Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 09.05.1983 Verwaltung ARGVP 1988 2017
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2017 2017 E r tra g s w e r tb e s te u e r u n g . Voraussetzungen fü r die ausnahmsweise Be steuerung von Liegenschaften zum Ertragswert gemäss Art. 39 Abs. 1 StG. Berechnung des Mietwertes nicht landwirtschaftlich genutzter Liegen schaften.
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2017 hung zur Ertragswertschätzung steht, muss bei der Verkehrswertermitt lung nur des Wohnhauses folgerichtig der in der landwirtschaftlichen Ertragsschätzung enthaltene Wohnwert in Abzug gebracht w erden. Das erscheint folgerichtig und ist im Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung zutreffend berichtigt worden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung zur Bruttomietwertschätzung gemischt genutzter landwirtschaftlicher Lie genschaften nicht zu beanstanden ist. 2. Bei der Veranlagung des steuerpflichtigen Vermögens setzte die kanto nale Steuerverwaltung den Gesamtverkehrswert der Liegenschaft [] in die Rechnung ein, dieweil der Rekurrent nurmehr die Ertragswertschätzung (inkl. Verkehrswert-Zuschläge) besteuert wissen will. Nach dem Grundsatz von A rt. 38 StG werden Vermögensbestandteile zum Verkehrswert besteuert. Nach der Ausnahmeregel von A rt. 39 StG werden lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, bei welchen sich der Handelswert nach dieser Nutzungsart ausrichtet, zum Er tragswert besteuert. Wenn diese Grundstücke nach ihrem Erwerbsgrund der Kapitalanlage dienen, so sind sie zum Verkehrswert zu besteuern. Es ist aktenkundig, dass der Rekurrent die Liegenschaft [] nicht in der Absicht erworben hatte, die Gesamtliegenschaft landwirtschaftlich zu nutzen. Er erwarb die Liegenschaft vielmehr, um im Wohnhaus zusammen mit seiner Familie Wohnsitz zu nehmen. Der Erwerb diente demnach nicht dem Aufbau einer eigenen landwirtschaftlichen Existenz, sondern der blossen Kapitalanlage. Unter diesem Gesichtspunkt ist es richtig und ge setzeskonform, bei der Vermögensbesteuerung auf die Verkehrswert schätzung der Liegenschaft [] abzustellen. In Anbetracht der derzeitigen tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft dürfte sich im übrigen auch der Handelswert nach der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ausrichten. So versteht sich jedenfalls von selbst, dass der W ohnwert des Hauses den landwirtschaftlichen Ertrag (Pachtzins Fr. 8 0 0 .- ) um ein Vielfaches über steigt. Es ist jedenfalls kein Grund einzusehen, weshalb der Rekurrent anders behandelt werden sollte als der Eigentümer eines kleinen Einfam i lienhauses in der Bauzone. Die geltend gemachten Nachteile (Belastungs grenze, Höchstzinsen) wiegen so schwer nicht, w ie der Rekurrent glauben macht. Mit der steuerrechtlichen Behandlung haben diese Folgen der Unterstellung ohnehin nichts zu tun (vgl. auch StRK 2 8 .1 1 .1 9 8 6 , Nr. 375). StRK 9.5 .1 9 8 3 (Nr.307) 289
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