Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 26.12.1961 Verwaltung ARGVP 1988 1009
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A. Entscheide des Regierungsrates 1008, 1009 kann erst dann gesprochen werden, «wenn die Presse in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstim m ungskam pf eingreift, dass es dem Bürger nach den Um ständen unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass die Abstimmung dadurch entscheidend beeinflusst w or den ist» (BGE 98 la 80). Bei der Kassation einer Abstimmung wegen unzu lässiger Beeinflussung durch die Presse ist grösste Zurückhaltung zu üben (BGE 102 la 2 6 8 f., 98 la 6 2 5 f.). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Praxis ist das Begehren des Beschwerdeführers völlig unhaltbar. Der zur Diskus sion stehende Leserbrief - der sich im übrigen auf eine frühere Vorlage bezog - gab die persönliche Auffassung des Einsenders wieder, die sich offensichtlich mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht deckt. Solche Beiträge gehören zur Meinungs- und Willensbildung im Vorfeld einer A b stimmung und sind selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin ein seitige persönliche Meinungen vertreten werden. Im übrigen dürfte es praktisch ausgeschlossen sein, dass die Stimmberechtigten durch einen einzigen Leserbrief so stark beeinflusst werden, dass ein ordnungsgemäs ser Ausgang der Abstimmung gefährdet sein könnte. Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass es dem Bürger durch den Leserbrief im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unmöglich wurde, «sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu schaffen». Zudem ist das Abstimmungsergebnis mit 2 9 8 :9 0 Stimmen so unzweideutig ausgefallen, dass auch ohne die fragliche Einsendung ein anderer Ausgang mit Sicherheit nicht eingetreten wäre. RRB 20.3.19 79 1009 W a h le n u n d A b s tim m u n g e n . Anforderungen an die Kandidaten bezeichnung. Bei Wahlen gilt der selbstverständliche Grundsatz, dass Stimmen ungültig sind, die Zweifel darüber offenlassen, welche Person der Wähler gemeint h at1. Bisher w urde eine Stimme schon dann als ungültig betrachtet, wenn die Kandidatenbezeichnung auf zwei oder mehrere Wahlfähige zutraf. 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 12
A. Entscheide des Regierungsrates 1009, 1010 Da diese Praxis unter den heutigen Verhältnissen zu Resultaten führen kann, die nicht allseitig befriedigen, sah sich der Regierungsrat veran lasst, folgende neue Richtlinien für die Kandidatenbezeichnung a u fzu stellen: Ungültig sind Stimmen, die zu Zweifeln über den Willen des W ählers Anlass geben. Trifft ein Name infolge unvollständiger Bezeichnung auf zwei wählbare Personen zu, so ist die Stimme trotzdem gültig, sofern vor der Wahl in der Presse, in den Parteivorschlägen oder in der sonstigen öffentlichen Diskussion nur einer der beiden Namensträger als W ahl kandidat genannt worden ist. RRB 26.12.1961 1010 W a h le n und A b s tim m u n g e n . Anforderungen an die Kandidaten bezeichnung1. Der Zweck des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens besteht darin, den echten Willen der Stimmbürger unverfälscht zu erfahren. Dieser W ille fällt freilich nur soweit in Betracht, als er klar und eindeutig zum Ausdruck kommt. Das Zählbüro darf sich nicht an die Stelle des Wählers setzen und unklare Stimmabgaben, deren Inhalt nicht zweifelsfrei feststeht, ausle gen. Tut es das, so läuft es Gefahr, Fehlentscheide zu treffen und das W ahl ergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Seine Aufgabe besteht einzig darin, das Wahlresultat auf Grund der abgegebenen Wahlzettel in zweifelsfreier Weise festzustellen. Unbestritten ist, dass in der in Frage stehenden Gem einde drei Stim m berechtigte des Namens H .E . wohnen. Alle Wahlzettel, die lediglich die Bezeichnung H. E. tragen, lassen somit Zweifel darüber offen, w elcher der drei Träger dieses Namens gemeint ist. Wohl liegt die Vermutung nahe, dass sich die Stimmberechtigten, die den Namen H .E . ohne nähere Be zeichnung auf den Wahlzettel setzten, vom öffentlichen Wahlvorschlag leiten Hessen. Doch ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich der eine oderanderedieserStim m berechtigten den Wahlvorschlag nicht genau a n sah und glaubte, er beziehe sich nicht auf den effektiv vorgeschlagenen 1 Vgl. heute Art. 35 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 13
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