Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 15.03.1977 Verwaltung ARGVP 1988 1035
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A. Entscheide des Regierungsrates 1035 1035 V e rfa h re n . Beweispflicht bei der Zustellung einer Verfügung. A ., B. und C. sind zu gesamter Hand Eigentümer der in den Perimeter bereich der Flurgenossenschaft H. einbezogenen Liegenschaft 2 4 5 2 . Während A . und B. zur Gründungsversammlung vom 4 . März 1975 einge laden wurden und daran auch teilnahmen, behauptet C. in einer am 24. Oktober 1975 erhobenen Einsprache - nachdem ein Strassenprojekt der Flurgenossenschaft öffentlich ausgeschrieben w urde er habe w eder eine Einladung zur Gründungsversammlung noch Mitteilungen über die erfolgte Gründung und den Beschluss über den Bau der Strasse erhalten. Er habe daher seine Mitgliedschaftsrechte nicht wahren können. Der Regierungsrat ist auf die Einsprache eingetreten, obwohl sie o ffen sichtlich nach Ablauf der dreissigtägigen Frist (Art. 174 Abs. 3 EG zum ZGB) erhoben wurde. Aus den Erwägungen: Der Beweis, dass (und wann) eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt der Verwaltung (BGE 9 9 1359f. mit Verweisungen). Diese Beweislastvertei lung wird als Ausfluss der allgemeinen, auch im öffentlichen Recht aner kannten Regel betrachtet, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhan densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wird eine Verfügung mit einfachem Brief eröffnet, trägt die Verwaltung die Beweislast und das entsprechende Risiko (BGE 101 la 8; vgl. auch BGE 92 I 258; ZHVGr 1970 Nr. 3 5 ; Zbl. 1970 S. 4 6 8 ; 1969 S. 500; MBV 1972 S .3 6 5 ). Ein besonderer Zustellungsnachweis ist von ihr namentlich dann zu erbringen, wenn die Verfügung entgegen der Postordnung fü r die Ausgabe eingeschriebener Sendungen ausgehändigt wurde (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 8 4 V). Diese in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln gel ten auch im vorliegenden Fall. Die Flurgenossenschaft hat den Beweis an zutreten, dass sie - w ie sie behauptet - die Einladung zur Gründungsver sammlung und die Eröffnung der Einsprachemöglichkeit dem Einsprecher zugestellt hat. Diesen Beweis bleibt sie schuldig; sie vermag die Zustellung auch nicht so glaubhaft zu machen, dass sie als sehr wahrscheinlich gelten könnte. Im Gegenteil: Aus einer Stellungnahme des Grundbuchamtes wird deutlich, dass zu den Vorbesprechungen jeweils nur zwei der drei Gesam t eigentümer eingeladen wurden, nicht aber der Einsprecher. Dieses Vorge 53
A. Entscheide des Regierungsrates 1 0 3 5 ,1 0 3 6 hen lässt auf die Möglichkeit schliessen, dass der Einsprecher auch in der Folge vergessen wurde. Jeder Gesamteigentümer hat aber Anspruch auf besondere Zustellung, und zw ar nach dem Grundsatz, dass eine Ver fügung jedem individuell zu eröffnen ist, der von ihr betroffen ist (Imboden/Rhinow, a .a .Q , Nr. 84 B I). Das ergibt sich aus der Natur des Gesamteigentums, nach welcher das Recht jedes Gesamteigentümers auf die ganze Sache geht (Art. 652 ZGB). RRB 15.3.1977 1036 V e r fa h r e n . Eine Frist gilt nur bei Postaufgabe bei einer schweizerischen Poststelle als gewahrt (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4). Gemäss A rt. 82 der Kantonsverfassung (bGS 111.1) kann der Entscheid des Gemeinderates innert 14 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen w er d e n 1. Diese Frist gilt nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1970 überden Fristenlauf (bGS 143.4) als eingehalten, wenn bis am letzten Tag um 2 4 .0 0 Uhr die betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sind. «Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die Benützung der Post fü r die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde selbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Post stelle v e rste h t. . . Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung nicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt w ird. Die Gleichstellung der Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürf nisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später ein geht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit dar über, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange 1 Heute: Frist von 20 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungs verfahren (bGS 143.5) 54
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