Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 14.08.1984 Verwaltung ARGVP 1988 1083
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A. Entscheide des Regierungsrates 1082, 1083 die Erbschaft ausschlagen und demgemäss der überlebende Ehegatte vor die Wahl gestellt wird, an deren Stelle die Erbschaft zu erwerben» (J. Benz, Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vorm und schaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungskurse an der Handelshochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, Seite 1021). RRB 11.2.19 86 1083 E rb re c h t. Voraussetzungen fü r die Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB; bGS 211.1). Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde a u f Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Art. 3 Ziff. 16 EG zum ZGB überträgt diese Befugnis dem G e meinderat. Gestützt hierauf hat der Gemeinderat R. den Bücherexperten E.H . zum Erbenvertreter bestellt. Die Ehefrau des am 14. Dezember 1972 verstorbenen Erblassers ist Miterbin im Sinne von A rt. 602 Abs. 3 ZGB und demnach befugt, beim Gemeinderat ein entsprechendes Begehren zu stellen. Der Gesetzgeber sieht für die Ernennung eines Erbenvertreters keine materiellen Voraussetzungen vor. E rste llta lso d e n Entscheid ganz in das behördliche Ermessen. Hierüber besteht in Literatur und Praxis Einig keit. «Es liegt im Ermessen der Behörde ( . . . ) , jedesmal, wenn es nützlich er scheint, eine Drittperson odereinen Erben zum Vertreter zu bestellen, weil die Erben im allgemeinen oder im besonderen ihrer Meinungsverschie denheiten oder anderer Schwierigkeiten wegen ( . . . ) unfähig sind, nach aussen zu handeln.» (P. Piotet, Erbrecht, Vierter Band, Zweiter Halbband, Schweizerisches Privatrecht, Basel und Stuttgart 1981, Seite 6 6 2 ; vgl. fer ner P. Tuor/V. Picenoni, Berner Kommentar, Band III: Erbrecht, Bern 1966, A rt. 602 ZGB, N .4 9 f f .; A . Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch, III. Band: Erbrecht, Zürich 1960, Art. 602 ZGB, N. 72 ff.). Ebenso klar und eindeutig hat sich das Bundesgericht ausgedrückt. «Ob im einzelnen Fall ein Erbenvertreter zu bestellen sei oder nicht, steht im freien Ermessen der zuständigen Behörde. Für die Handhabung dieses 117
A. Entscheide des Regierungsrates 1 0 8 3 ,1 0 8 4 Ermessens sind in der Hauptsache nicht rechtliche, sondern praktische G e sichtspunkte massgebend. Aus diesen Gründen können Entscheidungen über Gesuche um Bestellung eines Erbenvertreters gemäss Art. 43 ff. OG nicht mit der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden» (BGE 72 II 55). Zu diesen praktischen Gründen gehören z .B . Meinungsver schiedenheiten und Uneinigkeiten zwischen bzw. unter den Miterben, die eine rationelle Verwaltung der Erbschaft verunmöglichen und sich schliesslich zum Nachteil aller Miterben auswirken können (vgl. Piotet, a.a.O., Seite 661 f.; Tuor/Picenoni, a.a.O., Art. 602 ZGB, N .5 2 ; Escher, a.a.O., A rt. 602 ZGB, N .7 2 ). Zum Schutz der vorhandenen Vermögens werte, zur Abwendung weiteren Schadens und letztlich im wohlverstan denen Interesse sämtlicher Miterben hat die Vorinstanz fü r die kaum hand lungsfähige Erbengemeinschaft einen Vertreter bestellt; sie hat damit den ihr zustehenden breiten Ermessensspielraum nicht überschritten. RRB 14 .8.1984 1084 E r b re c h t. Voraussetzungen zur Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB; A rt. 3 Z iff.1 6 EG zum ZGB; bGS 211.1). Der 1940 verstorbene K. hatte den ganzen Nachlass seiner Ehefrau zur Nutzniessung zugewandt. Nach deren Tod im Jahre 1983 entstanden in der Erbengemeinschaft Differenzen über die Verwaltung der Erbschaft. A u f Begehren zweier Erben setzte der Gemeinderat H. einen Erbenvertre ter ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat in der Hauptsache ab.
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