Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 23.07.1974 Verwaltung ARGVP 1988 1007
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A. Entscheide des Regierungsrates 1007 1007 W a h le n u n d A b s tim m u n g e n . Grundsatz der Einheit der Materie1. Die Gemeinden B. und G ., die einen Abwasserverband bilden, planten den Bau einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage. Nach dem Abstim mungsedikt setzten sich die Kosten der Anlage w ie folgt zusammen: Baukosten A R A Fr. 3 025 0 0 0 .- Zufahrtsstrasse Fr. 6 2 8 0 0 0 .- Total Fr. 3 653 0 0 0 .- In beiden Gemeinden wurden die Kredite von den Stimmberechtigten bewilligt. - Drei in der Gemeinde B. w ohnhafte Stimmberechtigte erho ben Beschwerde gegen die Durchführung der Abstimmung. Sie machten geltend, das Prinzip der Einheit der Materie sei nicht beachtet worden; die A R A und die Zufahrtsstrasse hätten in getrennten Vorlagen zur Abstim mung gebracht w erden müssen, zumal die Strasse nicht nur der Zufahrt zur A R A , sondern gleichzeitig auch der Erschliessung privater Grund stücke diene. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, stellte zur Sache selbst aber fest, dass der Grundsatz der Einheit der Materie im vorliegenden Fall nicht verletzt w urde. Dieser Grundsatz ist zw a r im kantonalen Recht nicht verankert1. Nach der Lehre und Recht sprechung ist indessen ein Geschäft als einzige Vorlage der Abstimmung zu unterstellen, w enn die verschiedenen Elemente ein und dieselbe M ate rie betreffen und innerlich in einem engen Zusammenhang stehen. Dabei ist durchaus denkbar, dass der Bürger nicht mit allen Teilen der Vorlage einverstanden ist. Sofern der erwähnte enge Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen einer Vorlage besteht, kann aber nicht von einer Ver letzung des Stimmrechts gesprochen w erden, w enn der Bürger sich nicht über Einzelheiten des Projektes gesondert aussprechen kann (BGE 9 0 175, 97 I 6 72). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann das Vorgehen der G e meinderäte von B. und G. in keiner W eise beanstandet w erden. Zw ar könnte theoretisch über die A R A und die Zufahrtsstrasse separat abge stimmt w erden. Diese beiden Bestandteile des Abstimmungsgeschäftes 1 Vgl. heute: Art.51 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 10
A. Entscheide des Regierungsrates1 0 0 7 ,1 0 0 8 hängen aber derart eng zusammen, dass eine Aufsplitterung in zw ei V or lagen zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis führen könnte. W ürde beispielsweise die A R A angenommen, die Zufahrtsstrasse aber ve rw or fen, w äre die Realisierung des ganzen Projektes in Frage gestellt, da die Zufahrtsstrasse eine notwendige Voraussetzung fü r den Bau der A R A dar stellt. Bei dieser Situation ist nicht zu prüfen, ob die vorgesehene Linien führung zweckmässig ist oder nicht. Zu beantworten ist hier nur die fo r melle Frage, ob zwischen der Erstellung der A R A und der Zufahrtsstrasse ein so enger Zusammenhang besteht, dass sich die Zusam menfassung in einer einzigen Vorlage rechtfertigt. RRB 23.7.1974 1008 W a h le n und A b s tim m u n g e n . Beeinflussung des Abstim m ungsergeb nisses durch eine private Einsendung in der Zeitung. Am 18. Februar 1979 bewilligten die Stimmberechtigten der Gem einde S. mit 298 gegen 90 Stimmen einen Kredit fü r den Einbau einer Pflege station im Bürgerheim. W.F. erhob am 22. Februar 1979 Abstim m ungs beschwerde mit der Begründung, die Einwohner der Gemeinde seien durch einen unsachlichen Leserbrief in der Appenzeller Zeitung irre geführt worden; ohne diese Einsendung wäre das Ergebnis anders aus gefallen. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein; er stellte im übrigen fest, dass sie auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müsste: . Das Bundesgericht hat zw ar festgestellt, dass auch private Publikatio nen das Ergebnis einer Sachabstimmung in un statth afte rw eise beeinflus sen können, wenn der Stimmbürger durch falsche und irreführende A n g a ben getäuscht wird (BGE 98 la 625; 7 8 ff.). Einflüsse dieser A rt vermögen indessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu recht- fertigen. Wohl ist die Verwendung von falschen und irreführenden A n gaben im Abstim m ungskam pf verwerflich, doch lässt sie sich nie völlig ausschliessen und muss aus praktischen Gründen bis zu einem gewissen Grade in Kauf genommen werden. Von einer unzulässigen Beeinflussung der demokratischen Willensbildung durch private Veröffentlichungen 11
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