Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 01.02.1983 Verwaltung ARGVP 1988 1157
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A. Entscheide des Regie rungs rates1156, 1157 Dr. m ed.dent.) führen; er muss sich indessen zusätzlich als <kant. appr. Zahnarzt) bezeichnen. Durch die Führung des akademischen Titels hebt er sich ausreichend und auch fü r das Publikum eindeutig erkennbar vom Zahntechniker mit Zusatzlehre ab. Mit der zusätzlichen Bezeichnung als <kant. appr. Zahnarzt) wird die vom Gesetzgeber zweifellos gewollte Un terscheidung gegenüber dem Inhaber des eidgenössischen Diploms er reicht. Dieser ist zu Führung seines akademischen Titels (D r.m ed .d en t.) ohne Zusatzbezeichnung berechtigt. Dass sich durch den Zusatz <kant. appr.> zum an sich rechtmässigen Titel <Dr. m ed.dent) eine irreführende Auskündigung ergeben könnte, ist nicht einzusehen.» RRB 17.9.19 85 (Die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid w urde vom Bundesgericht am 19. Februar 1986 abgewiesen, soweit darauf eingetre ten wurde.) 1157 S a n itä ts w e s e n . Inspektion von Behandlungräumen (Art. 15 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes, G G ; bGS 8 1 1.1)1. Die Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und M edika tion der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls be heben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchge führt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden, soweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig sind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlun gen gelten, die dazu dienen, — die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen; — das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahm e des einen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen; — den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher zustellen. Hiezu w ar es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle Räume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspi zienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig- ' geändert am 2 7 .4.19 86 239
A. Entscheide des Regierungsrates 1157, 1158 keiten oder Heilmittel verdeckt wurden. Die beiden Inspizienten durften daher, um den Zweck der Inspektion sicherzustellen zu können, ohne weiteres unangemeldet alle Räume der Praxis visitieren. RRB 1.2.1983 1158 S a n itä ts w e s e n . Bedeutung und Tragweite der Besitzstandsklausel des Gesundheitsgesetzes (Art. 30 des Gesundheitsgesetzes; G G ; b G S 8 1 1 .1 )1. K. hat anfangs 1966 von den Geschwistern F. eine Handlung in H. über nommen, in w elcher auch Arzneimittel verkauft wurden. Die Sanitätskom mission verbot ihm den Arzneimittelverkauf mit dem Hinweis auf A rt. 21 Abs.1 des Gesundheitsgesetzes1 2. («Der Verkauf von Arzneimitteln an Ver braucher ist a u f die öffentlichen Apotheken und Drogerien beschränkt. Arzneim ittel, die der verschärften Rezeptpflicht unterliegen, dürfen nur in den Apotheken verkauft werden. Andere rezeptpflichtige Heilmittel dür fen, sofern sie in Form von pharmazeutischen Spezialitäten in Original packungen abgegeben werden, auch in den Drogerien verkauft werden.») Diese Verfügung zog der Betroffene an den Regierungsrat weiter mit dem Antrag, es sei ihm der Verkauf von Arzneim itteinzu bewilligen. Er behaup tete zw ar nicht, den Anforderungen von Art. 21 des Gesundheitsgesetzes zu genügen, stellte sich aber auf den Standpunkt, er komme in gleicher Weise in den Genuss der Besitzstandsgarantie, w ie die ehemaligen G e schäftsinhaber, die Geschwister F. Der Regierungsrat führte dazu aus: Die Bestimmung über die Besitzstandswahrung (Art. 30 des Gesund heitsgesetzes) will denjenigen Personen, die bereits vor dem 30. Septem ber 1964 während einer bestimmten Zeit eine Heiltätigkeit oder einen pharmazeutischen Beruf klaglos ausgeübt haben, die Weiterführung ihrer Tätigkeit ermöglichen, auch wenn sie die im Gesetz geforderten besonde ren Ausweise nicht besitzen; diese Personen müssen vertrauenswürdig sein und über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügen. Eine A n wendung dieser Vorschrift kommt vorliegendenfalls nicht in Frage, weil K. 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986 2 Vgl. heute Art. 27 des Gesundheitsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1986 240
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