Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 06.12.1983 Verwaltung ARGVP 1988 2052
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2 0 5 1 ,2 0 5 2 Busse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Mass- hardt H., a .a .Q , S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers angewendet. StRK 6.11.1987 (Nr.407) 2052 V e rz u g s z in s e n . Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fäl ligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere Mahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet, wenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden ist.
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2052 2. Der Rekurrent macht geltend, bei der Vereinbarung einer Stundung müsse von der Erhebung von Verzugszinsen abgesehen werden. Er stützt seine Meinung durch « sinngemässe Anwendung privatrechtlicher Bestim mungen» und macht glauben, im Privatrecht sei es «ganz eindeutig, dass ein Schuldner nicht im Verzug ist, wenn er mit dem Gläubiger Zahlung in Raten vereinbart und die Ratenverpflichtung einhält». Ganz abgesehen davon, dass Verkehrsanschauungen des Zivilrechts keineswegs sinngemäss auf das Steuerrecht übertragen werden dürfen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher StG, N 11 zu § 115), ist die rechtsvergleichende Betrachtung des Rekurrenten unzutref fend. Die Stundung ist im Zivilrecht nicht geregelt. Insbesondere findet sich im Obligationenrecht keine Bestimmung, wonach die Stundung als materiell-rechtlicher Vertrag immer mit einem Aufschub der Fälligkeit ver bunden ist. Wenn jede Stundungsvereinbarung immer in diesem Sinne, also mit Aufschub der Fälligkeit, verstanden werden müsste, würde sie in derTat für die Dauer der Stundung Verzugsfolgen, w ie auch, nebenbei be merkt, die Möglichkeit der Verrechnung, ausschliessen. Gerade das ist aber keineswegs zwingend bei jeder Stundungsvereinbarung der Fall. Der Rekurrent wollte im vorliegenden Fall, w ie er selbst im Rekursschrei ben vom 22. März 1983 einleitend erwähnt, vorab Betreibungskosten ver meiden. Er wollte mithin lediglich erreichen, dass die Steuerbehörde die Steuerforderung nicht durch betreibungsrechtliche Massnahmen durch setzt. Dieses Ziel hat er mit der «Stundungsvereinbarung» durchaus erreicht. Der Rekurrent durfte aber wohl mit Sicherheit nicht anneh men, dass der die Stundung gewährende Gläubiger, das Gem eindesteuer amt [], auch den Willen hatte, dem Rekurrenten die Verzugsfolgen zu erlassen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass selbst dann die Verzugs zinsfolgen zu Recht geltend gemacht w erden, wenn das Stundungsver hältnis ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt würde. StRK 6.12.1983 (Nr. 327) 331
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