Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 13.09.1977 Verwaltung ARGVP 1988 1159
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A. Entscheide des Regierungsrates 1158, 1159 vor dem 30. September 1964 eine einschlägige Tätigkeit überhaupt nicht ausgeübt hat. Es widerspräche dem Sinn der Besitzstandsklausel völlig, könnte man sich die «Besitzesdauer» eines Vorgängers anrechnen lassen. Nach dem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Sinn dieser Bestimmung können sich nur einzelne Personen a u f die Vergünstigung der Besitz standswahrung berufen. A rt. 30 des Gesundheitsgesetzes will verhindern, dass jem and, der seine Tätigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes anstandslos ausgeübt hat, nun plötzlich gezwungen w ird, seine Existenz aufzugeben. Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die den Zweck hat, be sondere Härtefälle zu vermeiden. Die persönliche Natur der Besitzstands wahrung schliesst von vornherein aus, dass - ohne Rücksicht auf einen bestimmten Inhaber - der Bestand eines Geschäftes auf alle Zeiten ge sichert werden kann. Gibt jemand seine Tätigkeit, die er auf Grund von A rt. 30 weitergeführt hat, auf, dann hat nur derjenige einen Anspruch, das betreffende Geschäft weiterzuführen, der den Anforderungen des G e sundheitsgesetzes voll genügt, namentlich also die notwendigen Fähig keitsausweise besitzt. Wollte man sich der Argumentation des Rekurren ten anschliessen, dann hätte das zur Folge, dass die Vorschriften des Gesundheitsgesetzes in den meisten Fällen überhaupt nie durchgesetzt werden könnten. Jeder bestehende Betrieb dürfte nach dieser Auffassung weitergeführt werden, ohne dass sich sein Inhaber über die notwendigen Kenntnisse auszuweisen hätte. Dass das nicht der Sinn der neuen Vor schriften sein kann, liegt auf der Hand. RRB 10.7.1967 1159 S a n itä ts w e s e n . Anforderungen an den Leiter eines Heilmittelbetriebes (Art. 20bis Abs. 1 der Heilmittelverordnung, bGS 813 .1 2 ). Die Sanitätskommission verweigerte H.S. die Bewilligung fü r die Teilher stellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen, weil er weder ein Hochschulstudium abgeschlossen habe noch ein Diplom als Drogist oder den Ausweis einer bestandenen Meisterprüfung vorweisen könne. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid der Sanitätskommission mit folgenden Erwägungen: 241
A. Entscheide des Regierungsrates 1159
A. Entscheide des Regierungsrates 1 1 5 9 ,1 1 6 0 sachlich vertretbar und rechtlich zulässig. Wer sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln befasst, muss über minimale Fachkennt nisse verfügen. Dieses Erfordernis ist dem Bedürfnis nach Sicherheit beim Inverkehrbringen von Heilmitteln durchaus angemessen. RRB 13.9.1977 1160 S a n itä ts w e s e n . Versand von Heilmitteln, die nicht bei der IKS registriert sind. Verweigerung der aufschiebenden W irkung des Rekurses (Art. 9bis der Heilmittelverordnung; bGS 813.12). Ein frei Heiltätiger vertrieb ausserhalb des Kantons laufend Heilmittel, die nicht bei der IKS registriert w aren. Ferner gab er rezeptpflichtige Mittel an Private ab. Die Sanitätsdirektion verfügte die Einziehung aller rezeptpflichtigen und nicht bei der IKS registrierten Heilmittel und erklärte die Verfügung fü r sofort vollstreckbar. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung. W ie der Rekurrent unter Berufung auf F. Gygi, Bundesverwaltungs rechtspflege, S. 179, zu Recht ausführt, ist der rechtsstaatliche Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels - als welches der Rekurs nach ausserrhodi- schem Recht gilt - die justizmässige Überprüfung einer Verfügung vor deren Verbindlichkeit. Ein Abweichen von diesem Grundsatz muss sich a uf besondere Gründe stützen und verhältnismässig sein (A. Kölz, Komm. VRG des Kantons Zürich, NN. 4 und 23 zu § 2 5 ; Gygi, a .a .0 ., S. 180). Die Verweigerung der aufschiebenden W irkung ist dort angezeigt, w o die Interessenabwägung fü r den Schutz eines hochwertigen Polizeigutes und zuungunsten des Rechtschutzinteresses des Rekurrenten ausschlägt (vgl. Kölz, a.a.O., N .4 zu § 25; Gygi, a.a.O., S. 117; Hagmann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regie rungsrat, S. 208). Dies ist vorliegend der Fall, soweit es sich um die unbe fugte Abgabe rezeptpflichtiger und nicht bei der IKS registrierter Heilmittel handelt. Der Umstand, dass ein Heilmittel der Rezeptpflicht untersteht, macht deutlich, dass ein aktuelles Bedürfnis nach dem Schutz der m ensch lichen Gesundheit besteht. 243
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