Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 17.12.1982 Verwaltung ARGVP 1988 2043
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2042, 2043 ständiger Praxis nach Zurückhaltung auferlegt und nur eingreift, w o die Einschätzung willkürlich erscheint. 3. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranla gung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat - was im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist - auf Vergleichswerte aus Buchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils - aus der Sicht des Rekurrenten - günstigsten Vergleichswerte zur Berechnung herange zogen. Es besteht mithin keine Veranlassung, den Berechnungsfaktor von 3 1 ,3 % anders festzusetzen, zumal der Materialaufwand gerade jene Grösse darstellt, die von der Arbeitsintensität im konkreten Fall w eit gehend unabhängig ist. Den konkreten Verhältnissen ist jedenfalls hinrei chend Rechnung getragen. 4 . Auch die Rügen des Rekurrenten hinsichtlich der nicht zugelassenen Abschreibungen gehen fehl. Die Abschreibung ist begriffsmässig die ge winnschm älernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwerts bei aktiven W irtschaftsgütern auf den massgebenden Bilanzwert. Die Berücksich tigung von Abschreibungen setzt naturgemäss deren ordnungsgemässe Verbuchung voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend freilich nicht gege ben, so dass die Annahm e der Steuerverwaltung, die Anlagegüter seien abgeschrieben, nicht zu beanstanden ist. StRK 23 .4.19 82 (Nr.301) 2043 M it w irk u n g s p flic h t e n des Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren. Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Frist ergänzt, so wird darauf in Anwendung von A rt. 36 Abs. 4 StV nicht eingetreten. 1
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2043, 2044 Der Rekurrent ist dieser gesetzlichen M itwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar und deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 9 0 0 0 0 - entschwunden sind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. E rtö n td ie s lediglich an, ohne Details zu nennen, die überprüfbar w ären. Für die behaupteten Spesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage bogen kurzerhand unausgefüllt retourniert. Folge dieser Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die ermessensweise Festlegung der in Frage stehenden Sachverhalte durch die Steuerverwaltung. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren sieht Art. 36 Abs. 4 StV vor, dass dem Einsprecher eine Notfrist zur Erfül lung seiner Pflichten angesetzt werden könne. Komme der Einsprecher den Mitwirkungspflichten innerhalb der Notfrist nicht nach, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. 2. Die Steuerverwaltung setzte dem Rekurrenten zur Ergänzung seiner Einsprache und zur Beibringung von Beweisen ordnungsgemäss eine Notfrist an. Der Rekurrent wahrte diese Notfrist zumindest form ell, ohne freilich seine Einsprache in materieller Hinsicht zu ergänzen und seine unglaubwürdigen Behauptungen wenigstens glaubhaft zu m achen. Das hätte freilich nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern lediglich zu einer Bestätigung der Veranlagung und Abweisung der Einsprache fü h ren müssen. Diese formelle Unstimmigkeit im Vorverfahren fällt allerdings nicht ins Gewicht (vgl. auch StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 3 6 1 ; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 3 6 2 ; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372). StRK 17 .1 2 .1 9 8 2 (Nr. 312) 2044 R ü ckzu g d e r E in sp ra c h e ; Voraussetzungen fü r dessen W iderruf.
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