Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 16.05.1967 Verwaltung ARGVP 1988 1012
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A. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012 gerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge nügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige A u sw ir kung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin weisen). Die Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben. Ausser dem Beschwerdeführer haben offenbar alle übrigen Stimmberechtigten das Wahlmaterial recht zeitig erhalten. Eine Beeinflussung der Wahl - die ganz eindeutige Ergeb nisse erbrachte - w ar unter diesen Umständen ausgeschlossen. RRB 14.7.1981 1012 W a h le n und A b s tim m u n g e n . Voraussetzungen der Aufhebung einer Wahl. An der ordentlichen Ersatzwahl vom 6./7. Mai 1967 hatten die Stim m bürger der Gemeinde H. u .a. den Gem eindehauptm ann und zwei G e meinderäte neu zu w ählen. Das Stimmaterial w urde am 10. April 1967 ausgeteilt. Die Stimmzettel enthielten eine Linie fü r den Gem eindehaupt mann und je eine Linie fü r das 8. bzw. 9. Mitglied des Gemeinderates. Als ungefähr zwei Drittel der Stimmzettel verteilt w aren, kam der G e meinderat zur Auffassung, diese Darstellung sei falsch, und die Verteilung wurde eingestellt. Ursprünglich w ar man von der Auffassung ausgegangen, die Wahl zum Gemeindehauptmann schliesse dessen Wahl als Gemeinderat auto matisch in sich ein. Dann aber gelangte man zur Überzeugung, es müss ten zunächst drei neue Gemeinderäte und anschliessend aus der Mitte des Gemeinderates der Gemeindehauptmann gewählt w erden. Es w urde aus diesem Grund ein neuer Stimmzettel vorbereitet, der drei Linien fü r die drei vakanten Sitze im Gemeinderat sowie eine Linie fü r den Gem einde hauptmann enthielt. Dieser (grüne) Stimmzettel w urde am 14. April 1967 15
A. Entscheide des Regierungsrates1012 per Post allen Stimmbürgern zugestellt, und zw ar mit folgendem Begleit schreiben: «In der ausgeteilten Geschäftsordnung vom 10. April ist ein Überlegungs fehler enthalten, indem der Gemeindehauptmann nicht ohne weiteres auch als 1. Mitglied des Gemeinderates gewählt wird, sondern er ist aus drücklich auch als Gemeinderat zu w ählen. Wenn Sie das Stimmaterial schon erhalten haben, wollen Sie deshalb den beiliegenden grünen Stimmzettel an Stelle des weissen verwenden. Beim Ausfüllen des Stimmzettels ist folgendes zu beachten: Falls ein Gem eindehauptm ann vorgeschlagen w ird, der nicht bereits oder nicht mehr Mitglied des Gemeinderates ist, muss derselbe auch auf dem Stimm zettel der neu zu wählenden drei Gemeinderäte aufgeführt werden. W ir bitten das Versehen zu entschuldigen.» An der Abstim m ung vom 6./7. Mai 1967 gingen Stimmzettel beider Gat tungen ein. Der grössere Teil der Stimmbürger legte zw ar den richtigen grünen Stimmzettel ein, doch lagen immerhin auch noch etwa 30 weisse Stimmzettel in der Urne. Einige Stimmcouverts enthielten beide Stimm zettel; in diesen Fällen w arf das Wahlbüro den weissen weg und zählte den grünen als gültig mit. Bei einem absoluten Mehr von 119 Stimmen wurde für die Ersatzwahl in den Gem einderat folgendes Resultat ausgezählt: B. erhielt 178 Stim men, S. 171, H. 130, Z. 123 und Vereinzelte 45. Gewählt w aren somit B., S. und H., während Z. als überzählig aus der Wahl fiel. Die Wahl zum Gemeindehauptmann dagegen ergab für Z. 134 Stim men, während ein bisheriger Gemeinderat 103 Stimmen erreichte (bei einem absoluten M ehrvon 121). Bei dieser Situation wäre der Gemeinderat durch die Kandidaten B., S. und H. ergänzt, während die Wahl des Gemeindehauptmanns als nicht zustandegekommen zu bezeichnen wäre, da Z., der zw ar als Gem einde hauptmann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht als Gemeinderat ge w ählt war. Das Wahlbüro kam aufgrund dieser Situation zur Auffassung, dem Wahlergebnis könne der wahre W ille der Stimmbürger nicht ent nommen werden. Namentlich die Tatsache, dass Z. als Gemeindehaupt mann das absolute Mehr erreicht hatte, nicht aber in den Gemeinderat gewählt worden war, weckte Bedenken. Am 9. bzw. 11. Mai 1967 er 16
A. Entscheide des Regierungsrates 1012 hoben deshalb die Mitglieder des Wahlbüros sowie ein weiterer Bürger gegen das Wahlergebnis Rekurs beim Regierungsrat. Der Regierungsrat hiess die Rekurse gut und kassierte die Wahl aus folgenden Gründen: Die Tatsache allein, dass eine Anzahl Stimmbürger statt des neuen (grünen) Stimmzettels den alten (weissen) Stimmzettel eingelegt hat, stellt an und für sich noch keinen Kassationsgrund dar. Wenn in einer Gem einde bei der Gestaltung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist, dann muss die Möglichkeit bestehen, diesen Fehler zu korrigieren. Das kann nun einzig und allein dadurch geschehen, dass den Stimmbürgern ein neuer korrekter Stimmzettel abgegeben wird. Voraussetzung bei diesem Vor gehen ist allerdings, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist, in welcher Weise nun zu stimmen ist. Empfehlenswert w äre im vorliegenden Fall wohl gewesen, die grünen Stimmzettel nicht der Post zu übergeben, sondern den Stimmbürgern direkt auszuteilen, wobei man gleichzeitig die bereits ausgeteilten falschen Stimmzettel hätte einziehen können. O ffenbar aus Zeitgründen hat die Gemeindekanzlei von diesem Vorgehen abgesehen. Die Folge war, dass mehr als 10 Prozent der Stimmbürger statt des grünen den weissen Stimmzettel in die Urne legten. So kam denn auch das unge wöhnliche Resultat zustande, dassZ. zw ar als Gem eindehauptm ann, nicht aber als Gemeinderat die notwendige Stimmenzahl erreichte. W ie das Wahlbüro selbst feststellt, w ar der ursprünglich gemachte Fehler nicht mit der notwendigen Klarheit und Sorgfalt korrigiert worden. Zwar darf dem Stimmbürger grundsätzlich zugemutet werden, dass er sich genau über legt, w ie er zu stimmen hat. Sofern aber die Organisation der Abstim m ung so wenig klar ist, dass die Gefahr besteht, das Wahlresultat könne dem wahren Willen der Stimmbürger nicht entsprechen, dann ist die Wahl zu kassieren. Eine derartige Unklarheit bestand nun aber offensichtlich im vorliegenden Fall, weshalb die Wahl als ungültig zu erklären ist. Eine Kassa tion wird auch deshalb unumgänglich, weil das Wahlbüro in den Fällen, in welchen sich in einem Stimmcouvert ein weisser und ein grüner Stim m zettel befand, den weissen einfach entfernte. Dieses Vorgehen ist unzu lässig, verunmöglicht es doch eine Überprüfung des Wahlresultats. RRB 16 .5.1967 17
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