Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 16.03.1984 Verwaltung ARGVP 1988 2045
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044, 2045 rückgezogen wurden, bleibt für die Beachtung des W iderrufs kein Raum. Die Veranlagungen sind deshalb mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Ein sprachen in Rechtskraft erwachsen und der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen, was zur Abweisung des Rekurses führt. StRK 22 .10 .1 982 (Nr. 310) 2045 E in s p ra c h e v e rfa h re n . Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Notfrist gemäss A rt. 36 Abs. 4 StV ergänzt, so ist darauf nicht einzutreten. Die Rekurskommission prüft in solchen Fällen nur, ob die Einschätzungs kommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2045, 2046 die Notfrist zeitlich zu bemessen ist. Die Steuerverwaltung hat im vorlie genden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, w ie im Rekurs geltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint, zumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Steuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entspre chend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu verzichten. Da der Rekurrent die ihm angesetzte Notfrist ungenutzt verstreichen liess, ist die Steuereinschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Das hat aber ohne weiteres die Abweisung des Rekurses zur Folge (vgl. auch StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 3 64; StRK 2 0 .2 .1 9 8 6 , Nr. 379; S t R K 3 . 7 . 1987, Nr. 4 1 0 ). StRK 16.3.1984 (Nr. 343) 2046 E in s p ra c h e v e rfa h re n . Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus kunft ist nicht als Einsprache i.S. von Art. 89 StG zu werten. Gemäss A rt. 89 StG kann der Steuerpflichtige binnen 10 Tagen, von der Eröffnung der Veranlagung an gerechnet, Einsprache gegen die Veranla gung erheben. Diese muss einen Antrag enthalten. Die Veranlagung 1985/86 ist [] am 21. Oktober 1985 eröffnet worden. Am 18. November 1985 reichte X. dem Gemeindesteueramt [] eine A uf stellung über die provisorischen und definitiven Einkommensfaktoren ein. In dieser gab er auch seine Selbstdeklaration von Fr. 12799 - bekannt und teilte mit, dass er eine Rückzahlung statt eine Nachzahlung erwarte. Er ver langte Auskunft, w ie das steuerpflichtige Einkommen von Fr. 17700 - be rechnet worden sei. Das Gemeindesteueramt [] sandte mit Schreiben vom 19. November 1985 eine Kopie der Steuererklärung, aus der er die von der Veranlagungs behörde vorgenommenen Korrekturen entnehmen konnte. Mit Schreiben vom 21. November 1985 erhob X . Einsprache (Datum des Poststempels 22. November 1985). Im Rekursschreiben wird nun geltend gemacht, dass binnen 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagung am 18. November 1985 «Einsprache» erhoben worden sei. 324
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