Abstand von 7 .5 0 m ab Strassenmitte, jedoch mindestens 5.00 m ab Strassengrenze, einzuhalten. In einem Rekursfall w ar zu prüfen, ob diese Vorschriften auch bei Strassen und Zufahrten anw endbar sind, die vollständig in privatem Eigentum stehen und w eder durch W idm ung noch durch Errichtung einer Gemeindedienstbarkeit (Art. 781 ZGB) fü r den G e meingebrauch bestimmt wurden (vgl. A rt. 156 Abs. 3 EG zum Z G B )1. Der Regierungsrat entschied w ie folgt: Dem Baureglement der Gemeinde B. ist nicht zweifelsfrei zu entneh men, was unter einer Strasse im Sinne des zitierten A rt. 13 Abs. 1 zu verste hen ist. Vor allem fehlt ein Hinweis darauf, ob darunter auch private Stras sen fallen. Somit ist auf dem Weg der Auslegung zu prüfen, gegenüber welchen Strassen die Einhaltung der erwähnten Abstände erforderlich ist. Wegweisend ist der Sinn und Zweck des A rt. 13 BR. Strassenabstand und Baulinie haben namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen: Freihaltung des Verkehrsraumes; Ordnung der Bebauung längs Strassen (aus städte baulichen Gründen); Schutz der Verkehrsteilnehmer und Verbesserung der Verkehrsübersicht; Verminderung der Immissionen auf die Anstösser; Gewährleistung des erforderlichen Mindestabstandes fü r die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegenden Bauten (vgl. Zaugg, Kom m entarzum Baugesetz des Kantons Bern, S. 165). Geht man von diesen Funktionen 1 bGS 211.1 223
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