Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 12.09.1978 Verwaltung ARGVP 1988 1115
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A. Entscheide des Regierungsrates1115 1115 G e b ü h re n . Der Eigentümer eines nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäudes kann zur Leistung einer (einmaligen) A n schlussgebühr verpflichtet werden, sofern er sein Abwasser auf die A b wasserreinigungsanlage abführt. A .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte die kantonale Fachstelle fü r Gewässerschutz, dass er eine abflusslose Grube von mindestens 6 m3 zu erstellen und den Grubeninhalt periodisch auf die Abwasserreinigungsanlage B.-G. abzuführen habe. Zu diesem Zweck sei ein Vertrag über die Abnahm e der Abwässer abzuschliessen. Die Verfügung der Fachstelle ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge stellte die Gemeinde B. A .Z . gestützt auf die Kanalisations verordnung Rechnung fü r die Anschlussgebühr, bestehend aus einer Grundtaxe von Fr. 100- und 12%o des Assekuranzwertes (insgesamt Fr. 354.40). A .Z . erhob gegen die Rechnungstellung Einsprache, die vom Gemeinderat abgewiesen wurde. Gegen den abweisenden Entscheid rekurrierte er an den Regierungsrat, der den Rekurs u .a . mit folgenden Erwägungen abwies:
A. Entscheide des Regierungsrates 1 1 1 5 ,1 1 1 6 sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jährliche Kanalgebühr (vgl. BGE 9 2 1455). Obwohl der Rekurrent sein Ferienhaus nicht an die öffentliche Kanalisation anschlies- sen kann, bringt der Bau der Abwasserreinigungsanlage auch ihm einen Vorteil, indem er seine häuslichen Abwasser dorthin abführen kann (vgl. BGE 93 I 113). Dementsprechend ist es richtig und gerecht, dass auch er sich an den Investitionskosten der Abwasserreinigungsanlage beteiligt. Es handelt sich in diesem Sonderfall nicht um einen Anschlussbeitrag, son dern um eine A rt Einkaufssumme in die Abwasserreinigungsanlage. 2. Der Rekurrent wird möglicherweise einwenden, dass er als Folge der fehlenden Anschlussmöglichkeit eine Jauchegrube zu erstellen habe, deren Kosten von ihm zu tragen sind. Diesem Einwand ist entgegenzu halten, dass Grundeigentümer, deren Gebäude an die öffentliche Kanali sation angeschlossen werden können, die damit verbundenen Kosten voll ständig zu übernehmen haben. Auch wenn der Rekurrent zusätzlich die Transportkosten von seiner Liegenschaft bis zur Abwasserreinigungs anlag eträg t, wird er gegenüber einem Grundeigentümer, der sein Objekt der öffentlichen Kanalisation anschliessen kann, insgesamt finanziell nicht schlechtergestellt. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht durchaus dem Sinn der Kanalisationsverordnung. Immerhin wird der Gemeinde em pfoh len, die Kanalisationsverordnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu ergänzen. RRB 12 .9.1978 1116 G e b ü h r e n . Rechtsgleichheit; unterschiedliche Anschlussgebühren für Alt- und Neubauten. 1
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