Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 12.07.1977 Verwaltung ARGVP 1988 1048
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A. Entscheide des Regierungsrates 1048 1048 V e r fa h r e n . Eine «Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde» kann unter Umständen als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Aufsichtsbeschwerden gegen gemeinderätliche Kommissionen sind an den Gemeinderat zu richten1. E.B . reichte beim Regierungsrat eine «Rechtsverweigerungs- und W illkür beschwerde» gegen die Baukommission der Gemeinde S. ein mit dem Antrag, die Kommission sei zu verhalten, ein vor rund drei Jahren einge reichtes Baugesuch fü r eine Garage unverzüglich zu behandeln. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht eingetreten: Das ausserrhodische Verwaltungsrecht kennt das Institut der Rechtsverweigerungs- und Willkürbeschwerde nicht1. Das Schreiben des E.B . kann indessen als Aufsichtsbeschwerde gegen die Am tsführung der Baukommission betrachtet werden. Eine Aufsichtsbeschwerde ist auch da zulässig, w o sie nicht in einem besonderen Verwaltungsgesetz gere gelt ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. II, Nr. 14511a). Die Aufsichtsbeschwerde hat sich zu richten «an eine Instanz, der Aufsichts- oder Dienstgewalt über die Stelle, deren Am tsführung beanstandet w ird, zusteht» (Imboden/Rhinow, a .a.0 ., Nr. 145 llb). Nach A rt. 79 der Kantonsverfassung stehen die Kommissionen der Gemeinden unter der Aufsicht des Gemeinderates; gegen ihre Be schlüsse kann innert 14 Tagen1 2 an den Gemeinderat rekurriert werden. Demnach ist eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine gemeinderätliche Kommission, gleich w ie ein förmliches Rechtsmittel, zunächst an den Gem einderatzu richten. RRB 12.7.1977 1 Vgl. heute Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 2 Heute: 20 Tage (Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5) 68
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