Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 14.11.1963 Verwaltung ARGVP 1988 2019
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B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019 2019 G r u n d s t ü c k g e w in n . Anrechnung der Besitzesdauer des Rechtsvorgän gers (Art. 50 e S tG )1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als heutige Verkäufer erst seit dem Jahre 1961 im Grundbuch als Eigentümer des verkauften Bo dens eingetragen w aren. Vor ihnen w ar eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Grundeigentümerin, also eine juristische Person (OR 783). Es stellt sich daher die Frage, ob die Zeit des Eigentums der GmbH von 1938 bis 1961 den Verkäufern wie bei einer Erbfolge in Anrechnung zu bringen sei. Die Frage ist zu verneinen. Allerdings liegt rein wirtschaftlich betrach tet in gewissem Sinne eine Erbfolge vor, indem die Beschwerdeführer 1961 den Grundbesitz erhielten, den ihr Vater von 1931 bis 1938 besass. Aber zwischen ihrem Eigentum und demjenigen ihres Vaters war ein Dritter Ei gentümer, eben die juristische Person. Die Beschwerdeführer haben das Grundstück nicht infolge Erbfolge erworben, w ie das Gesetz in Art. 50 e Abs. 4 voraussetzt, sondern durch rechtsgeschäftliche Eigentumsübertra gung, die 1961 auch grundbuchrechtlich und steuerrechtlich durchaus richtig als Handänderung behandelt wurde. Die Beschwerdeführer vermögen auch mit dem Argument nicht durch zudringen, dass die gleichen Personen Gesellschafter der GmbH waren, welche auch Erben des ursprünglichen Eigentümers sind und nach A uflö sung der GmbH selber Eigentümer w urden, somit w irtschaftlich betrach tet die GmbH nur formelle Bedeutung hatte. Mit diesem Argument wäre Steuermanipulationen Tür und Tor geöffnet. Ein A ktionär z.B. könnte Mit eigentum an den Vermögenswerten der Aktiengesellschaft geltend ma chen, was w eder sachenrechtlich noch steuerrechtlich zuträfe. Selbst bei einem Alleinaktionär wird streng zwischen dem Eigentum der Gesell schaft und demjenigen des Aktionärs unterschieden. Nun schreibt allerdings A rt. 2 vor, dass die gesetzlichen Vorschriften nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Anwendung zu bringen sind. Bei der Besteuerung ist auf den wirtschaftlichen Tatbestand abzustellen, wenn zur Erreichung von Steuervorteilen Rechtsformen angewendet w er den, die den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entsprechen. Diese Bestimmung kann aber im vorliegenden Fall nicht angewendet w er 1 Heute: Art. 59 Abs. 4 StG 292
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019, 2020 den. Der Vater der Beschwerdeführer hatte zweifellos gute Gründe, warum er eine GmbH gründete, und ebenso ist die Auflösung der Gm bH kaum zur Erreichung von Steuervorteilen durchgeführt worden. In der Wahl der Rechtsform einer juristischen Person zur Erhaltung des Familien besitzes wurde keine Umgehung beabsichtigt. Es besteht daher kein Grund, den Bestand dieser GmbH von 1938 bis 1961 ein fach zu negieren. Aus diesen Gründen ist es richtig, dass die Veranlagungsbehörde die Besitzesdauer der Verkäufer nur bis 1961 zurück gerechnet hat und den Vorbesitz des Vaters sowie der GmbH nicht zur Anrechnung brachte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. StRK 14.11.1963 (Nr. 262) 2020 G ru n d stü c k g e w in n s te u e r. Auch wenn der Käufer einer Liegenschaft vertraglich die Grundstückgewinnsteuer übernommen hat, bleibt der Ver käufer nach Art. 57 StG Steuersubjekt. Steuererklärung und Steuerrech nung sind deshalb diesem zuzustellen. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission ist die Steuerveranla gung, w ie der Rekurrent zu Recht rügt, schlicht und einfach dem falschen Adressaten eröffnet worden. Denn steuerpflichtig ist nach A rt. 57 StG in jedem Fall der Veräusserer. Der vorliegende Fall macht deutlich, dass diese gesetzliche Bestimmung ihren guten Grund hat. Im Einspracheentscheid machte die Steuerverwaltung darauf aufm erk sam, es sei nicht ihre Aufgabe oder gar Pflicht, über Differenzforderungen zwischen Verkäufer und Käufer zu entscheiden. Dem ist entgegenzuhal ten, dass es auch nicht Pflicht der Steuerverwaltung ist, die Steuerveranla gung demjenigen zu eröffnen, der nach Massgabe des Kaufvertrags die Grundstückgewinnsteuer entsprechend der privatautonomen Vereinba rung der Parteien zu tragen hat. Bereits das w äre eine unzulässige Einm i schung der Steuerverwaltung. Wer die Grundstückgewinnsteuer nach dem Willen der Parteien trägt, hat nurmehr fü r die Berechnung des steuer baren Gewinns Bedeutung, nicht a b e rfü r die Bestimmung des Steuersub jekts. Steuersubjekt bleibt in allen Fällen der Veräusserer. Der Hinweis der kantonalen Steuerverwaltung, sie eröffne die Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung usanzgemäss dem Käufer, so sich 293
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