Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.10.1982 Verwaltung ARGVP 1988 2044
AR_KG_005Ar Gerichte22.10.1982Originalquelle öffnen →
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2043, 2044 Der Rekurrent ist dieser gesetzlichen M itwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar und deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 9 0 0 0 0 - entschwunden sind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. E rtö n td ie s lediglich an, ohne Details zu nennen, die überprüfbar w ären. Für die behaupteten Spesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage bogen kurzerhand unausgefüllt retourniert. Folge dieser Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die ermessensweise Festlegung der in Frage stehenden Sachverhalte durch die Steuerverwaltung. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren sieht Art. 36 Abs. 4 StV vor, dass dem Einsprecher eine Notfrist zur Erfül lung seiner Pflichten angesetzt werden könne. Komme der Einsprecher den Mitwirkungspflichten innerhalb der Notfrist nicht nach, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. 2. Die Steuerverwaltung setzte dem Rekurrenten zur Ergänzung seiner Einsprache und zur Beibringung von Beweisen ordnungsgemäss eine Notfrist an. Der Rekurrent wahrte diese Notfrist zumindest form ell, ohne freilich seine Einsprache in materieller Hinsicht zu ergänzen und seine unglaubwürdigen Behauptungen wenigstens glaubhaft zu m achen. Das hätte freilich nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern lediglich zu einer Bestätigung der Veranlagung und Abweisung der Einsprache fü h ren müssen. Diese formelle Unstimmigkeit im Vorverfahren fällt allerdings nicht ins Gewicht (vgl. auch StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 3 6 1 ; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 3 6 2 ; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372). StRK 17 .1 2 .1 9 8 2 (Nr. 312) 2044 R ü ckzu g d e r E in sp ra c h e ; Voraussetzungen fü r dessen W iderruf.
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044 2. Nach neuerer Rechtsprechung und Lehre ist der vorbehaltlos erklärte Rückzug eines Rechtsmittels nicht frei widerruflich. Gleich den Regeln zur Anfechtung von Prozessvergleichen kann ein W iderruf nur Beachtung fin den, wenn er auf Willensmängeln beruht und deren Vorliegen bejaht w er den muss. Unter dem vom Rekurrenten ins Feld geführten Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann der Rückzug eines Rechtsmittels in Frage gestellt werden, wenn beispielsweise irreführende Angaben einer Behör de oder Amtsstelle den Rechtsuchenden zum Verzicht auf die Weiterverfol gung eines eingelegten Rechtsmittels veranlassen. Beide Tatbestände sind Ausnahmetatbestände. Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie ge bieten, die W iderruflichkeit von Rückzügen eingelegter Rechtsmittel nur ausnahmsweise zuzulassen (vgl. Zbl. 1982 S. 3 6 6 1 ; Entscheid der Steuer rekurskommission Aargau vom 23. Dezember 1981 mit zahlreichen Hin weisen auf Judikatur und Literatur). 3. Der Rekurrent macht keine Willensmängel geltend. Er behauptet nur, unkorrekt informiert worden zu sein, ruft mithin den Grundsatz von Treu und Glauben an. Diese Behauptung ist indes sachlich unzutreffend. Er wurde bereits am 11. Februar 1976 darauf hingewiesen, dass im Kanton Appenzell A .R h . im Unterschied zu anderen Kantonen auch beim Zuzug aus einem anderen Kanton die Vergangenheitsbemessung Platz greifen könne, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht grundlegend geän dert haben. Er hat diese Möglichkeit selbst verworfen mit der Bemerkung, er gedenke sich zu entlasten, so dass er in den Jahren 1977 und folgende w eniger verdienen werde als in den Vorjahren. Das steht in der von ihm selbst verfassten Aktennotiz so geschrieben. Der Einschätzungsbeamte hatte mithin überhaupt keine Veranlassung, seinen Vertreter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Im übrigen kann es nicht Aufgabe der Steuerver waltung sein, Steuerpflichtigen den steuergünstigsten Weg aufzuzeigen. Das ist Domäne der Steuerberatungsfirmen, zu denen sich auch das Treu handbüro X zählt. Sollte X - was allerdings bei dem Ruf, den das Büro begleitet, äusserst unglaubwürdig ist - von der Besonderheit des appen- zellischen Steuerrechts keine Kenntnis gehabt haben, hat er sich diesen Mangel sachkundiger Beratung selbst zuzuschreiben. Sollte sich X des weitern tatsächlich überrumpelt vorgekommen sein, hätte er ohne w eite res die Diskussion über die Einsprache auf einen späteren Zeitpunkt ver tagen lassen können. 4 . Ergibt sich, dass die Einsprachen auf der Grundlage sachlich richtiger und hinreichend vollständiger Erklärungen des Einschätzungsbeamten zu 322
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044, 2045 rückgezogen wurden, bleibt für die Beachtung des W iderrufs kein Raum. Die Veranlagungen sind deshalb mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Ein sprachen in Rechtskraft erwachsen und der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen, was zur Abweisung des Rekurses führt. StRK 22 .10 .1 982 (Nr. 310) 2045 E in s p ra c h e v e rfa h re n . Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Notfrist gemäss A rt. 36 Abs. 4 StV ergänzt, so ist darauf nicht einzutreten. Die Rekurskommission prüft in solchen Fällen nur, ob die Einschätzungs kommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.