Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 21.09.1962 Verwaltung ARGVP 1988 1019
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A. Entscheide des Regierungsrates 1018, 1019 verschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich seinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht unbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der Abstim m ung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zu stande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation w ie bei einem Geschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht. RRB 28.11.1960 2 .2 V o lk s in itia tiv e 1019 V o lk s in itia tiv e . Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt und wor über an der U rn e zu entscheiden ist (Art. 77 A b s.4 der Kantonsverfas su n g )1. Der Gemeinderat beschloss am 11. Juli 1962, die Entschädigungen eines Polizeimannes fü r Autobenützung, Rondendienst und Betreuung der Stell vertretung des Gemeindeschreibers und des Zivilstandsbeamten fü r die zweite Hälfte 1962 um insgesamt rund Fr. 3 5 0 - zu erhöhen. Von 1963 an sollte diese Aufbesserung von jährlich rund Fr. 700 - ins Budget aufge nommen werden. Mit Eingabe vom 19. Juli 1962 verlangten W.F. und zehn weitere Stimmberechtigte vom Gemeinderat die Anordnung einer Abstim m ung über diesen Beschluss. Der Gemeinderat trat auf dieses Begehren n ichte in . Der Regierungsrat w ies den Rekurs des W.F. mit folgender Begrün dung ab:
A. Entscheide des Regierungsrates 1 0 1 9 ,1 0 2 0 Gemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen. 2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativ recht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten A rt. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim mungen über das Initiativrecht in den Gemeinden enthält. Der erste Satz dieses Absatzes lautet: «Bei Urnenabstimmungen ist das Recht gewährlei stet, auf dem Wage des Volksbegehrens zuhanden der Stimmberechtigten Anträge zu stellen, über die in der Regel längstens innert Jahresfrist nach Zustandekommen der Begehren abzustimmen ist.» Bei Geschäften, über die jedes Jahr die Einwohnergemeindeversammlung befindet, bedarf der Stimmbürger dieses Initiativrechts nicht, da er auf dem Wege der A ntrags stellung an der Versammlung eine Abstimmung herbeiführen kann. 3. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf den zweiten Satz des A r t .77 Abs. 4 der Kantonsverfassung zu verweisen, wonach Gegenstand eines Volksbegehrens nur Angelegenheiten bilden können, die in die Zu ständigkeit der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde fallen. Hat der Gemeinderat im Rahmen seiner Befugnisse eine in Rechtskraft erw ach sene Entscheidung getroffen, so fällt dieses Geschäft nicht mehr in die Kompetenz der Einwohnergemeinde. Es ist somit nicht möglich, durch Lancierung einer Initiative eine Volksabstimmung über einen solchen ge- meinderätlichen Entscheid zu erzwingen. W ürde man diese Möglichkeit zulassen, so müsste dies zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führen, da der Gemeinderat nicht mehr verbindliche Zusicherungen abgeben und rechtswirksam handeln könnte. RRB 2 1 .9.19 62 1020 V o lk s in itia tiv e . Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt. Eine kommunale Volksinitiative hatte den Zweck, den Erlass von Baube schränkungen im Gebiete der Höhenstrasse zu verhindern; sie verlangte, es sei auf die Aufstellung entsprechender Überbauungspläne zu verzich 33
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