Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.05.1975 Verwaltung ARGVP 1988 1080
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A. Entscheide des Regierungsrates 1079, 1080 um Aufhebung dieser Anordnung über die Verwaltung des Vermögens und Verwendung der AHV-Renten. Durch die Aufhebung der Vormundschaft ist der Beschwerdeführer w ieder voll handlungsfähig geworden. Ersteht heute in zivilrechtlicher Be ziehung in den gleichen Rechten und Pflichten w ie alle andern volljähri gen, urteilsfähigen und nicht bevormundeten Personen. Somit ist er allein berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ebenso kann er allein rechtsgültig für AHV-Renten quittieren, die ihm zustehen. Freilich hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf Grund einer frei willigen Vereinbarung die Vogtkasse mit der Verwaltung seines Vermö gens zu betrauen. Gegen seinen Willen darf aber die Vorm undschaftsbe hörde sein Vermögen nicht zurückbehalten. Die Vormundschaftsbehörde wird angesichts dessen angewiesen, dem Beschwerdeführer sein Vermö gen auszuhändigen und dafür besorgt zu sein, dass die AHV-Renten direkt an ihn ausbezahlt werden. RRB 17.11.1953 1080 V o rm u n d s c h a ft. Durch die Unterbringung einer bevormundeten Person in einem Heim oder in einer Anstalt wird kein neuer Wohnsitz begründet; die Vormundschaft ist am bisherigen Wohnort weiterzuführen (Art. 2 5 /2 6 und 376 ZGB). Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitz der zu bevormundenden Person (Art. 376 Abs.1 ZGB). Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustim mung der Vormundschaftsbehörde stattfinden (Art. 377 Abs.1 ZGB). Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über (Art. 377 Abs. 2 ZGB). Die Übertragung der Vormundschaft setzt also einen Wohnsitzwechsel voraus. Gemäss A rt. 26 ZGB begründet die Unter bringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Straf anstalt keinen Wohnsitz. «Die Regel des A rt. 26 ZGB, w onach die Unter bringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen W ohnsitz zu begründen vermag, gilt nicht nur fü r Handlungsfähige, sondern noch mehr fü r bevormundete Personen. Für sie w ar die Vorschrift ursprünglich allein vorgesehen. Es sollte damit vermieden werden, dass bei der Unter 113
A. Entscheide des Regierungsrates1080,1081 bringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren, die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, so w eit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zw ingender Natur» (BGE 71 I 160). Die Praxis des Bundesgerichtes deckt sich mit der herrschenden Lehre, wonach die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim keinen Wechsel der Vormundschaft zur Folge hat. «Die Anstaltsgemeinde soll mit diesen Vormundschaften nicht bela stet, gegebenenfalls auch nicht begünstigt werden. Deshalb darf aus der Unterbringung nichtein Wechsel des Wohnsitzes mit Zustimmung der Vor m undschaftsbehörde (Art. 377 ZGB) abgeleitet werden» (Kommentar Egger, N. 5 zu A rt. 26). RRB 27.5.1975 1081 E r b re c h t. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht nur im Falle der Vormundschaft, sondern auch bei Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft sowie bei Beistandschaft erfor derlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung vermutet wird. G .B . hinterliess zwei unmündige Kinder, die auf Grund von A rt. 392 Ziff. 2 ZGB verbeiständet sind. Gemäss öffentlichem Inventar weist der Nachlass einen Passivenüberschuss von rund Fr. 150 0 0 0 - auf. Der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde hat die Erbschaft fü r die beiden minderjährigen Kinder ausgeschlagen und ersucht den Regierungsrat als vormundschaft liche Aufsichtsbehörde um die Zustimmung im Sinne von Art. 422 Ziff. 5 ZGB. Der Regierungsrat verneint die Zustimmungsbedürftigkeit mit folgen den Erwägungen:
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