Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 12.06.1984 Verwaltung ARGVP 1988 1073
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A. Entscheide des Regierungsrates1072, 1073 Hegnauer, 1964, N .27 zu Art. 288 ZGB sowie dort angegebene Ent scheide und Literatur). Ohne Anhörung darf die elterliche Gewalt nur aus schwerwiegenden Gründen, etwa wenn Gefahr im Verzüge ist, entzogen werden. Dass solche Gründe vorliegendenfalls gegeben w ären, erscheint auf Grund der Aktenlage als unwahrscheinlich und wird vom Gemeinderat auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die m ate rielle Begründetheit des Rekurses zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist, wie das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgestellt hat, zwingend, und eine in Verletzung dieses Grundsatzes erlassene Ver fügung ist selbst dann zu kassieren, wenn sie materiell gerechtfertigt erscheint. RRB 5 .4 .1 9 6 6 1073 K in d e s v e rh ä ltn is . Voraussetzungen fü r den Entzug des Besuchsrechtes (Art. 273/275 ZGB). Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer elterlichen Gewalt oder Obhut steht. Diesem Grundsatz stellt der Gesetz geber gewisse Schranken gegenüber. So haben der Vater und die M utter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe des Erziehers erschwert (Art. 2 7 4 Abs.1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigern oder entziehen, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet ist, die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben, sie sich nicht ernsthaft um das Kind geküm m ert haben oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 2 7 4 Abs. 2 ZGB). Der persönliche Verkehr soll nach A rt und Umfang der Ausübung angemessen sein, d .h . den wesentlichen Umständen in billiger Weise Rechnung tragen (vgl. Art. 4 ZGB). Dabei steht das Wohl des Kindes an erster Stelle, mithin sein Alter, seine körperliche und seelische Gesundheit, seine innere Bezie hung zum Besuchsberechtigten. Dieser Gesichtspunkt führt automatisch zu den Schranken des persönlichen Verkehrs. So ist das Besuchsrecht nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der Verbundenheit zwischen den 105
A. Entscheide des Regie rungs rates 1073, 1074 Eltern und ihren Kindern; es ist dem höherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des Kindes untergeordnet (vgl. BGE 89 II 5 f.). Eine Gefährdung des Kindes liegt insbesondere dann vor, «wenn das Be suchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht ( . . . ) . Nicht erforderlich ist pflichtwidriges Verhalten des Besuchsberechtigten. Die Gefährdung kann schon in der immer w ie der neuen Störung des seelischen Gleichgewichts des Kindes liegen. Lässt die Haltung eines Elternteils zum voraus ungünstige Auswirkungen auf das Kind befürchten, so ist das Besuchsrecht zu verweigern.» (Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1977, Seite 110). Die hier um schriebenen Voraussetzungen fü r einen Entzug des Besuchsrechts sind vorliegendenfalls erfüllt. In seinem Bericht an den Vormund hat Dr. med. H. W., Spezialarzt fü r Kinderkrankheiten FMH, den Zusammenhang zw i schen der frühkindlichen Hirnfunktionsstörung des Kindes und den damit verbundenen Erziehungssschwierigkeiten klar aufgezeigt. Er führt ab schliessend wörtlich aus: «Es zeigte sich wiederholt, dass der Einfluss der Besuche des Kindesvaters auf die erzieherischen Bemühungen w iederholt negativ war. Im Interesse einer optimalen Entwicklung des Kindes sollten diese Besuche vorläufig fü r mindestens ein halbes Jahr, besser fü r ein Jahr unterbleiben.» Mit einer Besuchssperre von zehn Monaten hat sich die Vorinstanz an diesen Rahmen gehalten. Die Vertreterin der Pflegekinder kommission, die Gemeindefürsorgerin, die Präsidentin der Vormund schaftskommission sowie der Vormund, die mit der Pflegefamilie persön lichen Kontakt haben, sind sich in der Beurteilung dieser Zusammenhänge einig. Die Ausübung des Besuchsrechts durch den Rekurrenten liegt der zeit nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Ob sich diese Voraus setzungen grundsätzlich ändern, muss weiteren Abklärungen durch den Heilpädagogischen Dienst Vorbehalten bleiben. RRB 12.6.1984 1074 K in d e s v e rh ä ltn is . Die vom Scheidungsrichter vorgenommene Kinder zuteilung kann in der Regel nicht durch Beschluss der Vormundschafts behörde geändert werden (Art. 157, 283 und 284 ZGB). Durch Urteil des Obergerichts Glarus vom 17. Juni 1964 wurde die Ehe L.-L. geschieden. Gemäss der zwischen den Parteien abgeschlossenen und 106
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