Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 11.11.1983 Verwaltung ARGVP 1988 2031
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2030, 2031 sein. Denn eine nur zwei Jahre andauernde Tätigkeit kann unmöglich einen Goodwill, also einen inneren bleibenden Wert eines Unternehmens hervorrufen. Überdies hat die Käuferschaft das Objekt nicht gekauft, um es unter Ausnützung dieses angeblichen Goodwills als Kurhaus zu betrei ben. Somit konnte der Goodwill auch nicht preisbildend gewesen sein. StRK 15.11.1962 (Nr. 265) 2031 G r u n d s tü c k g e w in n s te u e r. Wird ein Liegenschaftengeschäft dergestalt finanziert, dass der Verkäufer dem Käufer ein Darlehen gewährt, und er weist sich das Darlehen später als uneinbringlich, so ist bei der Veran lagung dennoch vom vereinbarten nominellen Verkaufspreis gemäss A rt. 62 Abs.1 StG auszugehen. Für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuern ist grundsätzlich vom nominellen Verkaufspreis auszugehen. Die Besteuerung erfasst lediglich die Veräusserung eines Grundstückes als in sich geschlossenes Rechts geschäft. Aus diesem Grund ist nur ein Minderwert derjenigen Leistung erheblich, welche Gegenstand dieses Geschäftes war. Somit kann vom nominellen Kaufpreis nur abgewichen werden, wenn die an Zahlungsstatt vereinbarte Leistung schon beim Vertragsabschluss gegenüber dem ver traglich vereinbarten Preis einen Minderwert aufwies. Von einer solchen Werteinbusse sind Verluste abzugrenzen, die aus einem Geschäft zw i schen Käufer und Verkäufer hervorgehen, das an die Grundstücksveräus- serung anschliesst. Einen solchen neuen Vertrag stellt es dar, wenn der Ver käufer fü r einen Teil des Verkaufspreises ein Zahlungsversprechen fü r die Zukunft entgegennimmt. Er gewährt dem Käufer auf diese Weise einen Kredit. Bleiben in einem solchen Fall die versprochenen Zahlungen aus, so trifft den Verkäufer ein Verlust aus einer mit dem Erlös getätigten Vermö gensanlage. Das Schicksal einer solchen Anlage hat keinen Einfluss auf die Höhe des Erlöses (Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 4. April 1979, wiedergegeben in Zbl. 80, S. 362). Im vorliegenden Fall behauptet die Rekurrentin nicht, der Käufer sei be reits zum Zeitpunkt der Handänderung zahlungsunfähig gewesen. Dem nach bestand zur Zeit des Vertragsabschlusses noch kein Minderwert, der 308
B. Entscheide der Steuerrekurskommission2 0 3 1 ,2 0 3 2 ein Abweichen vom nominellen Verkaufspreis rechtfertigen würde. Die Rekurrentin erklärt vielmehr selbst, es habe sich erst im Verlaufe des Jahres 1982 herausgestellt, dass das im Rahmen des Veräusserungsgeschäftes dem Käufer gewährte Darlehen nicht einbringlich sei. Zum Zeitpunkt des Veräusserungsgeschäftes waren aber offensichtlich Leistung und G egen leistung noch durchaus wertäquivalent. Aus diesem Grund ist die Veran lagung, die vom nominellen Verkaufspreis ausgeht, nicht zu beanstanden. Der aus der Darlehenshingabe an den Käufer resultierende Verlust hat denn auch in der Tat mit der Höhe des Erlöses nichts zu tun. StRK 11.11.1983 (Nr. 339) 2032 Z w is c h e n v e ra n la g u n g . Der Anfall einer Erbschaft führt nach A rt. 76 StG zur Vornahme einer Zwischenveranlagung. 1
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