Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.03.1979 Verwaltung ARGVP 1988 1008
AR_KG_005Ar Gerichte20.03.1979Originalquelle öffnen →
A. Entscheide des Regierungsrates1 0 0 7 ,1 0 0 8 hängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zw ei V or lagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. W ürde beispielsweise die A R A angenommen, die Zufahrtsstrasse aber ve rw or fen, w äre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die Zufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung fü r den Bau der A R A dar stellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien führung zweckmässig ist oder nicht. Zu beantworten ist hier nur die fo r melle Frage, ob zwischen der Erstellung der A R A und der Zufahrtsstrasse ein so enger Zusammenhang besteht, dass sich die Zusam menfassung in einer einzigen Vorlage rechtfertigt. RRB 23.7.1974 1008 W a h le n und A b s tim m u n g e n . Beeinflussung des Abstim m ungsergeb nisses durch eine private Einsendung in der Zeitung. Am 18. Februar 1979 bewilligten die Stimmberechtigten der Gem einde S. mit 298 gegen 90 Stimmen einen Kredit fü r den Einbau einer Pflege station im Bürgerheim. W.F. erhob am 22. Februar 1979 Abstim m ungs beschwerde mit der Begründung, die Einwohner der Gemeinde seien durch einen unsachlichen Leserbrief in der Appenzeller Zeitung irre geführt worden; ohne diese Einsendung wäre das Ergebnis anders aus gefallen. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein; er stellte im übrigen fest, dass sie auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müsste: . Das Bundesgericht hat zw ar festgestellt, dass auch private Publikatio nen das Ergebnis einer Sachabstimmung in un statth afte rw eise beeinflus sen können, wenn der Stimmbürger durch falsche und irreführende A n g a ben getäuscht wird (BGE 98 la 625; 7 8 ff.). Einflüsse dieser A rt vermögen indessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu recht- fertigen. Wohl ist die Verwendung von falschen und irreführenden A n gaben im Abstim m ungskam pf verwerflich, doch lässt sie sich nie völlig ausschliessen und muss aus praktischen Gründen bis zu einem gewissen Grade in Kauf genommen werden. Von einer unzulässigen Beeinflussung der demokratischen Willensbildung durch private Veröffentlichungen 11
A. Entscheide des Regierungsrates 1008, 1009 kann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstim m ungskam pf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um ständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst w or den ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation einer Abstimmung wegen unzu lässiger Beeinflussung durch die Presse ist grösste Zurückhaltung zu üben (BGE 102 la 2 6 8 f., 98 la 6 2 5 f.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Praxis ist das Begehren des Beschwerdeführers völlig unhaltbar. Der zur Diskus sion stehende Leserbrief - der sich im übrigen auf eine frühere Vorlage bezog - gab die persönliche Auffassung des Einsenders wieder, die sich offensichtlich mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht deckt. Solche Beiträge gehören zur Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld einer A b stimmung und sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin ein seitige persönliche Meinungen vertreten werden. Im übrigen dürfte es praktisch ausgeschlossen sein, dass die Stimmberechtigten durch einen einzigen Leserbrief so stark beeinflusst werden, dass ein ordnungsgemäs ser Ausgang der Abstimmung gefährdet sein könnte. Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass es dem Bürger durch den Leserbrief im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unmöglich wurde, «sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen». Zudem ist das Abstimmungsergebnis mit 2 9 8 :9 0 Stimmen so unzweideutig ausgefallen, dass auch ohne die fragliche Einsendung ein anderer Ausgang mit Sicherheit nicht eingetreten wäre. RRB 20.3.19 79 1009 W a h le n u n d A b s tim m u n g e n . Anforderungen an die Kandidaten bezeichnung. Bei Wahlen gilt der selbstverständliche Grundsatz, dass Stimmen ungültig sind, die Zweifel darüber offenlassen, welche Person der Wähler gemeint h at1. Bisher w urde eine Stimme schon dann als ungültig betrachtet, wenn die Kandidatenbezeichnung auf zwei oder mehrere Wahlfähige zutraf. 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 12
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.