Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.01.1968 Verwaltung ARGVP 1988 1076
AR_KG_005Ar Gerichte22.01.1968Originalquelle öffnen →
A. Entscheide des Regierungsrates1076 1076 V o rm u n d s c h a ft. Anspruch des Bevormundeten auf einen Vormund des Vertrauens (Art. 381 ZGB). W. trat als Vormund des K. zurück. Dies wurde dem K. mitgeteilt unter Ansetzung einer kurzen Frist, innert der er einen Vormund seines Ver trauens nach Art. 381 ZGB bezeichnen konnte. Die angesetzte Frist blieb unbenützt; ein Gesuch um Fristerstreckung w ies die Vorm undschafts behörde ab und ernannte darauf L. zum neuen Vormund des K. Auf fü n f nachträglich eingereichte Vorschläge trat die Vormundschaftsbehörde nicht ein. Gegen diesen Beschluss sowie gegen die Wahl des L. rekurrierte K. rechtzeitig an den Regierungsrat. Der Regierungsrat wies beide Rekurse im wesentlichen aus folgenden Gründen ab.
A. Entscheide des Regierungsrates 1 0 7 6,1077 Notorisch ist die psychopathische Querulanz und Prozesswut des K. Seine fü n f Vorschläge haben denn auch offensichtlich den Sinn, einen billigen Rechtsvertreter fü r die Weiterführung einer ganzen Reihe anhängiger Pro zesse zu finden und keinen «Vormund des Vertrauens» im Sinne des Geset zes. Die Vormundschaftsbehörde ist daher zu Recht auf die Vorschläge nicht eingetreten. 4. Gegen die Person des L. vermag K. keine begründeten Einwände zu erheben. Es handelt sich bei diesem vielmehr um einen erfahrenen, ange sehenen Mann, dessen Beruf als Waisenamtsschreiber ihn zur Führung einer schwierigen Vorm undschaftals besonders geeignet erscheinen lässt. Die seit der Wahl gemachten Erfahrungen zeigen denn auch deutlich, dass die getroffene Wahl den Anforderungen dieses besonderen Falles gerecht w ird. RRB 22.1.19 68 1077 V o rm u n d s c h a ft. Rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Beistandes (Art. 3 97 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 397 Abs.1 ZGB gelten fü r die Bestellung des Beistandes die gleichen Vorschriften w ie für die Bestellung des Vormundes. Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vor mund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381 ZGB). Dies setzt vorliegendenfalls voraus, dass die Vormundschafts behörde mit der Mutter des Kindes als Inhaberin der elterlichen Gewalt Kontakt aufnim m t, um mit ihr über die Person des Erziehungsbeistandes zu sprechen. Diese Anhörung, die ein elementares Recht eines Betroffe nen in einem derartigen Verfahren darstellt, fand vorliegendenfalls unbe- strittenermassen nicht statt (Appenzell A . Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI, Seite 4 9 3 ). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist der Anspruch auf recht liches Gehör rein formeller Natur, weshalb die Gehörsverweigerung zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. Zeitschrift fü r Vormundschaftswesen, 31. Jahrgang [1976], 3. Quartal, Seite 109; Andreas Schwarz, Die Vormundschaftsbeschwerde Art. 420 110
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.